Verschiedene Gutachen negativ

erstes Alkoholgutachen
Zweites Alkoholgutachten (negativ)  

Drogengutachten negativ

 

erstes Alkoholgutachten 29.4.98

Auf Veranlassung des Landratsamtes xxx - Führerscheinstelle - unterzog sich Herr xxx am 29.04.98 einer medizinisch-psychologischen Fahreignungsuntersuchung.

Herr xxx hat die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse -3- beantragt. Diese war ihm wegen eines Trunkenheitsdeliktes vom 24.07.96 entzogen worden (2,32 Promille bei Entnahme). Darüber hinaus war der Untersuchte bereits am 26.08.95 mit einer Trunkenheitsfahrt über 1,3 Promille in Erscheinung getreten.

Wegen der zweifachen Durchführung von Trunkenheitsfahrten, den jeweils gemessenen, sehr hohen Blutalkoholkonzentrationswerten und der damit einhergehenden Alkoholgewöhnung bestehen behördlicherseits erhebliche Bedenken an der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Fragestellung der Verwaltungsbehörde
Ist zu erwarten, daß der Untersuchte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der beantragten Klasse in Frage stellen?

Das Gutachten stützt sich auf die hier erhobenen und im einzelnen niedergelegten Befunde. Der Vorgang der Verwaltungsbehörde wurde eingesehen.

Das nachfolgende Gutachten wurde auf der Grundlage der Eignungsrichtlinie, dem Leitfaden 2000 der Vereinigung der Technischen Überwachungsvereine e.V. zur Begutachtung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in amtlich anerkannten Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstellen (MPU) sowie dem Gutachten des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin "Krankheit und Kraftverkehr" (Heft 73 von 1996) und des "Psychologischen Gutachtens Kraftfahreignung" 1995) erstellt.

Medizinischer Teil- Gutachter: Dr. med. xxx

Vorgeschichte
Nach eigenen Angaben keine wesentlichen Erkrankungen. Keine verkehrsmedizinisch-relevanten Unfälle oder Operationen in der Anamnese. Keine regelmäßige Medikamenteneinnahme.

Untersuchungsbefunde
xx-jähriger Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand.
Gewicht: 90 kg bei einer Körpergröße von 186 cm.
Blutdruck: 122/76 mmHg; Puls: 8l/min, regelmäßig.
Kardiopulmonaler Befund unauffällig (keine
Insuffizienz-Zeichen, keine Ruhedyspnoe)
Abdomen: Leber nicht vergrößert. Die am Untersuchungstag vorgelegten Laborwerte vom 22.01.98 sowie vom 01.04.98 sind einschließlich des MCV im Normbereich. Am Untersuchungstag sind die Transaminasenwerte GOT und GPT normabweichend erhöht.
Am Untersuchungstag vorgelegte Laborwerte vom 22.01.98:
GOT 09.0 U/1 (Norm < 22 U/1)
GPT 17.5 U/1 (Norm < 24 U/1)
GGT 11.2 U/1 (Norm von 6-28 U/1)
MCV 88 fl (Norm von 83-103 fl)
Laborwerte vom 29.04.98:
GOT 08.3 U/1 (Norm < 22 U/1)
GPT 17.6 U/1 (Norm < 24 U/1)
GGT 14.2 U/1 (Norm von 6-28 U/1)
MCV 94 fl (Norm von 83-103 fl)
Am Untersuchungstag vorgelegte Laborwerte vom 01.04.98:
GOT 1.49 µmol/ls (Norm < 0.62 µmol/ls)
GPT 1.00 µmol/ls (Norm < 0.68 µmol/ls)
GGT 0.42 µmol/ls (Norm < 0.82 µmol/ls)
MCV 94.0 fl (Norm von 83-98 fl)
Keine pathologischen Resistenzen, kein Druckschmerz.
Extremitäten: Frei beweglich. Keine Paresen.
Z N S: Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Keine Hirnnervenstörungen.
Finger-Finger-Versuch: unauffällig
Finger-Nase-Versuch: unauffällig
Knie-Hacken-Versuch: unauffällig
Romberg: unauffällig
Unterberger: unauffällig
Seiltänzergang: unauffällig
Koordination: Intakt
Hörvermögen: Flüstersprache in 4 m beiderseits verstanden.
Sehschärfe: Intakt
Farbsehen: Ungestört
Stereosehen: Intakt
Psyche: In allen Qualitäten orientiert, bewußtseinsklar, wach.

Psychologischer Teil - Gutachter: xxx

Verhalten in der Untersuchungssituation
Herr xxx berichtete in der psychologischen Exploration über seinen Werdegang und nahm sachlich zu den Hintergründen seiner Delikte sowie seiner zwischenzeitlich durchlaufenen Entwicklung Stellung. Herr xxx war in der Untersuchungssituation gut angepaßt.
Untersuchungsgespräch von 15.42 Uhr bis 16.30 Uhr.

Umweltfaktoren
Beruf: Herr xxx gab an, die Schule nach xx Schuljahren im Jahre xxx verlassen zu haben. Er habe eine Ausbildung als xxx sowie als xxx (jeweils mit Abschluß) absolviert. Seit xxx sei er selbständiger Unternehmer.
Familie: Herr xxx gab an, daß er ledig sei.
Seine besonderen Freizeitinteressen gelten der Börse, dem Fitneßtraining, dem Surfen im Internet und der Beschäftigung mit seiner Freundin. Außerdem lese er gerne. Insgesamt habe er aber wenig Freizeit. Insgesamt wird die derzeitige Lebenssituation als zufriedenstellend dargestellt.

Explorationsdaten
In der psychologischen Exploration, dem Untersuchungsgespräch zur Vorgeschichte und zu den jetzt vorherrschenden Einstellungen und Verhaltensbereitschaften, wurden dem Untersuchungsanlaß entsprechend vor allem die Fragen der Selbstbeobachtung und Selbstkontrolle bei Trinkanlässen, die Ausprägung und Verfestigung der Trinkgewohnheiten, der Kenntnisstand zum Problem der Alkoholeinwirkung beim Führen von Kraftfahrzeugen sowie die eigenen Vorstellungen über die Vermeidung von Trunkenheitsfahrten angesprochen. Die Angaben von Herrn xxx hierzu wurden handschriftlich und z. T. wörtlich protokolliert. Zudem kamen anlaßbezogen Fragebogenverfahren zum Problembereich "Alkoholkonsum - Führen von Kraftfahrzeugen" zur Anwendung. Zu dem 1. aktenkundigen Trunkenheitsdelikt vom 26.08.95 gab der Untersuchte an, daß er in xxx im Spielkasino gewesen sei und dort 3 bis 4 Biere (0,5 1) sowie 5 cl Whisky zu sich genommen habe. Er habe diese Mengen innerhalb von 1,5 Stunden getrunken. Danach befragt, wie er sich bei der Trunkenheitsfahrt gefühlt habe und ob er sich erinnern könne, welche Strecke er gefahren sei, antwortete Herr xxx, daß er den Alkohol schon gespürt habe. An die Fahrstrecke könne er sich noch erinnern. Er habe bis zur Auffälligkeit 2 km zurückgelegt und habe noch 20 km fahren wollen. Er habe sich fahrtauglich gefühlt. Auf die 2. Trunkenheitsfahrt aus dem Jahre 1996 angesprochen, bei der er mit einem Promillewert von 2,32 %o aufgefallen war, gab Herr xxx an, daß er mit einem Bekannten ein Volksfest besucht und dort von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr 3 Biere (0,5 1) zu sich genommen habe. Anschließend habe er noch eine Disko aufgesucht und dort noch 3 Biere (0,5 1) und 3 einfache Whisky getrunken. Er könne nicht ausschließen, daß er in der Disko auch noch mehr Alkohol getrunken habe. Er sei von einer Polizeistreife aufgegriffen worden. "Ich war total volltrunken." Darauf angesprochen, ob er sich bei der Fahrt fahrtauglich gefühlt habe und ob er noch fahrtauglich gewesen sei, führte Herr xxx aus: "Ich hatte einen Filmriß und war total betrunken." Weitere Angaben zu den Umständen dieses Trunkenheitsdeliktes waren ihm nicht möglich. Wie er sich die erneute Auffälligkeit erkläre? "Ich hatte ein Alkoholproblem gehabt und konnte nicht kontrolliert trinken." Wie er sich auf die heutige Untersuchung vorbereitet habe? "Ich habe beim TÜV ein Seminar für alkoholauffällige Fahrer zweimal besucht, jeweils 4 bis 5 Stunden." Herr xxx war aber nicht in der Lage, diese Seminarteilnahme nachzuweisen. Er wisse auch das Datum dieser Seminarteilnahme nicht mehr. Auf die Frage, ob er weitere Trunkenheitsfahrten begangen habe, gab der Untersuchte an, daß er in der Zeit nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis vielleicht 1 bis 2 mal alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen habe. Fahrten unter dem Einfluß von Restalkohol habe es für ihn nicht gegeben. Wie er die beiden Trunkenheitsfahrten bewerte? "Das hat sich langsam gesteigert, das war keine Ausnahme, daß ich noch mal aufgefallen bin. Ich habe nach der 1. Trunkenheitsfahrt mehr Alkohol getrunken." Nach seinen Trinkgewohnheiten vor dem 1. Trunkenheitsdelikt befragt, antwortete der Untersuchte, daß er von Montag bis Donnerstag keinen Alkohol getrunken habe. Freitags habe er 5 bis 7 Biere (0,5 1) und ganz wenig Schnaps getrunken. Sonnabends habe er ebenso 5 bis 7 Biere (0,5 1) sowie hin und wieder einmal einen Whisky konsumiert. Besondere Trinkanlässe seien die Freitage und die Sonnabende gewesen. Darüber hinaus habe er keinen Alkohol getrunken. In der Zeit nach dem 1. Trunkenheitsdelikt bis zur 2. Trunkenheitsfahrt habe er mehr Alkohol getrunken. "Das ist eher mehr geworden." Er habe aber weiterhin von Montag bis Donnerstag keinen Alkohol getrunken. Herr xxx gab an, daß er Freitags 5 bis 7 Biere (0,5 1) sowie 5 bis 7 einfache Schnäpse konsumiert habe. Besondere Trinkanlässe habe es für ihn immer Freitags und Sonnabends gegeben. Auf die Frage, wie sich seine Trinkgewohnheiten nach dem 2. Trunkenheitsdelikt bis heute weiterentwickelt haben, äußerte der Untersuchte: "Ich habe schlagartig nach dem 2. Delikt aufgehört." Danach befragt, wann er zuletzt Alkohol getrunken habe, antwortete Herr xxx, daß dies am 24.07.96, am Tag des Führerscheinentzuges, bei ihm der Fall gewesen sei. Seither lebe er durchgängig alkoholabstinent. Nach eingehender Erörterung der Unterschiede zwischen einer alkoholabstinenten Lebensweise, einer eingelegten Trinkpause und einem stark reduziertem Alkoholkonsum, blieb der Untersuchte bei seiner Angabe, daß, er zukünftig ein Leben lang alkoholabstinent leben wolle. Danach befragt, warum er nun ein Leben lang alkoholabstinent leben wolle und welches Motiv er habe, antwortete Herr xxx: "Weil ich gesünder leben will. Ich lebe ruhiger und andere leben ruhiger." Weitere Angaben waren ihm hierzu nicht möglich. Danach befragt, ob es bei ihm Zeiten eines erhöhten Alkoholkonsums oder problematischen Umgangs mit Alkohol gegeben habe, gab der Untersuchte an: "Am Delikttag war das Mißbrauch." Andere Zeiten eines erhöhten oder problematischen Umganges mit Alkohol habe es für ihn nicht gegeben. Auf die Frage, wie er seine früheren Alkoholkonsumgewohnheiten aus heutiger Sicht bewertet, antwortete Herr xxx: "Das war viel zuviel und unkontrolliert und ohne nachzudenken." Gutachterlicherseits nach persönlich erlebten Veränderungen, im psychischen, physischen und sozialen Bereich, in Bezug auf seine alkoholabstinente Lebensweise befragt, berichtete der Untersuchte: "Ich habe positive Reaktionen von meinen Eltern und meiner Freundin erfahren und bin leistungsfähiger geworden." Weitere Angaben waren ihm nicht möglich. Nach den Reaktionen seiner Bekannten und Freunde zu seiner jetzigen alkoholabstinenten Lebensweise befragt, schilderte der Untersuchte: "Ich habe ein paar Freunde verloren und alle anderen waren sehr positiv davon angetan. Die haben meine Geschichte gekannt und sagten: 'Endlich wirst du mal schlau'." Danach befragt, ob Ihm der abrupte Verzicht auf Alkohol schwergefallen ist, antwortete der Untersuchte, daß er keine Schwierigkeiten oder Probleme bei der Veränderung seiner Trinkgewohnheiten gehabt habe. Darauf angesprochen, ob er für seine alkoholabstinente Lebensweise fremdunterstützende Hilfe in Anspruch genommen habe, gab Herr xxx an, daß er dies nicht getan habe: "Nein, was soll ich denn da? Ich bin doch nicht süchtig gewesen."
Wie er seine Alkoholproblematik mit eigenen Worten beschreiben würde? "Ich war in Wochenend-Halodrie. Ich habe den Alkohol nicht gebraucht und wollte aber gesellschaftlich nicht aus der Rolle fallen." Danach befragt, mit welchen von ihm angewendeten Strategien er
seine Abstinenz beibehalten wolle, gab der Untersuchte an: "Konsequent abstinent leben. In der Disko sage ich 'nein' und Schluß ist damit." Nach seinen Zukunftsplanen befragt, gab der Untersuchte an, daß er sein Unternehmen vergrößern wolle. Außerdem wolle er irgendwann heiraten, ein Haus bauen und ein ordentlicher Familienvater sein. Laufende Verfahren wurden verneint.

