Medizinisch-Psychologisches Gutachten (positiv)
vom 17.07.98
xxx, den 17.07.1998
Im folgenden erstatte ich ein Obergutachten über Herrn
xxx.
Es soll gemäß Ersuchen vom 01.07.98 zur Frage Stellung genommen werden,
ob zu erwarten ist, daß Herr xxx auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter
Alkoholeinfluß führen wird und/oder ob bei ihm als Folge eines unkontrollierten
Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines
Kraftfahrzeuges der Klasse 3 in Frage stellen.
Das Gutachten erfolgt unter Beachtung der Eignungsrichtlinien des Bundesmusters für Verkehr vom 1.12.82 (VkB1. 1982, berichtigt VkBI. 1983, geändert VkB1. 1989 und VkBI. 1992), sowie unter Bercksichtigung des Gutachtens "Krankheit und Kraftverkehr" des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr und beim Bundesminister für Gesundheit, (5. Aug., Bonn, Aug. 1996, Schriftenreihe Heft 73, hg. v. BMV). Das Gutachten stützt sich auf das Ergebnis einer Untersuchung, die am 16.07.98 stattgefunden hat. Die Stellungnahme des Probanden zu seinen Verstößen gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen, namentlich zu seinem Alkoholkonsumverhalten wurde in seiner Gegenwart auf Magnettonträger gesprochen. In die übersandte Akte der Straßenverkehrsbehörde wurde Einsicht genommen.
Vorgeschichte:
Zur m e d i z in i s c h e n
Vorgeschichte wurde erfahren, daß Herr xxx am xxx in xxx als einziges Kind
seiner Eltern normal geboren worden ist. Er hat die gewöhnlichen
Kinderkrankheiten komplikationslos und ohne Folgeerkrankungen durchgemacht.
Keine weiteren Gesundheitsstörungen im KindesaIter. Auch späterhin keine
Gesundheitsschäden bekannt.
Zur S o z i a 1 a n a m n e s e teilte Herr xxx mit, daß seine Eltern im
selben Haus wie der Proband in xxx leben. Man wohnte zunächst in xxx. Der
Proband war später in xxx tätig. Schulischer Werdegang: Einschulung mit x,
Schulabgang (Mittlere Reife) mit xx Jahren. xxx Lehre zum xxx. Bis xxx hat Herr
xxx im erlernten Beruf gearbeitet. Nach dem Umzug nach xxx bis xxx Tätigkeit bei
xxx in xxx. Weiterbildung zum xxx. Selbständig seit xxx als xxx sowie
xxx.
Privater Lebensbereich: Herr xxx ist ledig. Seit jetzt 5 Jahren besteht
eine stabile Partnerschaft zu einer xxjährigen Frau, die im xx Dienst bei der
Stadt xxx angestellt ist. Die Beziehung wird als mit Zukunftsperspektive
ausgestattet beschrieben. Man lebt jetzt schon seit längerer Zeit harmonisch
zusammen. Hobbys: Börse, Elektronik, Videotechnik, Computer, etc..
Zur spezielleren K f z - A n a m n e s e ist festzuhalten, daß Herr xxx die
Fahrerlaubnis der Klasse 3 erstmals am xxxx1988 erworben hat. Eine erste
Alkoholfahrt ist am Samstag, dem 26.08.95 registriert. Seinerzeit wurde eine
Blutalkoholkonzentration von 1,3 %o festgestellt. Die entsprechende Blutprobe
war um 4.55 Uhr, d. h. 40 Minuten nach der Tatzeit entnommen worden. Das
Amtsgericht xxx verurteilte Herrn xxx am xxxx95 wegen
fahrlässiger
Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.
Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und der Führerschein eingezogen. Die
Verwaltungsbehörde durfte vor Ablauf von 7 Monaten, das ist vor xx06.96, keine
neue Fahrerlaubnis erteilen. Der Proband erhielt den Führerschein der Klasse 3
am xx.06.96 neu erteilt. Eine weitere Trunkenheitsfahrt ist am Donnerstag, dem
24.07.96 (gegen 2.30 Uhr) verzeichnet. Die Blutalkoholkonzentration wurde mit
2,32 %o gemessen (ein Zeitpunkt der Blutentnahme ist der dem unterzeichneten
Gutachter zur Verfügung gestellten Teilakte nicht zu entnehmen). Das Amtsgericht
xxx verurteilte Herrn xxx dieses Mal am xxxx96 wegen fahrlässiger Trunkenheit im
Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung auf 3 Jahre
zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Außerdem wurde erneut die Fahrerlaubnis
entzogen und der Führerschein eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wurde
angewiesen, Herrn xxx vor Ablauf von 18 Monaten, d. h. vor 29.04.98, keine neue
Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis
hin ist dem Probanden die Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Fahreignungsgutachtens (MPU) zur Auflage gemacht worden.
