erstes Alkoholgutachen
Zweites Alkoholgutachten (negativ)
erstes Alkoholgutachten 29.4.98
Auf Veranlassung des Landratsamtes xxx - Führerscheinstelle - unterzog sich Herr xxx am 29.04.98 einer medizinisch-psychologischen Fahreignungsuntersuchung.
Herr xxx hat die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse -3- beantragt. Diese war ihm wegen eines Trunkenheitsdeliktes vom 24.07.96 entzogen worden (2,32 Promille bei Entnahme). Darüber hinaus war der Untersuchte bereits am 26.08.95 mit einer Trunkenheitsfahrt über 1,3 Promille in Erscheinung getreten.
Wegen der zweifachen Durchführung von Trunkenheitsfahrten, den jeweils gemessenen, sehr hohen Blutalkoholkonzentrationswerten und der damit einhergehenden Alkoholgewöhnung bestehen behördlicherseits erhebliche Bedenken an der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Fragestellung der Verwaltungsbehörde
Ist zu erwarten, daß der Untersuchte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter
Alkoholeinfluß führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten
Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines
Kraftfahrzeuges der beantragten Klasse in Frage stellen?
Das Gutachten stützt sich auf die hier erhobenen und im einzelnen niedergelegten Befunde. Der Vorgang der Verwaltungsbehörde wurde eingesehen.
Das nachfolgende Gutachten wurde auf der Grundlage der Eignungsrichtlinie, dem Leitfaden 2000 der Vereinigung der Technischen Überwachungsvereine e.V. zur Begutachtung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in amtlich anerkannten Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstellen (MPU) sowie dem Gutachten des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin "Krankheit und Kraftverkehr" (Heft 73 von 1996) und des "Psychologischen Gutachtens Kraftfahreignung" 1995) erstellt.
Medizinischer Teil- Gutachter: Dr. med. xxx
Vorgeschichte
Nach eigenen Angaben keine wesentlichen Erkrankungen. Keine
verkehrsmedizinisch-relevanten Unfälle oder Operationen in der Anamnese. Keine
regelmäßige Medikamenteneinnahme.
Untersuchungsbefunde
xx-jähriger Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand.
Gewicht: 90 kg bei einer Körpergröße von 186 cm.
Blutdruck: 122/76 mmHg; Puls: 8l/min, regelmäßig.
Kardiopulmonaler Befund unauffällig (keine
Insuffizienz-Zeichen, keine Ruhedyspnoe)
Abdomen: Leber nicht vergrößert. Die am Untersuchungstag vorgelegten Laborwerte
vom 22.01.98 sowie vom 01.04.98 sind einschließlich des MCV im Normbereich. Am
Untersuchungstag sind die Transaminasenwerte GOT und GPT normabweichend erhöht.
Am Untersuchungstag vorgelegte Laborwerte vom 22.01.98:
GOT 09.0 U/1 (Norm < 22 U/1)
GPT 17.5 U/1 (Norm < 24 U/1)
GGT 11.2 U/1 (Norm von 6-28 U/1)
MCV 88 fl (Norm von 83-103 fl)
Laborwerte vom 29.04.98:
GOT 08.3 U/1 (Norm < 22 U/1)
GPT 17.6 U/1 (Norm < 24 U/1)
GGT 14.2 U/1 (Norm von 6-28 U/1)
MCV 94 fl (Norm von 83-103 fl)
Am Untersuchungstag vorgelegte Laborwerte vom 01.04.98:
GOT 1.49 µmol/ls (Norm < 0.62 µmol/ls)
GPT 1.00 µmol/ls (Norm < 0.68 µmol/ls)
GGT 0.42 µmol/ls (Norm < 0.82 µmol/ls)
MCV 94.0 fl (Norm von 83-98 fl)
Keine pathologischen Resistenzen, kein Druckschmerz.
Extremitäten: Frei beweglich. Keine Paresen.
Z N S: Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Keine Hirnnervenstörungen.