Psychophysische Funktionsprüfung
Der Untersuchte hat Handlungsproben absolviert, die kraftfahrbedeutsame Leistungsfunktionen erfassen. Alle verwendeten Testverfahren sind standardisiert, d.h. reliabel, objektiv und normiert. Ihre Gültigkeit (Validität) ist durch Forschungsergebnisse nachgewiesen. Die Testergebnisse werden in Prozenträngen von 1 - 100 angegeben. Ein Prozentrang (PR) von 45 bedeutet z.B., daß 55 % der Bezugsgruppe 'Kraftfahrerpopulation" Testergebnisse erzielen, die
über der erreichten Leistung liegen. Ein PR von 100 steht also für die bestmögliche, ein PR von 1 für die geringste Leistung. Folgendes Testverfahren wurde durchgeführt:
Test für reaktive Stress-Toleranz RST 3
Darbietungsform: Einzeltest am Wiener Determinationsgerät des Wiener Testsystems PC/S.
Diagnostizierbare Bereiche: Reaktionskapazität, auch "reaktive Dauerbelastbarkeit" bzw.
Stresstoleranz" genannt, bei Mehrfach-Wahlreaktionen.
Aufgabenbeschreibung: Der Test besteht aus drei Teilen, wobei in jedem Teil die gleiche
Sequenz von 180 optischen und akustischen Signalen (5 Farbsignale, 2 weiße Lichtsignale, 2 Töne) mit vorgegebener Frequenz dargeboten wird. Auf alle Signale ist durch möglichst schnelle Betätigung der jeweils zugehörigen Taste zu reagieren. Die Signalabfolge der drei
Testteile ist unterschiedlich, wodurch der langsame 1. Teil als "Einübungsphase, der schnellere 2. Teil als "Belastungsphase" und der wiederum etwas leichtere 3. Teil als "Erholungsphase" gekennzeichnet ist.
Testresultate: Prozentrang (Gesamtnorm)
1. Phase:
Richtige Reaktionen: 8
Verzögerte Reaktionen: 20
Auslassungen : 4
Fehlreaktionen: 85
2. Phase:
Richtige Reaktionen: 1
Verzögerte Reaktionen: 34
Auslassungen : 1
Fehlreaktionen: 98
3. Phase:
Richtige Reaktionen: 1
Verzögerte Reaktionen: 53
Auslassungen : 1
Fehlreaktionen: 55

Verkehrserfahrung
Herr xxx gab an, daß er seit 1988 Führescheinbesitzer der Klasse -3- gewesen sei. Insgesamt habe er etwa 500.000 km aktiv am Straßenverkehr teilgenommen. In den letzten 12 Monaten des Führerscheinbesitzes habe er etwa 20.000 km zurückgelegt. Die Verkehrserfahrung kann als überdurchschnittlich bezeichnet werden.