Ein entsprechendes Gutachten wurde vom TÜV xxx angefertigt, wegen
Nichtentbindung von der Schweigepflicht gegenüber der Behörde jedoch nicht
vorgelegt und ist daher nicht Bestandteil der FE-Akte geworden. Im Rahmen der
hiesigen Oberbegutachtung hat Herr xxx das schriftliche Gutachten des TÜV xxx
vom xx.05.98 dem Unterzeichneten zwecks Kenntnisnahme und Verwertung
ausgehändigt. Die TÜV-Gutachter kamen aufgrund der Ergebnisse einer Untersuchung
vom 29.04.98 zu einer negativen Fahreignungsprognose. Auf medizinischem Gebiet
sind gutachtlich relevante Normabweichungen nicht objektiviert worden. Die
TÜV-Gutachter hatten Einsicht in Befundunterlagen und Laborausdrucke, die der
Proband ihnen von ihn behandelnden Ärzten mitgebracht hatte. Danach sind
folgende Werte festgestellt worden:
22.01.98: 11-GT 11,2 U/1, GOT 9,0 U/1,
GPT 17,5 U/1, MCV 88 fl
01.04.98: y-GT 14,2 U/1, GOT 8,3 U/1, GPT 17,6 U/1,
MCV 94 n (Normbereich bis 103 n)
Die TÜV-Gutachter selbst haben folgenden
Laborbefund erhoben: 29.04.98:
GGT 0,42 µmol/ls (Norm bis < 0,82 µmol/ls),
GOT 1,49 µmol/ls (Norm bis 0,62 µmol/ls), GPT 1,00 µmol/ls (Norm bis < 0,68
µmol/ls) sowie MVC 84,0 fl (Referenz 83-98 fl). Auch der übrige medizinische
Befund war nicht pathologisch zu deuten. Das Ergebnis der Verhaltensbeobachtung
wird wie folgt beschrieben: ,,Herr xxx berichtete in der psychologischen
Exploration über seinen Werdegang und nahm sachlich zu den Hintergründen seiner
Delikte sowie seiner zwischenzeitlich durchlaufenen Entwicklung Stellung. Herr
xxx war in der Untersuchungssituation gut angepaßt. (...) Insgesamt wird die
derzeitige Lebenssituation als zufriedenstellend dargestellt." Bei den
leistungspsychologischen Testuntersuchungen (psychophysische Funktionsprüfung)
wurde sich auf die Messung der ,,reaktiven Streß-Toleranzen RST3" beschränkt
(Wiener Determinationsgerät des Wiener Testsystems PC-S). Andersartige Tests
haben nicht stattgefunden. Das Ergebnis des bezeichneten Tests haben die
TÜV-Gutachter als ungenügend beurteilt. Das Schwergewicht der gutachtlichen
Beurteilung lag indessen ausdrücklich sowohl auf medizinischem als auch auf
persönlichkeitsdiagnostischem Gebiet. Die TÜV-Gutachter sahen in der im eigenen
Labor 14 Tage nach einer normalen Voruntersuchung durchgeführten Prüfung der
Transferasen ein patognomonisch verwertbares Ergebnis. Sie interpretierten,
obwohl die entsprechenden Werte 14 Tage zuvor absolut normgerecht waren, eine
Erhöhung des GOT-Wertes und eine grenzwertige Erhöhung des GPT-Wertes bei
zugleich absolut normalem GGT-Wert wie ebenso normalem MCV-Wert als beweisende
Indizien dafür, daß bei Herrn xxx ein erhöhter Alkoholkonsum noch nicht lange
zurückliege. Sie waren sich im übrigen sicher, daß andere als alkoholtoxische
Gründe für diesen Befund nicht in Betracht kämen. Sie zogen daraus den Schluß,
daß die Abstinenzbehauptung des Untersuchten nicht glaubhaft sein könne. Den
Gutachtern genügte auch der vorbezeichnete Befund der auf die Prüfung der
Reaktionsfähigkeit beschränkten medizinisch-psychologischen Untersuchungen als
typisch für Leistungseinbußen nach vorangegangenen unkontrolliertem
Alkoholkonsum. Bezüglich der Persönlichkeit des Probanden wird dann
wissenschaftliches Erkenntnisgut referiert (Rückfallwahrscheinlichkeit, kurzer
Abstand der beiden registrierten Trunkenheitsfahrten, Ansteigen der
tatzeitlichen Blutalkoholkonzentration, Bedeutung der Höhe des gemessenen
Blutalkoholgehaltes als Indiz für Alkoholgewöhnung). Auch im weiteren Text des
Gutachtens wird wiederum nicht auf den individuellen Fail eingegangen, sondern
unter zitatweiser Bezugnahme auf verkehrspsychologische Publikationen (so
beispielsweise von Stephan aus dem Jahre 1986 und von Kunkel aus dem Jahre 1985)
mit negativem Ergebnis auf den Probanden rückgeschlossen. Ausdrücklich bewerten
die TÜV-Gutachter auch für ihre wissenschaftliche Beurteilung die Argumentation
von Verwaltungsgerichtsurteilen als maßgebend. Hierzu sei beispielhaft zitiert:
,,In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil der dritten Kammer des
Verwaltungsgerichts Minden (3 K 144/83) vom 11.07.84 hinzuweisen, in welchem auf
Seite 18 ausgeführt wird, daß die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach
Trunkenheitsfahrt mit BAK-Werten von 2,0 %o und mehr nur dann in Betracht kommt,
wenn die im Urteil des OVG Münster (19 A 1110/82) vom 09. 12.83 auf Seite 12
festgelegten Anforderungen erfüllt sind: entweder Nachweis einer
alkoholabstinenten Lebensweise (,,Volle Umkehr") oder Teilnahme an einem
Nachschulungskurs (,,Verhaltensändernde Maßnahmen"): ,Das Gleiche gilt für
Kraftfahrer, die bei der ersten Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration
von 2,0 %o und mehr aufweisen.'" Die sehr hoch anzusetzenden Leistungen,
insbesondere eine ,,wirklich grundlegende Wandlung von Haltung, Einstellung und
Alkoholkonsumgewohnheiten ", die geeignet seien, bei einer derart gravierenden
Verkehrsvorgeschichte wie bei Herrn xxx überhaupt noch eine positive Prognose in
Erwägung zu ziehen, seien von ihm nicht erbracht. Es wird diesbezüglich weiter
auf einschlägige verkehrspsychologische Literatur hingewiesen u.a. Kunkel
1987/88 mit der Behauptung zitiert, daß in einem Zeitraum von 10 Jahren bei
Ersttätern eine Rückfallhäufigkeit von 50 % gegeben sei. Letztlich fiel die
Beurteilung der TÜV-Gutachter negativ aus, weiI praktisch alle anamnestischen
Bekundungen des Untersuchten im Hinblick allein auf den medizinischen Befund
(siehe oben) als unglaubhaft galten. Zuletzt wird nochmals auf eine von Stephan
1991 publizierte verkehrspsychologische Lehrauffassung hingewiesen und in diesem
Zusammenhang ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig-Holstein (AZ: 4 L
22991 (3 A 150/91)) angeführt.
Im Rahmen der hiesigen Oberbegutachtung sind
über die den TÜV-Gutachtern bekannt gemachten Laborergebnisse hinaus folgende
Resultate mitgeteilt bzw. die dazugehörigen Laborbefundausdrucke überreicht
worden:
28.05.97: GGT 14,6 U/1, GOT 9,2 U/1, GPT 27,1 U/1, MCV 94
fl
17.07.97: GGT 12,8 U/1, GOT 8,5 U/1, GPT 15,9 U/1, MCV 93 fl
10.09.97:
GGT 15 U/1, GOT 8 U/1, GPT 15 U/1, MCV 93 fl
05.11.97: GGT 15,8 U/1, GOT 9,3
U/1, GPT 14,6 U/1, MCV 92 fl
18.12.97: GGT 15,2 U/1, GOT 8,6 U/1, GPT 14,8
U/1, MCV 94 fl
27.05.98: GGT 8 U/1, GOT 8 U/1, GPT 11 U/1, MCV 93
fl
13.07.98: GGT 9 U/1, GOT 8 U/1, GPT 13 U/1, MCV 92 fl
[Es folgt die
Wiedergabe eines in Gegenwart von Herrn xxx aufgesprochenen Tonbandprotokolls,
das seine Stellungnahme zu den ihm angelasteten Verstößen gegen die
verkehrsrechtIichen Bestimmungen sowie zu seinem Alkoholkonsumverhalten
enthält.]