Finger-Finger-Versuch: unauffällig
Finger-Nase-Versuch: unauffällig
Knie-Hacken-Versuch: unauffällig
Romberg: unauffällig
Unterberger: unauffällig
Seiltänzergang: unauffällig
Koordination: Intakt
Hörvermögen: Flüstersprache in 4 m beiderseits verstanden.
Sehschärfe: Intakt
Farbsehen: Ungestört
Stereosehen: Intakt
Psyche: In allen Qualitäten orientiert, bewußtseinsklar, wach.
Psychologischer Teil - Gutachter: xxx
Verhalten in der Untersuchungssituation
Herr xxx berichtete in der psychologischen Exploration über seinen Werdegang
und nahm sachlich zu den Hintergründen seiner Delikte sowie seiner
zwischenzeitlich durchlaufenen Entwicklung Stellung. Herr xxx war in der
Untersuchungssituation gut angepaßt.
Untersuchungsgespräch von 15.42 Uhr bis 16.30 Uhr.
Umweltfaktoren
Beruf: Herr xxx gab an, die Schule nach xx Schuljahren im Jahre xxx verlassen
zu haben. Er habe eine Ausbildung als xxx sowie als xxx (jeweils mit Abschluß)
absolviert. Seit xxx sei er selbständiger Unternehmer.
Familie: Herr xxx gab an, daß er ledig sei.
Seine besonderen Freizeitinteressen gelten der Börse, dem Fitneßtraining, dem
Surfen im Internet und der Beschäftigung mit seiner Freundin. Außerdem lese er
gerne. Insgesamt habe er aber wenig Freizeit. Insgesamt wird die derzeitige
Lebenssituation als zufriedenstellend dargestellt.
Explorationsdaten
In der psychologischen Exploration, dem Untersuchungsgespräch zur Vorgeschichte
und zu den jetzt vorherrschenden Einstellungen und Verhaltensbereitschaften,
wurden dem Untersuchungsanlaß entsprechend vor allem die Fragen der
Selbstbeobachtung und Selbstkontrolle bei Trinkanlässen, die Ausprägung und
Verfestigung der Trinkgewohnheiten, der Kenntnisstand zum Problem der
Alkoholeinwirkung beim Führen von Kraftfahrzeugen sowie die eigenen Vorstellungen
über die Vermeidung von Trunkenheitsfahrten angesprochen. Die Angaben von Herrn
xxx hierzu wurden handschriftlich und z. T. wörtlich protokolliert. Zudem kamen
anlaßbezogen Fragebogenverfahren zum Problembereich "Alkoholkonsum -
Führen von Kraftfahrzeugen" zur Anwendung. Zu dem 1. aktenkundigen
Trunkenheitsdelikt vom 26.08.95 gab der Untersuchte an, daß er in xxx im
Spielkasino gewesen sei und dort 3 bis 4 Biere (0,5 1) sowie 5 cl Whisky zu
sich genommen habe. Er habe diese Mengen innerhalb von 1,5 Stunden getrunken.
Danach befragt, wie er sich bei der Trunkenheitsfahrt gefühlt habe und ob er
sich erinnern könne, welche Strecke er gefahren sei, antwortete Herr xxx, daß
er den Alkohol schon gespürt habe. An die Fahrstrecke könne er sich noch
erinnern. Er habe bis zur Auffälligkeit 2 km zurückgelegt und habe noch 20 km
fahren wollen. Er habe sich fahrtauglich gefühlt. Auf die 2. Trunkenheitsfahrt
aus dem Jahre 1996 angesprochen, bei der er mit einem Promillewert von 2,32 %o
aufgefallen war, gab Herr xxx an, daß er mit einem Bekannten ein Volksfest
besucht und dort von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr 3 Biere (0,5 1) zu sich genommen
habe. Anschließend habe er noch eine Disko aufgesucht und dort noch 3 Biere
(0,5 1) und 3 einfache Whisky getrunken. Er könne nicht ausschließen, daß er in
der Disko auch noch mehr Alkohol getrunken habe. Er sei von einer
Polizeistreife aufgegriffen worden. "Ich war total volltrunken."