Zusammenfassende Befundwürdigung
Herr xxx strebt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse -3- an. Wegen der von ihm begangenen Delikte bestehen jedoch behördlicherseits Zweifel, ob er die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzt. Die anlaßbezogene medizinische Untersuchung hat Befundauffälligkeiten ergeben. Bei den leberspezifischen Laborparametern sind die Transaminasenwerte GOT und GPT gegenüber dem Normbereich erheblich erhöht. Aufgrund der längeren Halbwertszeiten von GOT und GPT gegenüber der GGT muß bei der Konstellation einer normalen GGT mit mäßiggradig erhöhten GOT- und/oder GPT Aktivitäten an eine kurzdauernde Alkoholkarenz als Erklärung gedacht werden. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, daß dieser Befund durch einen noch nicht lange zurückliegenden erhöhten Alkoholkonsum bedingt ist. Die Anamnese sowie die Konstellation der übrigen bestimmten Laborparameter ergaben keinen Anhaltspunkt, daß die Erhöhung durch nicht alkoholbedingte Erkrankungen, die Einnahme von Medikamenten oder Belastung durch andere lebertoxische Stoffe bedingt ist. Aus verkehrsmedizinischer Sicht beurteilen wir die Angaben zur Abstinenz daher als nicht glaubhaft. Das dargestellte psychofunktionale Leistungsprofil verweist auf das Vorliegen gravierender Leistungsminderungen. Diese sind unter Berücksichtigung unserer sonstigen Befunde in ursächlichem Zusammenhang mit vorangegangenem unkontrollierten Alkoholkonsum zu sehen und stellen für sich genommen bereits ein sicheres Führen von Kraftfahrzeugen in Frage (in dem schriftlich zu bearbeitenden Fragebögen zur Person hatte der Untersuchte angegeben, daß er sich am Untersuchungstag gesund und leistungsfähig gefühlt habe). Der weitere Schwerpunkt der Eignungsfrage liegt neben dem medizinischen Teil auch im Persönlichkeitsbereich, hier besonders bei der Frage, ob künftig ein ausreichend kritischer Umgang mit Alkohol beim Führen von Kraftfahrzeugen erwartet werden kann. Die Frage der Selbstkontrolle und Vorausschau zur Vermeidung von Fahrten unter Alkoholeinfluß gewinnt daher für die Beurteilung der Fahreignung an Bedeutung. Die Vorgeschichtsanalyse macht deutlich, daß Herr xxx in der Vergangenheit wiederholt in verkehrsrechtlicher Hinsicht (mit 2 Trunkenheitsdelikten, l,3 Promille und 2,32 Promille) in Erscheinung getreten ist. Es handelt sich dabei um Delikte, die auf eine erhöhte Risikobereitschaft bzw. Uneinsichtigkeit gegenüber den Belangen der Sicherheit des Straßenverkehrs hinweisen. Je häufiger ein Kraftfahrer zudem durch Verstöße gegen die Vekehrsbestimmungen aufgefallen ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, daß er erneut auffällig wird, weil von überdauernden Anpassungsschwierigkeiten und Fehleinstellungen auszugehen ist. Als prognostisch ungünstig für die zukünftige Fahrbewährung ist zu werten, daß die Trunkenheitsfahrten in einem extrem kurzem zeitlichen Abstand voneinander erfolgten (1995 und 1996). Darüber hinaus wurde von der 1. zur 2. Trunkenheitsfahrt eine ansteigende Blutalkoholkonzentration festgestellt. Gestiegene Blutalkoholkonzentrationen sind jedoch Kennzeichen für einen in dieser Zeit sich verfestigenden Hang zu übermäßigem Alkoholkonsum. Aus der Analyse dieser objektiven Rahmendaten muß daher geschlossen werden, daß Herr xxx nicht in der Lage war, die vorausgegangene Trunkenheitsfahrt und alle dazugehörigen Umstände konstruktiv zu verarbeiten und sein Verhalten in entsprechenden Situationen zu verändern. Die Höhe des Blutalkoholgehaltes bei einer Trunkenheitsfahrt kann als Indiz für die Alkoholgewöhnung und damit auch für Trinkgewohnheiten angesehen werden. Es muß damit gerechnet werden, daß Personen, bei denen hohe Blutalkoholkonzentrationen festgestellt wurden, in höherem Maße zum Alkoholabusus neigen als Personen mit relativ niedrigen Alkoholkonzentrationen. Entgegen der verbreiteten Meinung, die Daten der Vorgeschichte gaben keine Auskunft über das zukünftige Verhalten eines Kraftfahrers, ist eine eingehende Analyse der Vorgeschichte erforderlich, wenn eine angemessene Beurteilung der Fahrtauglichkeit erfolgen soll. Wissenschaftliche Untersuchungen zur Bedeutung von objektiven Vorgeschichtsdaten haben immer wieder gezeigt, daß Art und Häufigkeit früherer Verkehrsdelikte auf die Qualität der zukünftigen Verkehrsbewährung schließen lassen.
Die Blutalkoholkonzentration (BAK), die nach einem Trunkenheitsdelikt gemessen wird, kann als Hinweis auf die Art und den Umfang des jeweiligen Alkoholgenusses interpretiert werden. Trinkversuche haben gezeigt, wie sehr man die gesellschaftsübliche Alkoholgewöhnung und Trinkmenge überschreiten muß, um die bei Trunkenheitsdelikten in der Regel vorliegende Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille und mehr erreichen zu können. Personen, die gewohnt sind, im sozial üblichen Rahmen Alkohol zu konsumieren, erreichen meist nur eine Blutalkoholkonzentration unter 0,8 Promille. Darüber hinaus muß festgestellt werden, daß man in der Regel ganz erhebliche Mengen Alkohol zu sich nehmen muß, um eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr zu erreichen. Bei solchen Mengen kann man durchaus von exzessivem Trinken sprechen. Gleichzeitig muß von einer überdurchschnittlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden. Bei der Analyse des 2. Trunkenheitsdeliktes fällt daher der außergewöhnlich hohe Blutalkoholkonzentrationswert (2,32 Promille) auf, der bei einer kontrollierten Trinkweise nicht erreicht wird. Diese verkehrspsychologische Sicht findet auch in die Rechtsprechung ihren Eingang. So hat das Bundesverwaltungsgericht zur diagnostischen Bedeutung von BAK-Werten im Urteil vom 15.01.1~988 (7 C 46.87) auf den Seiten 6/7 ausgeführt, daß verkehrsmedizinische Untersuchungen darauf hindeuten, daß der sog. 'Geselligkeitstrinker' alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1 oder maximal etwa 1,3 Promille verträgt und zu
sich nehmen kann und daß Personen, die Blutalkoholwerte über etwa 1,6 Promille erreichen, regelmäßig bereits an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik leiden (vgl. dazu KUNKEL, Blutalkohol, 1985, S. 341, und DAR 1987, 38, S. 41 ff.; STEPHAN, ZVS
1986, S. 2; SCHNEIDER, in: Deutsche Akademie für Verkehrswissenschaft, 24. Deutscher Verkehrsgerichtstag 1986, S. 326 f., S. 338 f.) In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden (3 K 1444/83) vom 11. Juli 1984 hinzuweisen, in welchem auf Seite 18 ausgeführt wird, daß die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrten mit BAK-Werten von 2,0 Promille und mehr nur dann in Betracht kommt, wenn die im Urteil des OLG Münster (19 A 1110/82) vom 09.12.1983 auf Seite 12 festgelegten Anforderungen erfüllt sind: Entweder Nachweis einer alkoholabstinenten Lebensweise ("volle Umkehr") oder Teilnahme an einem Nachschulungskurs ("verhaltensändernde Maßnahmen"): "Das gleiche gilt für Kraftfahrer, die bei der ersten Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille und mehr aufweisen."
Grundsätzlich ist bei alkoholauffälligen Kraftfahrern die Rückfallgefahr zudem um so größer, je höher bei ihnen die Blutalkoholkonzentration war. Wenn bei dieser gravierenden Verkehrsvorgeschichte eine positive Prognose überhaupt noch als möglich in Erwägung gezogen werden soll, dann müssen sehr eindeutige und überzeugende Hinweise für eine wirklich grundlegende Wandlung von Haltung, Einstellung und Alkoholkonsumgewohnheiten vorliegen, welche gewährleisten, daß die gruppenspezifische statistische Rückfallwahrscheinlichkeit seiner Tätergruppe für ihn nicht gilt. Kunkel (1987/1988) hat darüber hinaus nachgewiesen, daß die Ursache der hohen Rückfallzahlen (fast 50 % bei Ersttätern im Zeitraum von 10 Jahren) in erster Linie in dem unveränderten Trinkverhalten zu sehen ist. Der durchaus glaubhafte und ernst gemeinte Vorsatz, so zitiert Kunkel u.a. 1 Fall "Ich fahre nicht mehr betrunken mit dem Auto!" ist zwangsläufig wirkungslos, wenn nicht ein kontrolliertes Trinken praktiziert wird. Im Verlaufe des verkehrspsychologischen Untersuchungsgesprächs hatte der Untersuchte Gelegenheit, die von ihm begangene Delikte aus seiner Sicht darzustellen und seine gegenwärtige Lebenssituation zu schildern. Seine ehemaligen und jetzigen Alkoholkonsumgewohnheiten wurden eingehend erörtert. Einen entsprechenden Wandel seiner Einstellung und Haltung, zum Problemkreis Alkohol, konnte der Untersuchte in der Exploration jedoch nicht glaubhaft machen. Herr xxx machte in der Exploration geltend, abstinent zu leben. Bei der Angabe abstinenten Verhaltens wird jedoch Skepsis immer dann geboten sein, wenn dafür keine tragfähigen und überzeugenden Motive ("Weil ich gesunder leben will. 1. Ich lebe ruhiger und andere leben ruhiger") benannt werden können. Einen Bezug zu einem erhöhten oder problematischen Umgang mit alkoholischen Getränken stellte er bei der Erörterung dieses Themenbereiches nicht dar. Die Dauerhaftigkeit abstinenter Lebensführung ist wesentlich abhängig vom Grad der Einsicht, die dem abstinenten Verhalten zugrunde liegt. Hierzu gehört in erster Linie, daß die eigenen normabweichend starken Trinkgewohnheiten als solche erkannt worden sind. Das ist - wie das Ergebnis der Exploration zeigt - bei dem Untersuchten nicht hinreichend der Fall. In der Einschätzung seiner Alkoholproblematik ergaben sich Widersprüche, wenn der Untersuchte einerseits behauptet, daß er früher zu viel und unkontrolliert getrunken habe und auf der anderen Seite aber angab, daß es für ihn praktisch keine Zeiten eines erhöhten oder problematischen Umganges mit Alkohol gegeben habe ("Am Delikttag war das Mißbrauch." Andere Zeiten eines erhöhten oder problematischen Umganges mit Alkohol habe es für ihn nicht gegeben). Die behauptete einschneidende Änderung seines Trinkverhaltens ist auch insofern unglaubwürdig, als charakteristische Begleitsymptome und Folgeerscheinungen, die dann erfahrungsgemäß erlebt ("Ich habe positive Reaktionen von meinen Eltern und meiner Freundin erfahren und bin leistungsfähiger geworden") und auch bemerkt werden, nicht hinreichend differenziert geschildert werden konnten. Die Angabe, daß seit 31.07.1996 Alkoholabstinenz eingehalten werde, ist auch deshalb zu bezweifeln, da die Umstellung im Trinkverhalten gänzlich problemlos verlaufen sei. Dies steht im Widerspruch zu jenen ganz erheblichen Schwierigkeiten, welche erfahrungsgemäß Personen berichten, die früher Alkoholmißbrauch betrieben haben. Eine Änderung des Alkoholkonsums stellt in unserer Gesellschaft - insbesondere wenn sie zur völligen Alkoholabstinenz führt - einen weitreichenden Eingriff in das gesamte Lebensgefüge dar, der nicht nur zu "intrapsychischen Konflikten", sondern auch zu "sozialen Reibungen" führt. Hieraus resultiert, daß nur bei einer entsprechend starken Motivation eine grundlegende Verhaltensänderung möglich ist. Von solchen Konflikten wußte Herr xxx nichts zu berichten ("Ich habe ein paar Freunde verloren und alle anderen waren sehr positiv davon angetan. Die haben meine Geschichte gekannt und sagten: 'Endlich wirst du mal schlau"). Bis auf die - nicht glaubhafte - Angabe der Alkoholabstinenz war im Untersuchungsgespräch keine nachvollziehbare selbstkritische Auseinandersetzung mit dem alkoholbedingten Fehlverhalten erkennbar. Vor dem Hintergrund der auffälligen medizinischen Befundlage vom Untersuchungstag und den teilweise stereotyp vorgetragenen Angaben zu seiner Alkoholproblematik steht daher zu befürchten, daß der Untersuchte seine Aussagen aufgrund einer intensiven Vorbereitung auf diese Untersuchung mehr im Rahmen vermeintlicher Zweckdienlichkeit getätigt hat und daß er nur in geringerem Maße seine
lebenswirklichen Erfahrungen schilderte. Angesichts der gravierenden Vorgeschichtstatsachen wäre eine tatsächliche alkoholabstinente Lebensweise (!) als wünschenswert und
unabdingbar anzusehen, damit ein Rückfall in ehemals gepflegte Alkoholkonsumgewohnheiten vermieden werden kann. Ein Betroffener, bei dem angesichts der Höhe der Blutalkoholkonzentration anläßlich nicht nur einer Trunkenheitsfahrt in der Vergangenheit von einer pathologischen Alkoholgewöhnung auszugehen ist, muß in Anlehnung an die Darlegungen von STEPHAN (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Aktenzeichen
4 L 229/91 (3A 150/91), ein realistisches und selbstkritisches Problembewußtsein hinsichtlich seines früheren Alkoholmißbrauches aufweisen. Der Untersuchte muß auf dem Hintergrund einer realistischen Analyse glaubhaft zu einem Abstinenzentschluß, gekommen und in der Lage sein, diesen Entschluß auch zu realisieren, was - wie das Ergebnis der Exploration zeigt, noch nicht der Fall ist. Herr xxx kann seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann wiedergewinnen, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Alkohol überhaupt - und nicht nur zu dem Komplex Alkohol im Straßenverkehr - vollzieht. Bei einem unter Berücksichtigung der erreichten Blutalkoholkonzentrationen zu charakterisierenden Gewohnheitstrinker schließt nur eine absolute Abstinenz das zukünftige Fuhren eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluß aus. Die gutachterlicherseits dringend gebotene Abstinenz muß auf einer unabhängig von der Frage der Erlangung der Fahrerlaubnis bestehenden Motivation beruhen.