(Wie stehen Sie zu Ihren verkehrsrechtlichen Verstößen "Ich habe
die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erstmals 1988 erworben. Bis Aug. 1995 hat es
Probleme mit Alkohol am Steuer nicht gegeben. Auch sonst sind mir keine
nennenswerten Verstöße gegen das Verkehrsrecht erinnerlich. Soweit ich mich
erinnern kann, bin ich lediglich einmal wegen zu hoher Geschwindigkeit geblitzt
worden. Erstmals im Aug. 1995 war es mir nicht gelungen, meinen Alkoholkonsum so
zu kontrollieren, daß ich noch im Limit gewesen wäre. Damals ereignete sich eine
Trunkenheitsfahrt, bei der 1,3 %o gemessen wurden. Ich war in einem Spielkasino
in xxx. Davor war ich in einer Disco. Innerhalb von 2 Stunden in der Nacht zum
26.8.95 habe ich meiner Erinnerung nach bis zu 5 Bier (a 0,5 1) und zusätzlich
einen doppelten Whisky getrunken. Danach wollte ich die Heimfahrt antreten, bin
aber nur 1 km weit gekommen. Ich wurde von deutscher Polizei gestoppt. Ich
meine, daß man mir auffällige Fahrweise vorgehalten hätte. Eine Alkoholfahne
hatte ich möglicherweise nicht, weil ich einen Kaugummi im Mund hatte. Auffällig
waren aber meine glasigen Augen. Ich mußte blasen. Ich glaube, daß dabei 1,5 %o
herauskamen. Danach wurde ich zwecks Blutentnahme ins Kreiskrankenhaus xxx
mitgenommen. Der Führerschein wurde mir entzogen. Damals war ich oft mit einem
Freund zusammen, der xxx war. Er betrieb eine Gastwirtschaft und war sehr
spendit. Das war eine zusätzliche Gefahr für mich. Aus heutiger Sicht kann ich
sagen: er war mein ,,nasser Freund". Danach hatte ich wohl unter dem Schock, daß
mir der Führerschein weggenommen worden ist, weniger getrunken. Das hat aber
nicht lange angehalten. Nach einer Sperrfrist von 10 Monaten kriegte ich den
Führerschein ohne Gutachtenauflage zurück. Allerdings hatte ich ihn nur 4 Wochen
bis zur zweiten Alkoholfahrt am 24.7.96. Spätestens jetzt habe ich mir ein
Gewissen gemacht und bin mit mir ins Gericht gegangen. Inzwischen lebe ich
alkoholfrei. (Haben Sie sich als alkoholgefährdet eingeschätzt? a. Damals? b.
Heute in der Rückschau?) Ich hatte vor der zweiten Alkoholfahrt noch nicht so
das Bewußtsein, in dem Sinne alkoholgefährdet zu sein, daß ich ein Trinker
werden könnte. Allerdings: Mißbrauch war das schon. Danach habe ich das Ganze
mit wesentlich kritischeren Augen gesehen. Ich konnte auf keinen Fall daran
vorbei, daß es mir zum zweiten Mal nicht gelungen war, die notwendige Kontrolle
auszuüben. Ich habe nicht diszipliniert trinken können. Objektiv war dadurch
eine Gefahr für den Straßenverkehr überhaupt gegeben. Ich habe auch die
subjektive Gefährdung anders eingeschätzt und, was mir zwischen den beiden
Alkoholdelikten nicht gelungen war, jetzt ganz bewußt darauf hingesteuert, vom
Alkohol völlig wegzukommen. (Wie war der Alkoholkonsum nach Art und Umfang in
den zwölf Monaten vor der letzten Trunkenheitsfahrt?) Mein Alkoholkonsum hat
sich weder von der Art (bevorzugt Bier) noch von der Menge her nicht nennenswert
verändert. Es war die ganze Zeit, d. h. auch vor dem ersten Mal so, daß ich
unter der Woche nichts getrunken habe. Meine Haupttrinktage waren Freitag und
Samstag. Dann allerdings konnten es bis 7 Bier und dazu manchmal 1-2 Whisky
werden. Ich war nicht darauf angewiesen, regelmäßig, schon gar nicht täglich
etwas zu trinken. Es konnte vorkommen, daß ich 14 Tage überhaupt keinen Alkohol
zu mir nahm. In der damaligen Zeit war ich auch sportlich aktiv, habe
Fitneßtraining gemacht. Ich wog damals 95 kg. (Beschreiben Sie die Situation vor
dem letzten Delikt, vor allem so genau wie möglich Art und Umfang des
Alkoholkonsums.) Am 24.7.96 war ein Volksfest in xxx. Man hat sich gegen 22 Uhr
in einem Bierzelt in der Stadt getroffen. Es war schönes Wetter. Ich
selbst
war mit meinen Freunden, vor allem mit meinem xxx Freund zusammen. Es
kamen noch andere hinzu. Ich habe dann innerhalb einer Std., soviel ich weiß, 3
halbe Bier getrunken. Wir sind dann in eine Disco gegangen. Dort ging es mit dem
Trinken weiter. Ich schätze, daß ich 6 oder 7 Bier getrunken habe, dazu kamen
mehrere doppelte Whisky (vielleicht 6-8). Das fällt in eine Zeit, in der meine
Erinnerung schwach ist bzw. schon ausfällt. Jedenfalls trat dann ein Filmriß
auf. Ich habe keine Erinnerung daran, wie ich ins Auto gestiegen und abgefahren
bin. Ich bin vielleicht 200 m weit gekommen. Dann blieb ich, nachdem ich an
einem Bordstein angeschrammt war, stehen. Ich hatte mir am rechten Vorderrad die
Felge demoliert. Kurz danach war die Polizei da. Von dieser Zeit an bin ich
wieder zu mir gekommen, obwohl ich alles noch mehr schemenartig erlebt habe. Man
hat mir vorgehalten, daß ich Schlangenlinien gefahren sei. Ich wurde aus dem
Auto gezogen und mußte blasen und anschließend mit aufs Revier. Danach mußte ich
zur Blutentnahme ins Krankenhaus. Schließlich hat mich die Polizei nach Hause
gebracht. Wieder war mir der Führerschein entzogen worden. (Wie haben Sie die
Alkoholwirkung wahrgenommen?) Alkohol hatte eine lösende bis enthemmende Wirkung
auf mich. Das hat nach 3-4 Bier angefangen. (Wie haben Sie zu Trinkende und vor
Fahrtantritt Ihre Fahrtüchtigkeit eingeschätzt?) Diese Frage kann ich nicht
beantworten, weil ich zu dieser Zeit ein ,,Black out" hatte. Es ist möglich, daß