Abschließende Stellungnahme
Im medizinischen Bereich ergaben die Laborbefunde Hinweise auf einen erhöhten Alkoholkonsum vor kurzer Zeit. Daher ist die angeführte Alkoholabstinenz als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Im psychologischen Bereich liegen vom Leistungsaspekt her bereits gravierende Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der beantragten Klasse für sich genommen bereits in Frage stellen. Da die behauptete Alkoholabstinenz nicht glaubhaft ist, ergeben sich insgesamt Befunde, nach denen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß der Untersuchte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß führen wird. Nachschulungsmaßnahmen sind im vorliegenden Fall aus methodischen Gründen nicht möglich, da diese die in dem vorliegenden Einzelfall unbedingt erforderliche Alkoholabstinenz nicht vermitteln können. Es ergaben sich derzeit keine Hinweise, die die Erwartung rechtfertigen würden, daß es sich bei der verbal dargestellten Veränderung des Trinkverhaltens (Alkoholabstinenz) um mehr als eine, nicht glaubhafte, Verhaltensangabe mit dem Ziel der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis handelt. Gutachterlicherseits wird eine erneute Begutachtung in einem medizinisch-psychologischen Institut nicht vor Ablauf von weiteren 12 Monaten unter der Voraussetzung empfohlen, daß der Untersuchte eine Alkoholabstinenz glaubhaft machen kann.


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Zweites Alkoholgutachten (negativ)  Dokumentbeginn

Ausgangssituation: Frau M, Tochter eines alkoholkranken Vaters, wurde 1992 geschieden, als ihre beiden Kinder noch relativ klein waren. Die Ehescheidung hat sie als problematisch erlebt, zumindest anlässlich der Scheidung zeigte sie ein problematisches Trinkverhalten. An genaue Trinkmengen kann (oder will) sie sich nicht mehr erinnern.

In Anbetracht der Kinder konnte sie zunächst nicht arbeiten und war zum Teil auf Unterhaltszahlungen angewiesen. Bis etwa 1999 erlegte sie sich selbst Alkoholabstinenz auf, nachdem die Scheidungsfolgen überwunden waren. Verkehrsauffälligkeiten gab es bis zum Tattag nie.

Am 16.3. 2000 erhielt Frau M. die Mitteilung, sie habe eine Stellung erhalten, die sie selbst als "Traumjob" begreift. Jetzt kann sie ihr Leben wieder selbst in die Hand nehmen. Am selben Abend ist sie bei einer Geburtstagsparty eingeladen, an dem sie das Ereignis erheblich zu heftig feiert. Es wird eine Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille festgestellt. Die auf Veranlassung von Frau M noch am Tattag erhobenen Leberwerte liegen im Normbereich, die bis zur ersten Begutachtung im November monatlich durchgeführten Leberchecks zeigen dennoch eine Verbesserung der Werte. Frau M sieht sich seit dem Tattag als "zufriedene Abstinenzlerin". Keinen Alkohol zu trinken empfindet sie leichter als "kontrolliertes Trinken".

Die neue Arbeitsstelle liegt zwar nur wenige km entfernt, ist aber mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer zu erreichen. Dennoch beißt sich Frau M durch. Sie schlägt so gut ein, dass ihr der Chef nach einem halben Jahr vorschlägt, eine Weiterbildungsmaßnahme zu besuchen. Trotz der Doppelbelastung Haushalt Beruf und trotz erheblicher finanzieller Aufwendungen meistert Frau M auch das. Soweit unsere Feststellungen, nunmehr das Gutachten.

Medizinisch Psychologisches Gutachten

für Frau ---- geboren: ------ Aktenführende Stelle: Landratsamt XXX

Gutachterliche Fragestellung

Ist zu erwarten, daß Frau Muster auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 / 2 (FE Klassen ABE) in Frage stellen? Es handelt sich um eine Nachuntersuchung.

Das vorliegende Gutachten soll der Verwaltungsbehörde als Entscheidungshilfe für die eigene Urteilsbildung dienen. Anforderungen, die sich aus der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung) und den Begutachtungs Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin ergeben, wurden bei der Begutachtung berücksichtigt.

 

"Da alle aufgeführten Beurteilungsleitsätze und Begründungen sehr eingehende Beratungen unter Einbeziehung aktueller Stellungnahmen aller relevanten medizinischen und psychologischen Fachgesellschaften und gutachtliche Erfahrungen zur Grundlage haben, kann sich der Gutachter im Einzelfall auf diese Begutachtungs Leitlinien beziehen und muss nicht jede gutachtliche Schlussfolgerung eingehend erläutern." (Begutachtungs Leitlinien zur Kraftfahrereignung Seite 16, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen Heft M 115, 2000)

 

Aktenanalyse

Als Grundlage der Untersuchung wurde uns die Führerscheinakte zur Verfügung gestellt. Diese haben wir eingesehen. Folgende Daten sind für den Untersuchungszusammenhang bedeutsam:

17.03.00 Trunkenheit im Verkehr gegen 01.30 Uhr. Die um 01.47 Uhr erfolgte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkon zentration (BAK) von 1,77 Promille

22.11.00 Medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) bei ... mit bedingt positiver Prognose bei Nachuntersuchungsempfehlung nach einem Jahr und der Erfüllung bestimmter Auflagen

 

Weiterhin legte uns Frau Muster am Untersuchungstag noch folgende relevante Unterlage vor:

Bescheinigung von Herrn P. bei der Psychosozialen Kontakt und Beratungsstelle für Suchtgefährdete bei der ...vom 05.12.01, über die Teilnahme von Frau Muster an der Selbsthilfegruppe für unmittelbar und indirekt betroffene Frauen mit Suchtproblemen seit dem 16.01.01 (Termine in 14 tägigen Abständen).

MPU vom 22.11.00

Bedeutung der Vorgeschichtsdaten

Frau Muster hat sich bereits am 22.11.00 einer medizinisch psychologischen Begutachtung unterzogen. Die Gutachterin kam damals zu einer bedingt positiven Prognose. Das Vorliegen einer früheren Alkoholmißbrauchsproblematik sei Frau Muster inzwischen bewußt geworden. Nachvollziehbare Abstinenz liege seit März 2000 vor. Beginn einer Auseinandersetzung mit der Alkoholmißbrauchsproblematik mit psychologischen Einzelgesprächen (Vorlage von 10 Einzelgespräche bei einem Psychologen in ...., Herrn H., zwischen Juli und Oktober '00). Frau Muster nehme eigene Bedürfnisse verstärkt wahr und sorge für ihr eigenes Wohlbefinden, so daß eine innere Zufriedenheit erkennbar sei. Defizite wurden deutlich im Bereich der Auseinandersetzung mit dem eigenen Suchtgefährdungsaspekt, den persönlichkeitsspezifischen Ursachen ihres früheren Problemverhaltens sowie im Bereich der Darlegung der früheren Trinkmengen (fehlende Offenheit). Aufgrund dieser noch bestehenden Defizite empfahl die Gutachterin bis zu der Nachuntersuchung die Vorlage regelmäßig erhobener Laborbefunde, die Fortsetzung der begonnenen therapeutischen Aufarbeitung sowie den Anschluß an eine Selbsthilfegruppe für alkoholabstinent lebende Personen.

 

Voraussetzungen für eine positive Prognose

In der vorliegenden Untersuchung war daher die Frage zu klären, ob Frau Muster den Empfehlungen aus dem Vorgutachten Folge geleistet hat und es ihr in diesem Rahmen gelungen ist, die dort noch festgestellten Defizite aufzuarbeiten und ihre Abstinenz weiter zu stabilisieren. Außerdem dürfen sich keine medizinischen Hinweise auf aktuellen Alkoholmißbrauch ergeben.

 

Untersuchungsbefunde

 

Die im folgenden dargelegten Befunde stützen sich auf die in der Führerscheinakte enthaltenen Angaben, schriftlich erhobene Fragebogendaten, computergestützte Aufzeichnungen während des psychologischen Untersuchungsgespräches sowie auf die medizinische Untersuchung in unserer Begutachtungsstelle für Fahreignung.

 

Medizinische Untersuchung

 

Die ärztliche Untersuchung erfolgte anlassspezifisch und unter spezieller Berücksichtigung der von der Verwaltungsbehörde mitgeteilten Zweifel an der Eignung. Die Vorgeschichte wurde aufgenommen, und es wurden gezielte anamnestische Erhebungen zur Ermittlung von Krankheiten und Symptomen durchgeführt, die mit den anlassgebenden Tatsachen in Zusammenhang stehen können. Die körperliche Untersuchung hat die anamnestische Erhebung abgesichert. Sie diente ferner zur Feststellung eventuell vorhandener alkoholbedingter Symptome und Syndrome. Insbesondere wurde nach Störung der Leberfunktion, nach Schädigungen weiterer alkoholempfindlicher innerer Organe, des Vegetativums, des zentralen und des peripheren Nervensystems und nach Veränderungen der Haut gesucht. Anhand von laborchemischen Blutuntersuchungen wurde abgeklärt, ob eine alkoholtoxische Leberschädigung vorliegt. Nachfolgend werden auch solche Befunde dargestellt, die der Anlage 4 FeV Rechnung tragen, im Sinne der Fragestellung für die Beurteilung der Fahreignung aus medizinischer Sicht jedoch nicht von Bedeutung sind.

 

Frau Muster erklärte am Untersuchungstag schriftlich, sie fühle sich gesund und leistungsfähig.

 

Bei Frau Muster (44 Jahre, 170 cm groß, bei 61 kg) maßen wir einen Blutdruck von 130/80 mm Hg und eine Pulsfrequenz von 100 Schlägen/Minute.

 

Kein Anhalt für das Vorliegen einer Farbsinnstörung

 

Bei der körperlichen Untersuchung ergab sich folgende Befundlage:

 

Allgemeinzustand unauffällig

Ernährungszustand unauffällig

kein Alkoholgeruch in der Atemluft

neurologischer Befund unauffällig

 

Laboruntersuchung: Gamma GT 10 U/I (Norm bis 18 U/I)

GOT 09 U/I (Norm bis 15 U/l)

GPT 11 U/I (Norm bis 19 U/l)

 

Es lagen uns vor Laborwerte vom 08.02.01, 18.05.01, 25.10.01 und vom 12.12.01, die alle ohne Befund waren.