ich unter der Alkoholwirkung gemeint habe, ich kann es noch packen. Nachträglich
besteht auch für mich kein Zweifel, daß ich absolut fahruntüchtig
gewesen
bin. (Wenn Unfall: wäre er ohne Alkohol vermeidbar gewesen?) Mit Sicherheit wäre
ich ohne Alkohol nicht an den Bordstein angeschrammt. (Wie war die
Alkoholwirkung danach? [Kater? Übelkeit? Erbrechen?]) Mir war übel. Ich hatte
auch Brechreiz. Ich meine, daß ich mich auch übergeben mußte. Danach war ich
ziemlich müde. Auch am nächsten Tag ging es mir nicht gut. Ich hatte
zwischendurch 12 Std. geschlafen. Ich war aber danach auch noch ziemlich
verkatert. (Falls "BIack out" oder "Filmriß": wann setzte die Erinnerung aus,
wann kam sie wieder?) Ich hatte einen ,,Filmriß". Er setzte vor Fahrtantritt ein
und endete mit dem Auftreten der Polizei. (Wie haben Sie auf die Tat und die
darausfolgenden Sanktionen [Fahrerlaubnisentzug, Geldstrafe] reagiert?) Der
neuerliche Führerscheinverlust war für mich schmerzlich. Mir war augenblicklich
klar, daß ich jetzt längere Zeit darauf verzichten müßte. Ich mir ausrechnen,
daß es außerordentlich schwierig werden würde, ohne Führerschein meinen Job zu
meistern. Allein schon, um von der Wohnung zur Firma zu kommen, bin ich auf ein
Auto angewiesen, weil ich am Stadtrand von xxx wohne. Natürlich mußte ich mir
selbst die Schuld an allem geben. Ich hatte nicht verstanden, richtig mit
Alkohol umzugehen. Im entscheidenden Augenblick fehlte mir die Kontrolle. Ich
bin jetzt beim zweiten Mal zu der Einsicht gekommen, daß ich mich grundlegend
umstellen müßte. Die Konsequenz konnte nur lauten: vollständige
Alkoholabstinenz. Das habe ich zwischenzeitlich auch erreicht und setze alles
daran, auch zukünftig alkoholfrei zu leben. Ich muß außerdem sagen, daß ich Gott
dankbar bin, daß durch meine Schuld nichts Schlimmeres passiert ist, daß ich
keinen Menschen überfahren habe. Genauso hätte ich mich selbst und auch den
Beifahrer (meinen xxx Freund) verletzen können. (Haben Sie nach der Tat weiter
Alkohol konsumiert? Was? Wie oft? Wieviel? Aus welcher Veranlassung?) Ich war
von dem Geschehnis am 24.7.96 so geschockt, daß ich zunächst schlagartig mit dem
Trinken aufhörte. Das war aber noch nicht der Schritt in die dauerhafte
Abstinenz. Ich habe dann noch einige Male kleine Mengen Bier getrunken. Das war
im Vergleich zu vorher aber kaum noch von Bedeutung. (Falls alkoholabstinent
geworden: Seit wann? Leicht/schwer gefallen? Befindensänderung? [Vergleich zu
früher]) Definitiv alkoholfrei lebe ich seit Ende Sept. 1996. Von da an habe ich
ganz bewußt Alkoholfreiheit gewählt. Ich war zu der Einsicht gekommen, daß ich
mit Alkohol nicht diszipliniert genug umgehen kann, daß es in den entsprechenden
Situationen auch zukünftig, wenn ich überhaupt trinke, wieder dazu kommen
könnte, daß ich mehr trinke als ich vertrage. Der Wechsel in die vollständige
Alkoholabstinenz ist mir nicht leicht gefallen. Körperliche Entzugserscheinungen
hat es nicht gegeben. Schwierig war die Umstellung im gesellschaftlichen
Bereich. Ich mußte noch einige Wochen gegen Vorstellungen ankämpfen, die in mir
selbst aufgestiegen sind, beispielsweise wenn ich vor dem Fernseher saß. Ich
mußte mich aber auch gegen Verführungsversuche meiner bisherigen Freunde
behaupten. Insgesamt hat sich eine Verschiebung im Freundeskreis ergeben. Ich
habe neue Freunde gewonnen. Inzwischen wird von allen Menschen, die mir wichtig
sind, meine alkoholfreie Lebensweise voll akzeptiert. Was mein Befinden
betrifft, so kann ich mitteilen, daß ich aktiver geworden bin. Auch die
Beziehung zu meiner Freundin ist besser geworden. Von Vorteil ist sicher auch,
daß ich seitdem nicht mehr schnarche. Ich lebe bewußter, habe mehr vom
Wochenende. Wir unternehmen gemeinsam mehr, gehen zusammen essen. Ich habe
insgesamt mehr Übersicht gewonnen, kann besser mit Geld umgehen. Mir ist jetzt
erst aufgefallen, wie großzügig bzw. lässig, um nicht zu sagen nachlässig, ich
zuvor mit Geld umgegangen bin. (Was hat Sie zum Alkoholverzicht motiviert?) In
erster Linie ging es mir darum, daß sich Ereignisse wie im Aug. 1995 und im Juli
1996 nicht wiederholen können. Ich betrachte die beiden Vorkommnisse, vor allem,
daß sie glimpflich verlaufen sind, als eine ganz ernsthafte Mahnung. Ein
weiteres starkes Motiv sind die positiven Auswirkungen, von denen ich soeben
gesprochen habe. Ich bin inzwischen auch darüber informiert, wie starker
Alkoholkonsum auf die Dauer gesundheitsschädlich sein kann. Diese Erkenntnisse
werden durch meine Teilnahme an der Gruppe immer wieder bestätigt. Schließlich
ging es mir auch darum, wieder in den Besitz der Fahrerlaubnis zu kommen. (Haben
Sie zum Erreichen der Abstinenz Fremdberatung/Fremdhilfe in Anspruch genommen?
Welche? Wo? Wie lange?) Ich war zweimal zu Beratungen beim TÜV. Dort wurde ich
im allgemeinen informiert. U. a. hat man wohl auch darauf hingewiesen, daß ich
alkoholabstinent leben soll. Im großen und ganzen war diese Beratung aber doch
ziemlich oberflächlich. Ich habe dann eine intensive Beratung in einer
verkehrspsychologischen Praxis in xxx empfohlen bekommen. Davor noch war ich
beim Gesundheitsamt im xxx zu einer kostenlosen Beratung für Suchtgefährdete.