 

Untersuchungszeit: 13.45 bis 14.00 Uhr

 

Psychologische Exploration

 

Das verkehrspsychologische Untersuchungsgespräch orientiert sich nach Inhalt, Ablauf und Zielsetzung an dem vorgegebenen Untersuchungsanlass. Frau Muster wurde zu Beginn das Vorgehen erklärt sowie das Ziel erläutert, Anhaltspunkte und Befunde zu erheben, welche eine positive Prognose zukünftigen Verhaltens gestatten.

 

Frau Muster machte folgende Angaben zu ihrer Person:

Sie arbeite als ..... Sie sei seit 1992 geschieden und habe 2 Kinder (12 und 15 Jahren), die bei ihr leben würden.

 

Ob sie den Empfehlungen des Vorgutachtens nachgekommen sei?

Sie habe an einer Frauengruppe einer Anti Alkoholikergruppe teilgenommen. Die Frau ......von der Führerscheinstelle habe ihr damals gesagt, daß das ausreiche. Sie habe nicht die finanziellen Möglichkeiten gehabt, die Therapie weiter zu machen. Sie habe zwar eine Arbeit gehabt, aber habe selbst die Weiterbildung finanzieren müssen und sie habe ja noch ihre 2 Kinder. Und dadurch, daß ihr die Führerscheinstelle zugesichert habe, daß das reiche...

 

Anmerkung: Es ist nachgerade ein Wunder, wie Frau M das auf die Reihe brachte. Fortbildung an 1-2 Abenden die Woche, volle Berufstätigkeit, Haushalt und zwei Kinder. Die Psychologin "darf" das nicht interessieren.

 

Wie oft sie die Selbsthilfegruppe besucht habe?

Seit dem 16.01.01, 14 tägig, so gut es eben gegangen sei. Es sei immer dienstags gewesen und sie habe von der Weiterbildung her auch dienstags einen Kurs gehabt.

 

Wie oft sie durchschnittlich im Monat dort gewesen sei?

Sie sei letztendlich 1- 2 Mal im Monat hin.

 

Ob sie die Leberwerte mitgebracht habe?

Ja.

 

Aus welchen Gründen war letztes Gutachten nur bedingt positiv geworden sei?

Da sie keinen konkreten Grund habe nennen können, warum sie so viel Alkohol getrunken habe und nach ihrer ersten Abstinenz vor 5 6 Jahren (halbes Jahr) wieder angefangen habe.

 

Ob sie heute mehr zu den Gründen sagen könne?

Ja. Durchaus. Sie habe in der Gruppe darüber gesprochen. Sie habe sich erst nicht öffnen können. Dann sei die Frage an sie gekommen, warum sie da sei. Dann sei die Frage an sie direkt gerichtet worden. Sie habe einen Vater gehabt, der Alkoholiker gewesen sei. Und habe da ständig den Kontakt gehabt. Sie habe das wohl eingebaut in die Normalität des Alltags.

 

Was sie dazu über sich selbst sagen könne?

Sie würde sagen, daß sie das in ihre Normalität eingebaut habe.

 

Das erkläre noch nicht alles. Warum sie das übernommen habe?

Das sei auch ihr Bekanntenkreis gewesen. Das sei wohl auch so ein Gruppenverhalten gewesen.

 

Was ihr an den anderen gefallen habe?

Daß man was zusammen unternommen habe.

 

Zur Hintergrundproblematik Was ihre eigenen Gründe gewesen seien?

Direkt darüber, warum sie das von dem Vater so übernommen habe, so tiefgehend habe sie nicht darüber gesprochen. Sie wolle aber auf jeden Fall noch weitere Gespräche bei Herrn H. machen, auch Einzelgespräche, bisher habe sie nur eines gehabt.

 

Das ist einer der "Knackpunkte" des Gutachtens. Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung fordern u.a.:

Eine den Alkoholmissbrauch eventuell bedingende Persönlichkeitsproblematik wurde erkannt und entscheidend korrigiert.

Zur Persönlichkeitsproblematik macht Frau M tatsächlich wenig Angaben.

 

Frau Muster wird nun damit konfrontiert, daß es Auflage gewesen sei, diese therapeutischen Gespräche in der Zeit vor der Nachuntersuchung zu machen und nicht erst danach. Bei der letzten Begutachtung sei es um die Feststellung eines positiven Prozesses in die richtige Richtung gegangen, in der Nachuntersuchung müsse es um das weitgehende Ergebnis des Prozesses gehen.

 

Das Problem sei gewesen, daß sie habe Prioritäten setzen müssen. Zum einen die Weiterbildung. Und dann die Kinder. Für sie sei die Weiterbildung sehr wichtig gewesen. Sie sei auf jeden Fall dabei und wolle weiter an sich arbeiten. Ihr sei doch auch gesagt worden bei der Führerscheinstelle, daß das mit der Gruppe so reiche.

 

Ob sie in der Gruppe noch anderes besprochen habe?

Sie habe gesagt, daß sie nur in Gesellschaft was getrunken hätte. Es sei besprochen worden, daß das auf jeden Fall ein Alkoholproblem sei, das sie zu bearbeiten hätte. Sie trinke seit dem 17.03.00 gar keinen Alkohol mehr.

 

Warum sie sich damals sofort für eine Abstinenz entschieden habe?

Sie habe das als Chance gesehen, vom Alkohol weg zu kommen.

 

Ob sie vorher schon das Gefühl gehabt habe, daß es zu viel geworden sei?

Ja.

 

Ob sie vorher schon schlechtes Gewissen gehabt habe?

Ja.

 

Wie ihr Alkoholkonsum in 1999 bis zur Trunkenheitsfahrt ausgesehen habe?

Das sei immer in Gesellschaft gewesen, sie hätten unter der Woche einen Kartenabend gehabt, den habe sie heute noch. Und da habe sie so 2 4 Gläser Sekt (ä 0,1 I). Das sei unter der Woche gewesen, weil sie am nächsten Tag habe fit sein müssen, habe sie nicht so viel getrunken.

 

Wie sonst der Alkoholkonsum '99 bis zur Trunkenheitsfahrt ausgesehen habe?

Wenn sie auf Festen, Geburtstagen oder Partys gewesen sei, da habe sie durchaus auch ja sie habe unterschiedliche Mengen getrunken und habe das nicht kontrolliert.

 

 

Wieviel sie dann getrunken habe?

Das sei unterschiedlich, zwischen 4 und 6 Bier a 0,3 oder dann unter Umständen 9 bis 10 Gläser Sekt a 0,1 I. (Trinkzeit?) Vielleicht 5 6 Stunden.

Wie oft das vorgekommen sei, daß ?

Das sei jetzt schwierig festzulegen. Wenn sie einen Durchschnitt nehmen soll, dann 1 Mal im Monat.

 

Auch hier wieder so ein Punkt, an dem das Gutachten schief läuft, ohne richtige Vorbereitung schief laufen muss. Die Gutachterin geht zunächst einmal davon aus, dass ein "normaler" Mensch mit 1,77 Promille in der Intensivstation des Krankenhauses und nicht am Steuer eines Autos landen würde. Frau M muss jahrelang "geübt" haben, um eine solche Giftfestigkeit aufzubauen. Nachdem Frau M Abstinenz zwischen 1992 und etwa 1999 angegeben hat, muss das Üben nach Vorstellung der Gutachterin sehr heftig mit ständig sich steigernden Dosen verlaufen sein. Leider wird die Frage, ob die Giftfestigkeit nicht schon 1992 und früher aufgebaut wurde, noch nicht einmal thematisiert. Wahrscheinlich hat Frau M auch ab 1999 bis zum Tattag erheblich mehr konsumiert, als sie der Gutachterin (oder sich selbst) gegenüber zugibt. Hierzu die Begutachtungsleitlinien: Die Änderung erfolgte aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus; das bedeutet auch, dass ein angemessenes Wissen zum Bereich des Alkoholtrinkens und Fahrens nachgewiesen werden muss, wenn das Änderungsziel kontrollierter Alkoholkonsum ist. Der Änderungsprozess kann nachvollziehbar aufgezeigt werden. Das Ziel von Frau M war aber nicht kontrollierter Alkoholkonsum, sondern Abstinenz. Damit kann man die späteren Ausführungen des Gutachtens zumindest in Zweifel ziehen.

 

Merke: Unrealistische Trinkmengenangaben zum Tattag oder zur vorangegangenen Zeit sind auch nicht besser als problematische Werte am Untersuchungstag.

 

Und am Trunkenheitsfahrttag?

Das sei so gewesen, dass sie an dem Tag erfahren habe, dass sie eine neue Stelle bekomme und darüber habe sie sich so gefreut.

Sie sei nicht mit dem Vorsicht dort hin, sich zu betrinken, sonst wäre sie ohne Auto hin. Da habe sie 12 Gläser Sekt ä 0,1 I getrunken.

 

Die angegebene Trinkmenge erklärt nicht annähernd die erreichte Promillezahl.

 

Warum sie dann doch so viel getrunken habe?

Man hat geredet und es sei spät geworden. Es wurde dann immer wieder nachgeschenkt. Sie sei lang dort geblieben und habe sich mit Leuten unterhalten. Sie habe sich mehrmals eingeschenkt. Sie habe sich dann gesagt, es ist noch früh und sie lasse das Auto da und trinke weiter.

 

 

Warum?

Weil sie sich da noch keine Gedanken über den Alkoholkonsum gemacht habe. Wie sie danach gezwungen gewesen wäre, das zu tun.

 

 

Erläuterung und Konfrontation zu ihren Trinkmengenangaben und Trinkhäufigkeiten, die nicht völlig geeignet seien, ihre aktenkundige Trinkfestigkeit im März 2000 zu erklären

Aber was solle sie sagen, sie wolle nicht lügen, das sei nicht in ihrem Interesse.

 

 

Ob sie die Trinkmengen in der Gruppe besprochen habe?

Eigentlich nicht.

 

 

Und da habe niemand gesagt, daß das nicht ganz passe?

Nein, da könne sie sich nicht daran erinnern.

 

Was die Nachteile vom Trinken für sie gewesen sei?