Ich war ein weiteres Mal zu einer Beratung beim TÜV in Regensburg. Seit jetzt
gut 3 Monaten nehme ich regelmäßig an einer Gruppe der Anonymen Alkoholiker in
xxx teil. Ich bin fest entschlossen, an dieser Gruppe, die mir sehr viel bringt,
auch künftig teilzunehmen. (Haben Sie Ihr Alkoholproblem mit einem Arzt/Facharzt
thematisiert?) Ich habe das Problem auch mit meinem Hausarzt angesprochen. Er
hat mich ausdrücklich in meiner Abstinenzhaltung unterstützt. (Haben nach, ggf:
auch vor dem Delikt labormedizinische Kontrollen der sog. Leberwerte
stattgefunden?) Mein Hausarzt hat mehrmals Laboruntersuchungen veranlaßt. Ich
war auch bei anderen Ärzten. Ich überreiche dem gegenwärtigen Obergutachter die
entsprechenden Befundausdrucke. (Wie sind Ihre Zukunftspläne insgesamt?) Ich
lebe in geordneten persönlichen Verhältnissen, vor allem in einer guten
Beziehung mit meiner Partnerin. Wir bewohnen ein Haus in xxx. Abschließend
möchte ich nochmals ausdrücklich betonen, daß ich am Vorsatz festhalten werde,
auch zukünftig alkoholfrei zu leben."
Befund: Auf internistischem und
neurologischem Gebiet sind verkehrseignungsbedeutsame
Normabweichungen nicht
erkennbar. Bei der hiesigen Untersuchung gab Herr xxx gesundheitlich
Beschwerdefreiheit an. Keine objektiven Merkmale für alkoholtoxisch bedingte
Organschäden. Herr xxx gibt an, daß gegenwärtig im Zusammenhang mit einer
allergischen Diathese bei ihm Hyposenibilisierungen gegen xxx stattfinden.
Körpergröße: 186 cm
Blutdruck: 115/80 mm Hg
Körpergewicht: 90
kg
Puls: 60 pro Minute
Nikotin: 15-20 Zigaretten täglich
Alkohol: Seit
Ende September 1996 anhaltend absolute Karenz
Labordaten: (Untersuchung vom
17.07.98)
Kleines Blutbild:
Ergebnis Referenzwert
Leukozyten 8.3 /nl
3.9-10.0 /nl
Erythrozyten 5.18 /pl m 4.5-5.9 /pl w 3.8-5.2 /pl
Haemoglobin
16.1 g/dl m 13-18 g/dl w 12-16 g/dl
Haematokrit 0.491/1 m 0.40-0.52 l/l w
0.35-0.47 1/1
MCH 31.0 pg 28-32- pg
MCHC 32.6 g/dl 32-36 g/dl
MCV 95 fl
82-98 fl
Thrombozyten 132 /nl 140-440/nl
Ergebnis I Referenzwert
GGT 6 U/1 m bis 28 U/1 w bis 18 U/1
GOT 8 U/1 m
bis 18 U/1 w bis 15 U/1
GPT 12 U/1 m bis 22 U/1 w bis 17 U/1
GLDH 2.00 U/1
m bis 4 U/1
Cholestrin 276 mg/dl 150-200 mg/l
Triglyceride 167 mg/dl
40-175 mg/l
CDT % 5.2 % 0-5 % Graubereich 5-6% pathologisch ab 6
%
(Carbohydrate Deficient Transferrin) (Tri-Sialo-CDT)
Psychischer Befund
Der Untersuchte wirkt äußerlich
gepflegt. Er ist bewußtseinsklar und nach allen Richtungen orientiert. Seine
Einstellung ist situationsangemessen. Er zeigt gute Zuwendung, ist insgesamt in
seinen Reaktionen und Antworten themengerecht. Darstellungshafte Züge fehlen.
Antrieb und Schwingungsfähigkeit wirken normal. Der intellektuelle und
Bildungsstand des Untersuchten sind Alter und Ausbildung entsprechend normal.
Keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen. Keine mnestischen Störungen.
Intakte Wahrnehmung. Ungestörte Sprache. Keine Wahnerlebnisse. Keine
Sinnestäuschungen. Auch sonst keine Anhaltspunkte für eine
psychotische
Abwandlung in Verhalten und Erleben. Keine psychopathologischen Hinweise auf ein
cerebrales Krampneiden. Kein Anhalt für charakteropathische
Persönlichkeitsvariante von Krankheitswert. Es handeit sich bei dem jetzt xx
Jahre alten Untersuchten um eine emotional gut ansprechbare, kooperative,
insgesamt psychisch stabilisiert erscheinende Persönlichkeit, die sich bei
angemessen wirkender Bewertung eigener Leistungsfähigkeit und eigener
Leistungsgrenzen und unter realistischer Einstellung auf die sie unmittelbar
betreffende Situation nach Maßgabe ihrer Interessen, Vorstellungen und Ziele
sozialverträglich durchzusetzen weiß. Dem hiesigen Vortrag haftete nichts
Schönfärberisches, Verniedlichendes oder Schuldverschiebendes an. Herr xxx hatte
Gelegenheit, sich zum Inhalt des am xxxx.1998 angefertigten
medizinisch-psychologischen Gutachtens des TÜV e.V. xxx, hier insbesondere zu
dem Gutachtenteil zu äußern, der seine Eigenangaben dokumentiert. Soweit er
Ergänzungen oder/und Berichtigungen für erforderlich hielt, sind diese weiter
oben im vorliegenden Gutachten in dem dort abgedruckten Protokoll enthalten. Es
wird pauschal darauf verwiesen.
In einer mehr als zweistündigen eingehenden
Exploration hat Herr xxx auf alle an ihn gerichteten Fragen zusammenhängend,
ausführlich, detailreich, um Sachlichkeit und genaue Erinnerung bemüht Rede und
Antwort gestanden. Tendenzen der Kaschierung oder Verleugnung waren nicht
spürbar. Insbesondere seinen früheren Alkoholkonsum betreffend hat Herr xxx
offen und ungeschminkt geantwortet, die damalige Situation keineswegs zu
beschönigen versucht. Er hat sich ausgesprochen auch von dem damaligen
Fehlverhalten distanziert. Es besteht seitens des unterzeichneten Gutachters
kein Anlaß, Herrn xxx zu unterstellen, er habe die Darstellung seiner jetzigen
kritischen Einstellung opportunistisch konzipiert, um den Gutachter in der
gewünschten positiven Richtung zu beeinflussen. Bezüglich des Vorgutachtens beim
TÜV e.V. xxx teilte der Proband pauschal mit, man habe sich kaum nennenswert die
Zeit genommen, ihn differenzierter zu befragen. Er habe von vornherein als
Trinker bzw. dann auch ais Lügner dagestanden. Jedenfalls sei ihm das so
vorgekommen. Natürlich lehne er dieses Vorgutachten entschieden ab. Es sei in
allen wesentlichen Hinsichten falsch. Im Blick auf den biographischen Werdegang
erkennt man einen Menschen, der ohne faßbare Störungen der familiälen und
schulischen Sozialisation eine normale Entwicklung genommen hat. Er hat sich
nach Erreichen der Mittleren Reife zum xxx qualifiziert. Er war anhaltend
erwerbstätig. Er nahm unter Nutzung seiner intellektuellen Fähigkeiten die
Möglichkeit wahr, sich zum xxx höher zu qualifizieren. Der Proband macht den
Eindruck, sehr engagiert um seine Erwerbstätigkeit bemüht zu sein. Die soziale
Situation ist offensichtlich ebenfalls geordnet. Herr xxx lebt noch in enger
Verbundenheit zu seinen beiden EItern, ist gleichzeitig seit jetzt 5 Jahren in
einer festen Partnerschaft verankert. Dabei handelt es sich seiner Beschreibung
nach um eine solide Beziehung mit Zukunftsperspektive. Es wird mitgeteilt, daß
der Proband mehrfach Beratungen wahrgenommen hat, zuletzt, d. h. seit jetzt
etwas über 3 Monaten regelmäßiges Mitglied einer Gruppe der Anonymen Alkoholiker
geworden ist. Er vermag seine entsprechenden Erfahrungen vergleichsweise
differenziert darzustellen und zu vermitteln, daß er für sich sowohl aus den
Beratungen als auch jetzt aus den Sitzungen der AA-Gruppe großen persönlichen
Gewinn gezogen hat. Die selbstkritischen Reflexionen, die der Proband bezüglich
seines erkannten Fehlverhaltens anstellt, werden sprachlich in einer Weise
artikuliert, die nicht den Schluß auf Darstellungshaftigkeit und obernächliche
Zweckbezogenheit zuläßt. Die von dem Probanden behauptete seit September 1996
ununterbrochen installierte absolute Alkoholkarenz ist nach hiesigen
Feststellungen in ihrer Glaubhaftigkeit nicht zu widerlegen. Diesbezüglich darf
auch nicht die dem charakterologischen Grundbestand von Herrn xxx offensichtlich
zugehörende Lebhaftigkeit und Kombinationsfreude hinwegtäuschen. Der Untersuchte
ist trotz allem in ausreichendem Maße rational gesteuert und nachvollziehbar
zutreffend an der Realität orientiert.
Beurteilung
Bei dem jetzt xx Jahre alten
Untersuchten, dem ursprünglich gelernten xx, jetzt selbständigen Probanden Herrn
xxx weist die Kfz-Vorgeschichte nach Eigenbericht und Akteninhalt zwei
Alkoholdelikte auf. Zum einem war der Proband am xxxx95 (4.15 Uhr), ein weiteres
Mal am xxxx96 (2.30 Uhr) mit vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr
aufgefallen. Beim ersten Delikt wurde unter Rückrechnung auf die Tatzeit eine
Blutalkoholkonzentration von ca. 1,5 %o, beim zweiten Mal eine solche von 2,2 %o
gemessen. Nach der ersten Trunkenheitsfahrt erhielt Herr xxx unmittelbar nach
Ablauf der gerichtlich verfügten Sperrfrist die Fahrerlaubnis der Klasse 3
zuriick. Nach dem zweiten Delikt hat die Straßenverkehrsbehörde wegen
begründeter Bedenken an der Fahreignung die MPU angeordnet. Herr xxx hat sich
einer entsprechenden Untersuchung beim TÜV e.V. xxx am 29.04.98 unterzogen. Das
Ergebms dieses Gutachtens, das nicht aktenkundig geworden ist, war negativ. Dem
unterzeichneten Obergutachter stand das TÜV-Gutachten jedoch voll inhaltlich zur
Verfügung. Auf die zitatweise Wiedergabe im Vorgeschichtsteil des vorliegenden
Gutachtens wird hingewiesen. Es wird weiter unten Veranlassung sein, auf den
einen oder anderen Aspekt der gutachtlichen Beurteilung der Vorgutachter
einzugehen. Mit den Vorgutachtern teilt der Unterzeichnete die Auffassung, daß
zumindest aufgrund der für das zweite Alkoholdelikt gemessenen tatzeitlichen
Blutalkoholkonzentration von deutlich über 2 °/oo, also aufgrund eines extremen
Alkoholisiertheitgrades auf einen vorgängigen entsprechend exzessiven Trunk
geschlossen werden muß. Es ist weiter kein Zweifel, daß Herr xxx diesen Trunk
nur tätigen konnte, weil er zur Tatzeit über eine überdurchschnittliche
Alkoholgewöhnung und gesteigerte Alkoholkonzentrationstoleranz verfügt hat.
Diese konnte er nur erreicht haben, wenn er im zeitlichen Vorfeld (durchaus ein
Jahr oder Iänger) entweder regelmäßig stark oder bei sich häufenden Anlässen
auch exzessiv dem Alkohol zugesprochen hat. Aus dem Ertrag der jetzigen
ausgiebigen Exploration (deutlich mehr als 2 Stunden Dauer) ergaben sich keine
Widersprüche gegen diesbezüglich unstrittige erfahrungswissenschaftliche
Erwartungswerte. Herr xxx hat durchaus ungeschminkt einen erheblichen
Alkoholkonsum in der fraglichen Zeit eingeräumt, der ohne weiteres unterstellbar
macht, daß er über eine deutlich höhere Alkoholverträglichkeit verfügt hatte,
als der normale Durchschnitt der Bevölkerung. Es ist anderseits zugunsten des
Probanden zu beachten (gegebenenfalls, zumindest wenn Zweifel an seinen Angaben
bestehen sollten, durch die entsprechenden polizeilichen Feststellungen und
deren Protokollierungen nachzuprüfen), daß Herr xxx am 24.07.96 deutlich über
sein individuelles Limit gegangen ist. Er selbst berichtet von einer totalen
Erinnerungslosigkeit, die den Zeitpunkt des Fahrtantrittes einschließt. Er ist
seiner Aussage gemäß erst wieder durch das Inerscheinungtreten der Polizei zu
sich gekommen, als er nach entsprechend unkoordinierter Fahrt gegen einen
Randstein angeschlagen war und sich eine Radfelge demoliert hatte und sein
Fahrzeug daraufhin auch zum Stehen gekommen war. Anamnestisch wird dazu
berichtet, daß neben dem durchaus zu dieser Zeit gewohnten Bier, das für sich
genommen schon die seinerzeitige Höchstgrenze erreicht hatte (7 Halbe)
ungewohnter Weise noch bis zu acht (!) doppelte Whiskys getrunken worden sind.