Die Kopfschmerzen am nächsten Tag. Daß es ihr schlecht gegangen sei. Daß die Kinder das gemerkt hätten und das sei ihr auch peinlich gewesen. Die hätten sie auch noch bemitleidet. Da habe sie als Mutter Schuldgefühle gehabt.

 

Warum sie abstinent lebe?

Weil sie das vorteilhaft für ihre Lebensqualität fände. Sie sei agiler, fitter, sei ansprechbar morgens. Es gehe ihr gut. Und sie genieße es.

 

Was sich konkret verändert habe durch die Abstinenz?

Ihre Gewohnheiten habe sie beibehalten. Sie treffe sich nach wie vor mit ihren freunden zum Kartenspielen, zum Stammtisch. Sie gehe ins Kino.

 

Wie es ihr damit ging?

Am Anfang sei es ihr wohl etwas schwer gefallen. Sie sei auch angesprochen worden darauf. Wieso. Da habe sie das erzählen müssen. Das habe sie auch offen erzählt. Es habe ihr von Anfang an nichts ausgemacht, sie habe nur ihre Person gesehen und es sei ihr wichtig gewesen, daß es für sie in Ordnung ist, daß sie nichts trinkt. Das sei mit einem Schlag weg gewesen, das Bedürfnis zu trinken sei nur ganz am Anfang noch da gewesen. Mit der Zeit sei es ihr besser gegangen.

 

Hier sind die Äußerungen zu stereotyp, wie auswendig gelernt.

 

Wann bei ihr das Problem mit dem Alkohol angefangen habe?

Eigentlich schon, als sie mit 16 Jahren angefangen habe Alkohol zu trinken. Das sei eine Regelmäßigkeit da gewesen.

 

Und dann Steigerung?

Ja.

 

Frau Muster wird eine Rückmeldung zu den bei ihr noch festzustellenden Defiziten gegeben.

 

Ob sie noch etwas Wichtiges hinzufügen wolle?

Sie sei der Meinung, daß ihre Abstinenz sich insofern stabilisiert habe, daß sie weiter abstinent lebe und daß sie jetzt noch weiter mit Herrn H. sprechen wolle. Sie habe das als Auflage, als Chance gesehen. Sie wolle auch mit den Kindern eine Beratung nehmen. Sie gehe jetzt auch wieder zur Kineosologin, sie wolle was aufarbeiten. Sie sehe sich nicht in der Lage alles auf einmal zu tun. Sie müsse alles nacheinander machen. Und es sei viel, was sie auf einmal habe machen müssen, Kinder, Weiterbildung und die Auflagen.

 

Frau Muster wurde das voraussichtliche Ergebnis der Untersuchung mitgeteilt und begründet.

 

Explorationszeit: 14.45 bis 15.45 Uhr

 

Aus der schriftlichen Befragung:

Die Frage nach laufenden Verfahren, welche im Untersuchungszusammenhang von Bedeutung sein könnten, wurde von Frau Muster verneint.

 

Zusammenfassende Befundwürdigung

 

Bei der durchgeführten körperlichen Untersuchung ergaben sich keine relevanten Befunde.

 

Die Ergebnisse der funktionspsychologischen Überprüfung zeigen, daß ein ausreichendes Maß psychophysischer Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegt.

 

Im Vorgutachten vom 06.11.2000 waren bei Frau Muster Defizite festgestellt worden, die einer weiteren Aufarbeitung bedurften. So war v.a. eine wenig nachvollziehbare Darstellung ihrer früheren Trinkgewohnheiten sowie eine unzureichende Aufarbeitung ihrer persönlichen Hintergrundproblematik festgestellt worden. Frau Muster erhielt dennoch die Chance, sich als Verkehrsteilnehmerin zu bewähren und in einer Nachuntersuchung die Aufarbeitung der verbliebenen Defizite sowie die Erfüllung konkreter formaler Auflagen (Laborwerte zum Beleg einer fortgesetzten Alkoholabstinenz, Besuch einer Selbsthilfegruppe für alkoholabstinent lebende Personen sowie Fortsetzung einer psychotherapeutischen Behandlung) nachzuweisen.

 

Frau Muster hat nach eigener Angabe die im März 2000 begonnene Alkoholabstinenz fortgesetzt. Sie hat weiterhin Laborwerte vorgelegt, die geeignet sind, diese Angabe zu stützen. Weiterhin hat sie sich einer Selbsthilfegruppe angeschlossen, die sie 1 2 Mal im Monat besucht habe. Eine psychotherapeutischen Behandlung hat sie hingegen nicht wahrgenommen. Die formalen Auflagen aus dem Vorgutachten hat Frau Muster somit nur teilweise erfüllt.

 

Bezogen auf die wesentlichen Aspekte der im Vorgutachten noch festgestellten defizitären inhaltlichen Aufarbeitung ließ sich keine wesentlich veränderte Befundlage feststellen. Die von ihr geltend gemachten Alkoholtrinkgewohnheiten für die Zeit vor ihrer Trunkenheitsfahrt sind nach wie vor nicht geeignet, ihre dokumentierte Trinkfestigkeit zu erklären (1 Mal im Monat 4 bis 6 Bier ä 0,3 oder 9 bis 10 Gläser Sekt ä 0,1 I in 5 6 Stunden, sonst 2 4 Gläser Sekt). So gibt Frau Muster selbst auch an, über Trinkmengen in ihrer Gruppe nicht gesprochen zu haben. Frau Muster war somit weiterhin nicht bereit und/oder in der Lage, sich eine realistische Sichtweise auf ihre Alkoholvorgeschichte zu erarbeiten, was auf eine weiterhin bestehende mangelnde Distanzierung von früheren Gewohnheitsbindungen im Alkoholtrinkbereich hinweist.

 

Gleichermaßen war Frau Muster nicht in der Lage, anschauliche und nachvollziehbare Angaben zu ihrer persönlichen Hintergrundproblematik zu machen. Sie verblieb hier weiterhin auf einer externalen Ebene: 'Sie habe einen Vater gehabt, der Alkoholiker gewesen sei. Und habe da ständig den Kontakt gehabt. Sie habe das wohl eingebaut in die ‚Normalität des Alltags.' Auf Fragen nach der persönlichen Bedeutung dieses Umstandes für sie kann sie keine weiteren Erläuterungen geben (Direkt darüber, warum sie das von dem Vater so übernommen habe, so tiefgehend habe sie

nicht darüber gesprochen.'). Frau Muster ist es nach wie vor nicht gelungen, erlebnisnahe und personimmanente Hintergründe ihres früher hohen Alkoholkonsums zu benennen. In ihrem Verweis darauf, daß sie Beratungsgespräche für sich plane wird deutlich, daß sie selbst die Notwendigkeit einer tiefergehenden Aufarbeitung sieht.

 

 

Die im Vorgutachten benannten formalen und inhaltlichen Auflagen erfüllt Frau Muster somit zum überwiegenden Teil nicht. Gegenüber dem Vorgutachten ist keine wesentlich veränderte Befundlage festzustellen. An der Stabilität ihrer Alkoholabstinenz muß daher aufgrund eines noch mangelnden Problembewußtseins hinsichtlich des Ausmaßes ihrer früheren Alkoholmißbrauchsproblematik sowie aufgrund eines noch defizitären Einblicks in ihre persönliche Hintergrundproblematik gezweifelt werden. Auch die Tatsache an sich, daß es Frau Muster trotz der Bedeutung der Fahrerlaubnis nicht gelungen ist, eine entscheidend verbesserte Ausgangslage zu schaffen, läßt auf eine starke Abwehrhaltung gegenüber einer tiefergehenden Auseinandersetzung schließen. Dies ist prognostisch hinsichtlich eines möglichen Rückfalls in alte Trinkgewohnheiten und damit einer erneuten Trunkenheitsfahrt, zumal bei Wegfall des Führerscheinmotivs, als nicht unbedenklich zu werten.

 

Frau Muster erfüllt somit die an sie herangetragenen Bedingungen für eine positive Prognose nicht.

 

Gutachtenergebnis

 

Es liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums keine körperlichen Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klassen ABE in Frage stellen. Es ist jedoch zu erwarten, daß Frau Muster auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß führen wird.

 

Fazit: Es bleibt ein erhebliches Unbehagen. Über 2 Jahre hinweg hat Frau M gezeigt, dass sie

 

Alkoholabstinenz einhält

damit angefangen hat, ihr Leben verantwortungsbewusst in die Hand zu nehmen.

Mein persönliches Fazit:

 

Den Begutachtungsleitlinien wird das Gutachten irgendwie schon gerecht. Aber zeigt das Beispiel nicht mehr als deutlich, dass im Interesse einer scheinbar gerechten Standartisierung der Begutachtung die Gerechtigkeit im Einzelfall auf der Strecke bleibt? Genügend Geld und genügend Zeit vorausgesetzt hätte Frau M das Gutachten glänzend bestanden. Es spricht aus meiner Sicht viel dafür, dass gerade bei ihr eine psychologische Intervention allenfalls im Sinne einer Verhaltensstabilisierung zweckmäßig aber nicht zwingend erforderlich wäre.

 

Man kann Probleme verdrängen oder als abgeschlossenen Lebensabschnitt ad acta legen. Psychologisch kann man ein solches Verhalten sicher in Zweifel ziehen, aber ist im konkreten Fall der Frau M die Rückfallwahrscheinlichkeit so hoch, dass sie zwingend zum Entzug der Fahrerlaubnis führen muss?

 

Wir sind führerscheinrechtlich auf dem Weg zur Zweiklassengesellschaft. Entweder man kann sich professionelle Hilfe leisten oder man bleibt mit hoher Wahrscheinlichkeit auf der Strecke.

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Drogengutachten negativ  Dokumentbeginn

 

I. ANLASS UND FRAGESTELLUNG DER UNTERSUCHUNG

 

Herr C. erteilte uns den Auftrag, ihn zu begutachten. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde hat ihn aufgefordert, das Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Die Fragestellung lautet:

 

,,Kann Herr C. trotz der Hinweise auf (früheren) Drogenmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1/2 (FE-Klasse 3 ) sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird?"

 

II.ÜBERBLICK ÜBER DIE VORGESCHICHTE

 

Oktober 1999: Ärztliches Attest Dr. R. Diesem zufolge leide Herr C. an Phantomschmerzen, bedingt durch eine Unterschenkelamputation. Aus ärztlicher Sicht sei gegen den gelegentlichen Konsum von THC aufgrund der Schmerzen und Schlafstörungen nichts einzuwenden. Durch die Einnahme von THC könne auf opiathaltige Mittel verzichtet werden.