Dieser Umstand ist beachtenswert, weil sich hieraus ergibt, daß der gemessene
tatzeitliche Blutalkoholwert keinen direkten Rückschiuß auf den
,,Trainingszustand" des Probanden in Bezug auf Alkohol zuläßt. Insoweit werden
schon aufgrund einer genaueren Analyse der anamnestischen Daten die - im übrigen
reichlich allgemein gehaltenen - Argumente der Vorgutachter des TÜV e.V. xxx
relativiert. Hinzu kommt, daß man sich dort vergleichsweise einseitig auf eine
verkehrspsychologische Lehrmeinung gestützt hat, im übrigen der
nichtzutreffenden Auffassung war, daß sich ein unabhängiger wissenschaftlicher
Fahreignungsgutachter in seinen Bewertungen an der in einer Urteilsbegründung
eines Verwaltungsgerichtes niedergelegten Uberzeugung auszurichten hätte. Es ist
unverändert der Sinn der Fahreignungsbegutachtung und von daher auch der Auftrag
an den tätig werdenden Gutachter, jeweils in eine sorgfältige Einzelfallanalyse
einzutreten. Selbst wissenschaftliche, zumeist statistische Erkenntnisse haben
in diesem Zusammenhang Orientierungscharakter und stellen keine Fakten dar, die
sozusagen lediglich tabellarisch ablesbar auf einzelne Probanden anzuwenden
wären. Die Einzelfallgerechtigkeit gebietet es, sich weit mehr als es bei dem
TÜV e.V. xxx offensichtlich geschehen ist, mit der besonderen biographischen, d.
h. auch vor allem der Persönlichkeits- und Situationsanalyse beim jeweiligen
Untersuchten zu befassen. Es ist ergänzend in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, daß es zwischenzeitiich weitere, durchaus auch höchstrichterliche
Entscheidungen gibt, die ausdrücklich hervorheben, daß es nicht zulässig ist,
von einmaligen stichprobenartigen Blutalkoholmessungen mit der Konsequenz einer
verbindlichen medizinischen Diagnostik auf ganze zeitlich weitgestreckte
Verläufe zu schließen. Ebenfalls ist es nach den Erkenntnissen der modernen
Alkoholismusforschung nicht zu belegen, daß ausgesprochen hohe Blutalkoholwerte
mit größerer Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer (chronischen)
Alkoholabhängigkeit (Alkoholismus) schließen ließen, als etwa niedrigere
Meßwerte. Vielfach ist das Gegenteil richtig. Der unterzeichnete Obergutachter
ist der Meinung, daß es vorliegend einer weiteren, viele Seiten des Gutachtens
füilenden Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Lehrmeinungen, hier
insbesondere unter Berücksichtigung der Publikationen der letzten 3-4 Jahre,
nicht bedarf, um zu einem schlüssigen Urteil zu gelangen. Hier wäre
beispielsweise auf die Frage einzugehen, inwieweit 1987 festgesteilte
Rückfallwahrscheinlichkeiten aufgrund inzwischen durchgeführter ausgedehnter
vielfältiger Studien noch aufrecht erhalten werden können. Soviel ist
anzumerken, daß die entsprechenden Schätzungen für die Wahrscheinlichkeiten des
Wiederauffallens beziehungsweise des Rückfälligwerdens weit niedriger anzusetzen
sind. Dies trifft auch für die sogenannte Dunkelziffer zu. Im vorliegenden Falle
ist für die Vorgutachter von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, daß man bei
einer einmaligen Messung der sogenannten Lebenverte in xxx am 29.04.98 (nach dem
dort üblichen Meßverfahren) eine Erhöhung der Transaminasenwerte im Blutserum
GOT auf 1,49 CLmol/ls und bei GPT auf 1,00 µmol/ls beobachtet hat. Indessen war
der sonst über Jahre und bis in die Gegenwart bei allen Instituten von TÜV und
DEKRA für Alkohol als spezifisch angesehene Wert des GGT im Blutserum mit 0,42
µmol/ls absolut normal. Ebenfalls normal war der Wert für das mittlere
Zellvolumen (MCV) mit 94,0 fl. Man hat Veranlassung, an der Richtigkeit der in
xxx festgestellten Meßwerte zu zweifeln, wo auch im übrigen nach
Verkehrsmedizinischem Wissen eine pathologische Abweichung der gerade nicht für
Alkohol spezifisch angesehenen Transaminasenwerte (GOT, GPT) ohnehin eine
Beurteilung nicht zu tragen vermögen, daß bei dem Untersuchten entgegen seiner
dezidierten Behauptung weiterhin ein mißbräuchlicher Alkoholkonsum vorliegen
müsse, er insoweit in allen seinen Aussagen auch unglaubhaft sei. Es ist die
Richtigkeit der am 29.04.98 festgestellten Werte deswegen zu bezweifeln, weil
eine 14 Tage zuvor stattgefundene Untersuchung nach den Standardverfahren für
die genannten Transaminasen mit 8,3 U/1 für GOT und 17,6 U/1 für GPT ebenso
völlig normgerecht waren wie die Ergebnisse einer Messung dieser Werte am
27.05.98 mit 8 U/1 für GOT und 11 U/1 für GPT. Der GGT-Wert war ohnedies ebenso
wie der MCV-Wert bei den Vergleichsmessungen stets im Normbereich. Es ist nicht
gut vorstellbar, daß Herr xxx ausgerechnet vor der in ihrer Terminsetzung ihm
bekannten gutachterlichen Untersuchung in xxx in erheblichem Maße Alkohol zu
sich genommen hätte, während alle sonst vorliegenden Labormessungen,
insbesondere auch diejenigen des Jahres 1997 (siehe hier Befundteil des
vorliegenden Gutachtens) immer normgerecht waren, Herr xxx demnach zu keiner
Zeit sonst objektive Anhaltspunkte dafür geboten hat, daß seine
Abstinenzbehauptung unglaubhaft sein könnte. Es kommt hinzu, daß nach dem
einschlägigen internistischen Erkenntnisstand (hier insbesondere auf dem Gebiet
der Hepatologie) wie im übrigen der Toxikologie der als Standardmeßgröße
unverändert in Gebrauch befindliche Laborparameter des Serum GGT aufgrund seiner
weitestgehenden Unspezifität, gerade auch bezüglich Alkohol, selbst bei
Nichterfassen einer klinisch manifesten Erkrankung aus vielerlei Ursachen erhöht
sein könnte und (so eine Mitteilung des diesbezüglich führenden Experten in
Deutschland, Prof. Gerock, Freiburg) auch nur dann auf überhöhten Alkoholkonsum
zuriickgeführt werden könnte, wenn aufgrund anderer eindeutig beweisender
Feststellungen ein Alkoholismus als Diagnose gesichert ist. Auch im Rahmen der
hiesigen Untersuchung fanden sich alle standardisierten sogenannten Lebenwerte
im normalen Referenzbereich (siehe oben). Es ist zusätzlich
der CDT-Wert
(Carbohydrate Deficient Transferrin-Wert) gemessen worden. Es handelt sich
hierbei nach neuerer wissenschaftlicher Erkenntnis um einen nahezu 100%ig
alkoholspezifischen Parameter, der auch über eine höhere Alkoholsensitivität als
der GGT-Wert verfügt. Bei Herm xxx lag dieser Wert unterhalb der pathologischen
Grenze und ist infolgedessen ebenfalls nicht geeignet, seine Abstinenzbehauptung
objektiv zu widerlegen. Im TÜV-Gutachten xxx ist des weiteren, ohne daß
(ebensowenig wie bei der hiesigen Untersuchung) entsprechende Mängelhinweise
vorgelegen hätten, eine als stichprobenhaft zu bezeichnende
leistungspsychologische Untersuchung bei Herrn xxx durchgeführt worden. Es geht
aus dem übrigen Inhalt des TÜV-Gutachtens nicht hervor, was den Verdacht auf
eine unzureichende Leistungsfähigkeit auf diesem Gebiet beim Untersuchten
begründet hätte. Gleichwohl war das Ergebnis dort unbefriedigend und wurde als
ungenügend interpretiert. Es hätte die Vorgutachter veranlassen können, durch
Komplettierung der testpsychologischen
Diagnostik zu differenzierteren
Ergebnissen zu kommen. Eine solche Diagnostik ist jedoch nicht erfolgt. Während
der hiesigen Untersuchung, in der Herr xxx insgesamt über einen Zeitraum von
rund 3 Stunden beobachtet werden konnte, ergaben sich jedenfalls keine Hinweise
darauf, daß im krassen Widerspruch zu seiner durchaus altersgerechten
psychomentalen Flexibilität irgendwelche Leistungseinschränkungen in
der
Sensomotorik vorliegen könnten. Es bestand insoweit keine Veranlassung,
eine derartige Untersuchung durchführen zu lassen. Nicht zuletzt ergibt auch die
Kfz-Vorgeschichte keine entsprechenden Hinweise. Die besondere Berücksichtigung
der anamnestischen Daten belegt, daß für die Zeit vor 24.07.96 bei Herm xxx
sicher ein Vieltrinken vorlag. daß sich im Vorfeld eines chronischen
Alkoholmißbrauchs bewegt haben dürfte. Bei strenger Anlegung der international
gültigen Kriterien des DSM-IV-R (revidierte Ausgabe des Dia-
gnostic and
Statistical Manual of Mental Disorders der American Psychiatric Association
1994) und des ICD-10 der WHO (International Statistical Classification of
Diseases and Related Health Problems, 10. Revision 1992) kann gleichwohl von der
Diagnose eines chronischen Alkoholmißbrauch oder gar einer Alkoholabhängigkeit
(Alkoholismus) beim Untersuchten nicht ausgegangen werden. Man wird deswegen
doch in Anbetracht der Tatsache, daß der Proband in weniger als Jahresfrist
zweimal einschlägig auffällig geworden war, auch beim zweiten Mal mit einer
deutlich höheren tatzeitlichen BAK, die einschlägigen Maßstäbe (beispielsweise
aus den Richtlinien des Gutachtens ,,Krankheit und Kraftverkehr") anlegen und
die Forden~ng stellen müssen, daß er eine wenigstens einjährige vollständige
Alkoholabstinenz zuriickgelegt haben müsse, um eine wieder
positive
Fahreignungsprognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Herr xxx
behauptet nun diesbezüglich, daß er seit Ende September 1996 unausgesetzt
absolute Alkoholkarenz übe. Man kann ihm vorhalten, daß er zum einen nicht
unmittelbar nach dem Geschehen vom 24.07.96 alkoholfrei gelebt hat (sondern erst
zwei Monate später damit begonnen hat), zum anderen daß er nicht damals schon
einer Gruppe für alkoholgefährdete Menschen beigetreten ist. Gegenüber dem
unterzeichneten Obergutachter hat Herr xxx durch entsprechende Belege (auf
seinen Namen ausgestellte Gebührenzahlungsquittungen etc.) glaubhaft gemacht,
daß er (wie im Protokollteil dargelegt) mehrfach kompetente Beratung bei
TÜV-eigenen Instituten eingeholt hat, darüber hinaus eine intensive Belehrung in
einer renommierten verkehrspsychologischen Praxis in xxx/Bayern erfahren hat,
mehrfach mit seinem Hausarzt auch die ganze Problematik angesprochen und dort
Unterstützung in seinem Abstinenzverhalten erfahren hat, schließlich auch, wenn
auch seit jetzt erst etwas mehr als 3 Monaten, Mitglied einer Gruppe der
Anonymen Alkoholiker in xxx (mit wöchentlicher Teilnahme an den jeweiligen
Sitzungen) geworden ist. Was hierzu inhaltlich zu eruieren war, hat davon zu
überzeugen vermocht, daß der Proband die erforderlichen Lehren aus den
entsprechenden Impressionen und Informationen für sich selbst gezogen hat und
dadurch in seiner Eigenmotivation gestärkt worden ist. Ihm kann abgenommen
werden, daß seine Vorsatzbildung, auch zukünftig an der bisherigen
Alkoholfreiheit unbefristet festzuhalten,
motivational ausreichend gut
fundiert ist. Zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen soll an dieser
Stelle nicht nochmals auf Einzelheiten bezüglich der charakerologischen
Bewertung des Probanden eingegangen werden. Diesbezüglich ist auf den Befundteil
des Gutachtens zu verweisen. Soviel kann zusammengefaßt werden, daß Herr xxx
sich nicht als oberflächlich, leichtfertig, gedankenlos, unrenektiert,
insbesondere risikofreudig und nicht problembewußt erwiesen hätte, sondern
durchaus als ein altersgemäß gereifter, ernster, die Realität angemessen
einschätzender, im übrigen leistungsbezogener und zukunftsgerichtet realistisch
planender Mensch erscheint, dem zuzutrauen ist, daß er nicht wieder in das ihm
selbst einsichtig gewordene frühere Fehlverhalten zurücksinken wird. Im Sinne
dieser Erörterungen ist bei zusammenhängender kritischer Würdigung die
Feststellung zu treffen, daß nicht zu erwarten ist, daß Herr xxx zukünftig
erneut unter Alkoholeinfluß ein Kraftfahrzeug führen wird. Insoweit können die
bisherigen behördlichen Fahreignugsbedenken jetzt als überwunden gelten.