 

Erläuterung der Eignungsbedenken und Voraussetzungen für eine günstige Prognose

 

Nach § 11(1) FeV müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Voraussetzungen erfüllen. Anlage 4 zu § 11 FeV führt näher aus, in welchen Fällen diese Anforderungen nicht erfüllt sind. Hierzu zählt auch die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG und die missbräuchliche Einnahme anderer psychoaktiv wirkender Stoffe. Grundlage für die Beurteilung der Eignung im Einzelfall ist nach Anlage 4 jedoch das med. - psychologische Gutachten.

 

Die Begutachtungs-Leitlinien ,,Krankheit und Kraftverkehr" (in Überarbeitung) führen aus, dass den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen derjenige nicht gerecht wird, der von Rauschmitteln, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, abhängig ist, oder der, ohne abhängig zu sein, regelmäßig derartige Rauschmittel nimmt. Dies gilt auch für Personen, die missbräuchlich und regelmäßig andere in ihrer Wirkung vergleichbare Stoffe bzw. deren Kombinationen zu sich nehmen. Die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen können in diesen Fällen nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht.

 

Epidemiologische Untersuchungen weisen darauf hin, dass sich bei einem nicht unerheblichen Teil der Drogenkonsumenten ein regelmäßiges oder abhängiges Konsummuster entwickelt (Hurrelmann, K., Hesse, 5. (1991). Drogenkonsum als problematische Form der Lebensbewältigung im Jugendalter. Sucht, 37, 240-253; Geschwinde, Th. (1990). Rauschdrogen. Marktformen und Wirkungsweisen. Berlin: Springer).

 

Die aktenkundige Vorgeschichte lässt die Schlussfolgerung zu, dass sich bei Herrn C. eine Drogenabhängigkeit entwickelt hat. Hierbei ist es im Hinblick auf eine Prognose zukünftigen Verhaltens zu berücksichtigen, dass Untersuchungen zu Suchtverläufen und Therapieerfolgen bei Drogenabhängigkeit eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit ausweisen (z.B.Ladewig, D. (1987). Katamnesen bei Opiatabhängigkeit. In: D. Kleiner (Hrsg.) Langzeitverlauf bei Suchtkranken, Berlin: Springer).

 

Nach den Begutachtungs-Leitlinien ,,Krankheit und Kraftverkehr" kann die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei einer Rauschmittel-Abhängigkeitserkrankung nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn durch Tatsachen der Nachweis geführt wird, dass keine Abhängigkeit mehr besteht. Als Tatsache zu werten ist in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann. In der Regel muss nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit einjährige Abstinenz nachgewiesen werden.

Folglich können wir die Frage der Verwaltungsbehörde nur dann in einem für Herrn C. günstigen Sinne beantworten, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Im Hinblick auf die hohe Rückfallgefährdung kann eine stabile Abstinenz dann angenommen werden, wenn eine nachvollziehbare Motivation für einen stabilen Verzicht auf Drogen besteht und die Abstinenz durch günstige Faktoren im Sozialverhalten und im sozialen Umfeld gestützt wird.

 

Es dürfen sich schließlich keine Hinweise für organische, psychische und l oder generelle Anpassungsstörungen und Leistungsbeeinträchtigungen finden, die die Fahreignung ausschließen."

 

Die üblichen Textbausteine, ohne besonderen Bezug zur aktuellen Problematik.

 

III. UNTERSUCHUNGSBEFUNDE

 

Hier wurde stark gekürzt, da bereits im Ausgangssachverhalt wiedergegeben.

 

Zur Prüfung der psychologischen Eignungsvoraussetzungen wurden die im folgenden beschriebenen Methoden mit den genannten Ergebnissen angewandt.

 

Leistungsdiagnostik

 

Anmerkung: Weil offensichtlich unsinnig, haben wir diesen Teil des Gutachtens weggelassen. Die Gutachter waren offensichtlich mit der Auswertung ihrer Ergebnisse überfordert. Jedenfalls erschien uns eine gleichzeitige Erfolgsquote und Misserfolgsquote von jeweils 100% eher dubios. Aufklären ließen sich diese Widersprüche auch später nicht.

 

Psychologisches Untersuchungsgespräch (Dauer: 60 Minuten)

 

Herr C. wurde zu Gesprächsbeginn über den Sinn, die Zielsetzung und die wesentlichen lnhaltsbereiche der psychologischen Exploration informiert. Es wurden die Fragestellung/en der Behörde, die dahinterstehenden Annahmen und die Voraussetzungen einer günstigen Beurteilung der Fahreignungsfragen dargestellt.

 

Dabei wurde Herr C. auch auf die Bedeutung unrealistischer, widersprüchlicher Angaben für das Ergebnis der Begutachtung hingewiesen.

 

Im weiteren Gesprächsverlauf hatte er sodann Gelegenheit, sich zu seiner Vorgeschichte zu äußern, aber auch seine gegenwärtige Situation zu schildern und Vorsätze sowie Zukunftspläne darzustellen. Diese Angaben wurden während der Exploration mitprotokolliert, soweit sie für die Beantwortung der Fragestellung/en bedeutsam waren.

 

Um Missverständnisse zu vermeiden und Ergebnisse abzusichern, wurden Rückfragen gestellt und Rückmeldungen über gutachterliche Schlussfolgerungen mitgeteilt.

 

Aus den Gesprächen mit den Gutachtern geben wir diejenigen Passagen sinngemäß oder wörtlich wieder, die für die Beantwortung der Eignungsfrage von wesentlicher Bedeutung sind. Wörtliche Zitate stehen in Anführungszeichen.

 

Die Exploration schloss mit einer individuellen Ergebnis- bzw. Sachstandsmitteilung, soweit dies zu diesem Zeitpunkt der Befunderhebung möglich war.

 

Zur Biographie

 

Zur zweiten Therapie sei er eher wegen dem Gericht, wegen der Strafaussetzung. Dort habe er sich mit seiner Behinderung auseinandergesetzt, später die Nachsorge gemacht. Er habe noch Freunde von dort, dort auch die Partnerin kennengelernt.

 

Der Hintergrund für die Problematik sei, so auf Frage, dass er bereits mit 17 Morphin im Krankenhaus bekommen habe, da sei der Schmerz weggegangen. Die Umgebung habe sich nach der Amputation von ihm abgewendet. So sei er ins Dilemma reingerutscht. Zum einen sei er durch das Rauschmittel schmerzfrei, zum andern euphorisch geworden.

 

Im Frühjahr 1998 habe er wieder etwas genommen. Durch einen EDV-Kurs habe er jemanden kennengelernt, der in....... regen Handel betreibe. Er habe die Person betreut, einmal sei er versetzt worden und habe als Ausgleich ein Stück zum rauchen geschenkt bekommen. Irgendwann sei er in Versuchung geraten, wie weit es ihm helfe, mit seinen Phantomschmerzen umzugehen Bis zu diesem Zeitpunkt habe er eigentlich nur opiathaltige Schmerzmittel genommen, die er bekommen habe.

 

Das eine Stück habe er dann geraucht, es habe geholfen. Bedenken habe er keine gehabt. Er habe gewusst, dass nichts passieren werde.

 

Früher sei es eben das Regelmäßige und die Menge gewesen, morgens schon mal. Nun sei er eben froh gewesen, dass es wirke. Er habe ja viel durchprobiert gehabt. Er habe es dann wieder geholt.

 

Im Dezember 1998 habe er mit dem Anbau begonnen. Gerade durch den sei er draufgekommen, über einen Versandshop habe er das Material bekommen. Herr C. sei eh Pflanzenfreund, es sei quasi zum Hobby geworden.

 

Durch die Kontakte zu dem einen Herrn und eine Telefonabhöraktion sei die Polizei auf ihn gekommen.

 

Normalerweise habe er 2 mal im Monat bei Phantomschmerzen etwas genommen. Ca. 0,2 Gramm. Probleme mit dem Bein bekomme er je nachdem, ca. 10 mal pro Monat. Aber so oft seien es keine Probleme.

 

Befragt, wie er Verkehr und Konsum getrennt habe: Er sei arbeitslos gewesen. 2 Uhr nachts habe er geraucht, morgens um 9 Uhr sei es wieder vorbei gewesen. Die Phantomschmerzen kämen sowieso eher nachts. Wenn er eine Entzündung habe, dann seien häufig die Schmerzen nachts.

 

Das letzte Mal geraucht habe er nach der Verhaftung, wegen dem Führerschein habe er aufgehört. Seither halte er die Schmerzen eben aus.

 

In der Zukunft wolle er, wenn es gehe, Marinol nehmen, das sei ein Cannabispräparat.

 

Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Gutachter ziemlich phantasielos einen Fragenkatalog herunterbetet, den er dann gewissenhaft protokolliert. Das Interesse am Betroffenen tendiert gegen Null.

 

Fragebogenverfahren

 

Fragebogenverfahren haben im Vergleich zum persönlichen Gespräch den Vorteil der besseren Standardisierung und der Möglichkeit des Gruppenvergleichs.

 

Bei der Interpretation muss jedoch immer die fehlende Individualität und Situationsbezogenheit der Fragen und die Möglichkeit der Befundverfälschung durch unbewusste Antwortstrategien (z. B. im Sinne der sozialen Erwünschtheit) oder gar gezielter Verfälschung gesehen werden. Fragebogenbefunde können also nur im Zusammenhang mit dem Befund aus der Exploration interpretiert werden und haben den Charakter einer Ergänzung oder Befundabsicherung.

 

Folgende(s) Verfahren wurde(n) bei der Untersuchung von Herrn C. eingesetzt, um ergänzend zur psychologischen Exploration zusätzliche Informationen zu den Inhalten des Untersuchungsgesprächs oder über verkehrsrelevante Einstellungen und Haltungen zu gewinnen:

 

Fragebogen zum Lebenslauf und zur Fahrpraxis:

 

Dieser Fragebogen enthält Angaben zur Biographie und derzeitigen Lebenssituation von Herrn C. sowie zur bisherigen Fahrpraxis und Verkehrsauffälligkeit. Der Inhalt des Bogens ist auch Gegenstand des Explorationsgesprächs und die wesentlichen Angaben sind in Abschnitt III des Gutachtens wiedergegeben.

 

Die im Teil II des Gutachtens dargestellten Voraussetzungen für eine günstige Prognose wurden anhand der oben dargestellten Methoden überprüft. Nach den Ergebnissen der durchgeführten Verfahren ergibt sich folgendes Bild:

 

Die Überprüfung der geistigen bzw. psychisch-funktionalen Voraussetzungen erbrachte gegenwärtig keine verkehrsrelevanten Beeinträchtigungen. Weder die eingesetzten Leistungsprüfverfahren, noch die Analyse der Vorgeschichte oder die Verhaltensbeobachtung während der Untersuchung ergaben Hinweise auf überdauernde, verkehrsrelevante Leistungsbeeinträchtigungen. Herr C wäre also von seiner psychisch-funktionalen Leistungsfähigkeit hinlänglich in der Lage, ein Kraftfahrzeug hinreichend sicher zu führen, wenn Drogeneinwirkung als Gefahrenquelle ausscheidet.

Damit liegt der Schwerpunkt auf der Verhaltensprognose bzw. der Frage, ob Herr C zukünftig Drogen konsumieren wird . Eine günstige Beurteilung der Kraftfahreignung kann erst erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine stabile Drogenabstinenz vorliegen.

 

Bei Herrn C liegen im Zusammenhang mit dem früheren Drogenkonsum keine organischen, psychiatrischen oder Anpassungsstörungen vor, die die Fahreignung ausschließen. Bei der ärztlichen Untersuchung sind keine körperlichen Anzeichen für aktuellen Drogenkonsum festgestellt worden.

 

Allerdings war Herr C. im Rahmen der Untersuchung nicht in der Lage, verwertbaren Urin abzugeben. Zwei weiteren, kurzfristigen Einbestellungen im Verlaufe von zwei Monaten konnte er nicht Folge leisten. Die von ihm angegebene Drogenfreiheit seit Ende 1999 ist damit nicht zu objektivieren.

 

Um die im Fall von Herrn C. notwendigen Bedingungen für einen dauerhaften Drogenverzicht beurteilen zu können, ist es erforderlich, das Ausmaß der bei ihm vorliegenden Drogenproblematik abzuschätzen.

 

Die Angaben zum Drogenkonsum können nur dann verwertet werden, wenn sie glaubhaft sind.

 

Die Angaben von Herrn C. zur früheren Drogenvorgeschichte sind zwar nicht frei von leichten Beschönigungstendenzen, stimmen aber im wesentlichen mit der Akten- und Befundlage überein.

 

Gewisse Zweifel müssen allerdings hinsichtlich der Verwertbarkeit des neuerlichen Drogenkonsums, der die jetzigen Bedenken der Behörde auslöste, angemeldet werden. Herr C. berichtet, er habe in dieser Konsumphase im Schnitt vielleicht 2 mal pro Monat geraucht. Demgegenüber wurden in seinem Besitz eine erhebliche Menge an Cannabiszubereitungen gefunden, sowie eine stattliche Anzahl zur Ernte geplanter Cannabispflanzen. Der gesamte Besitz solle dem Eigenkonsum zugedacht gewesen sein. Es muss also ein bedeutend umfangreicheres Gebrauchsmuster als das berichtete abgeleitet werden.

 

Hier sehen Sie das an anderer Stelle schon erläuterte Dilemma. Als Verteidiger handelte der Anwalt des C folgerichtig, wenn er mit Eigenkonsum argumentierte. Jetzt erweist sich, dass diese Verteidigung führerscheinrechtlich problematisch ist.

 

Unter Berücksichtigung der im folgenden dargestellten Befunde ist eine Drogenabhängigkeit zu diagnostizieren.

 

Bereits nach der Aktenlage muss hierauf geschlossen werden (es wird über zwei absolvierte Entwöhnungstherapien berichtet, zuletzt bis 1993 in ...).

 

Ein polytoxikomanes Konsummuster von zumindest Cannabis, Kokain und Heroin. ist bekannt.

 

Der Neukonsum von Cannabis muss als Rückfallgeschehen bezeichnet werden.

 

Es fällt schwer, auf diese Äußerungen des Gutachters nicht mit heftiger Polemik zu reagieren. C suchte nach einem nicht suchterzeugenden Schmerzmittel, das wird als Rückfall diagnostiziert. Die auf Grund der Vorgeschichte nachvollziehbare austherapierte Drogenabhängigkeit und der Versuch des C, sich durch Cannabis gegen erneut suchterzeugende Medikamente zu substituieren, als Rückfallgeschehen zu diagnostizieren, lässt jedenfalls an der Kompetenz und Objektivität des Gutachters erhebliche Zweifel aufkommen.

 

Bei Herrn C. kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch eine neuerliche Therapiemaßnahme die persönlichen Voraussetzungen für eine stabile Abstinenz geschaffen wurden. Im Gegenteil, Herr C. erlangte eine ärztliche Bescheinigung, welche ihn zum weiteren Konsum von Cannabis auffordert.

 

Oh heilige Einfalt. Ist es zuviel verlangt, auf die Argumente des Arztes zumindest einzugehen? Und unterstellt, diese seien angreifbar, kann man C einen Vorwurf daraus machen, dass er den Angaben eines Arztes Glauben schenkte? Die Argumentation des Gutachters ähnelt mehr dem Glaubensstreit miteinander verfeindeter kirchlicher Splittergruppen, als einer ernsthaften wissenschaftlichen Auseinandersetzung.

 

Die Angaben zur Drogenabstinenz seit der Gerichtsverhandlung im Oktober vergangenen Jahres können zudem nicht durch Urinkontrollen belegt werden.

 

Ungünstig zu bewerten ist, dass die Rückfallgefährdung von Herrn C. nicht gesehen wird und sich derzeit auch keine Hinweise dafür finden lassen, dass Verhaltensstrategien zur Vermeidung eines Rückfalls entwickelt worden sind. Dies deswegen, da Herr C. den neuerlichen Konsum nicht als Rückfallgeschehen bewertet, sondern als positive Entwicklung begrüßt.

 

Das ist eine durch nichts gestützte und nicht nachvollziehbare Behauptung. Die stationären Therapien werden nicht gewürdigt und inhaltlich nicht abgefragt. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Therapie die Rückfallproblematik therapeutisch bearbeitet worden ist.

 

Es finden sich insgesamt wenig Hinweise darauf, dass Herr C. aktive und problemorientierte Bewältigungsmechanismen entwickeln konnte. Nach wie vor werden in der Auseinandersetzung mit der Gesamtproblematik erhebliche Abwehrhaltungen deutlich, die einer tieferreichenden Aufarbeitung und stabilen Umorientierung entgegenstehen. Herr C. selbst betrachtet sich nicht als abhängig. Demgegenüber fanden in der Vergangenheit zwei Entwöhnungstherapien statt.

 

Die positiven Wirkungen werden idealisiert wahrgenommen, die negativen Auswirkungen des früheren Drogenkonsums weitgehend ausgeblendet.

 

Die angegebene Drogenfreiheit wirkt dementsprechend vordergründig motiviert. Die Motive für den Verzicht auf Drogen, insbesondere Cannabis, sind nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

 

Zusammenfassend ist derzeit nicht davon auszugehen, dass Herr C. die persönlichen Voraussetzungen für eine stabile Abstinenz geschaffen hat. Eine günstige Beurteilung der Kraftfahreignung kann demnach derzeit nicht erfolgen.

 

Es kann aus gutachterlicher Sicht nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass bei Wiederkonsum von Cannabis Verkehrsteilnahme und Drogenwirkung oder - nachwirkung zusammenfällt.

 

Zum einen ist eine Dosissteigerung mit zunehmender Entgleisung der Fahreignungskontrolle nicht ausgeschlossen. In diesem Falle wären zwangsläufig direkte oder indirekte Auswirkungen auf den Verkehr zu erwarten.

 

Zum andern setzte sich Herr C. bei den zuletzt vorhandenen Konsumbedingungen (Verwendung von Cannabis aus Eigenanbau) nicht vorhersehbaren Wirkungsverläufen aus. Ohnehin muss, wie oben stehend bereits beschrieben, das zuletzt berichtete Konsummuster mit sporadischem Konsum von 2 mal pro Monat in Frage gestellt werden.

 

Bei zusammenfassender Bewertung der vorliegenden Befunde sehen wir uns aus gutachterlicher Sicht auch bei hohem Wohlwollen unter der Berücksichtigung der schwierigen sozialen und beruflichen Lebensumstände von Herrn C. nicht in der Lage, die von der Behörde formulierten Eignungszweifel hinreichend sicher auszuräumen.

 

V. BEANTWORTUNG DER FRAGESTELLUNG (und Empfehlung)

 

Bei zusammenfassender Wertung der Untersuchungsergebnisse können wir die behördliche Eignungsfrage wie folgt beantworten:

 

Überdauernde Beeinträchtigungen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs. auch unabhängig von akutem Drogeneinfluss in Frage stellen, liegen zwar nicht vor; es ist jedoch zu erwarten, dass Herr C. zukünftig mit erhöhter Wahrscheinlichkeit ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss führen wird.

 

Um die Voraussetzungen für eine günstigere Beurteilung der Eignungsfrage bei einer eventuellen späteren Begutachtung zu schaffen, möchten wir Herrn C. über die behördliche Fragestellung hinaus empfehlen:

 

- Kontaktaufnahme zu einer Suchtberatungsstelle, wo die Möglichkeit spezifisch suchttherapeutischer Maßnahmen besprochen werden könnten. Hierbei ist nach den Befunden jedoch bereits erkennbar, dass eine zeitlich begrenzte Informations- und Motivationsgruppe alleine zur Aufarbeitung der Drogenproblematik nicht ausreichen kann.

 

- Vorlage von vier unauffälligen forensisch gesicherten polytoxikologischen Urinscreenings (d.h. unter Einbeziehung szeneüblicher Ausweichmittel) zur Dokumentation der Drogenabstinenz innerhalb eines Jahres.

 

Thema verfehlt, um es sehr vorsichtig auszudrücken! Bei C lag vor Jahren eine erhebliche Drogenproblematik vor, die in zwei Langzeitbehandlungen therapiert wurde. C erkannte die Problematik der ihm verordneten Medikamente und suchte eine vergleichsweise harmlose Alternative. Nicht ein einziges Mal in seinem Leben war C mit dem KfZ auffällig geworden. Grund genug, um ihm seine Fahrerlaubnis zu entziehen?