Darauf angesprochen, ob er sich bei der Fahrt fahrtauglich gefühlt habe und ob
er noch fahrtauglich gewesen sei, führte Herr xxx aus: "Ich hatte einen
Filmriß und war total betrunken." Weitere Angaben zu den Umständen dieses
Trunkenheitsdeliktes waren ihm nicht möglich. Wie er sich die erneute
Auffälligkeit erkläre? "Ich hatte ein Alkoholproblem gehabt und konnte
nicht kontrolliert trinken." Wie er sich auf die heutige Untersuchung
vorbereitet habe? "Ich habe beim TÜV ein Seminar für alkoholauffällige
Fahrer zweimal besucht, jeweils 4 bis 5 Stunden." Herr xxx war aber nicht
in der Lage, diese Seminarteilnahme nachzuweisen. Er wisse auch das Datum
dieser Seminarteilnahme nicht mehr. Auf die Frage, ob er weitere
Trunkenheitsfahrten begangen habe, gab der Untersuchte an, daß er in der Zeit
nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis vielleicht 1 bis 2 mal alkoholisiert am
Straßenverkehr teilgenommen habe. Fahrten unter dem Einfluß von Restalkohol
habe es für ihn nicht gegeben. Wie er die beiden Trunkenheitsfahrten bewerte?
"Das hat sich langsam gesteigert, das war keine Ausnahme, daß ich noch mal
aufgefallen bin. Ich habe nach der 1. Trunkenheitsfahrt mehr Alkohol
getrunken." Nach seinen Trinkgewohnheiten vor dem 1. Trunkenheitsdelikt
befragt, antwortete der Untersuchte, daß er von Montag bis Donnerstag keinen
Alkohol getrunken habe. Freitags habe er 5 bis 7 Biere (0,5 1) und ganz wenig
Schnaps getrunken. Sonnabends habe er ebenso 5 bis 7 Biere (0,5 1) sowie hin
und wieder einmal einen Whisky konsumiert. Besondere Trinkanlässe seien die
Freitage und die Sonnabende gewesen. Darüber hinaus habe er keinen Alkohol
getrunken. In der Zeit nach dem 1. Trunkenheitsdelikt bis zur 2.
Trunkenheitsfahrt habe er mehr Alkohol getrunken. "Das ist eher mehr
geworden." Er habe aber weiterhin von Montag bis Donnerstag keinen Alkohol
getrunken. Herr xxx gab an, daß er Freitags 5 bis 7 Biere (0,5 1) sowie 5 bis 7
einfache Schnäpse konsumiert habe. Besondere Trinkanlässe habe es für ihn immer
Freitags und Sonnabends gegeben. Auf die Frage, wie sich seine
Trinkgewohnheiten nach dem 2. Trunkenheitsdelikt bis heute weiterentwickelt
haben, äußerte der Untersuchte: "Ich habe schlagartig nach dem 2. Delikt
aufgehört." Danach befragt, wann er zuletzt Alkohol getrunken habe,
antwortete Herr xxx, daß dies am 24.07.96, am Tag des Führerscheinentzuges, bei
ihm der Fall gewesen sei. Seither lebe er durchgängig alkoholabstinent. Nach
eingehender Erörterung der Unterschiede zwischen einer alkoholabstinenten
Lebensweise, einer eingelegten Trinkpause und einem stark reduziertem
Alkoholkonsum, blieb der Untersuchte bei seiner Angabe, daß, er zukünftig ein
Leben lang alkoholabstinent leben wolle. Danach befragt, warum er nun ein Leben
lang alkoholabstinent leben wolle und welches Motiv er habe, antwortete Herr
xxx: "Weil ich gesünder leben will. Ich lebe ruhiger und andere leben
ruhiger." Weitere Angaben waren ihm hierzu nicht möglich. Danach befragt,
ob es bei ihm Zeiten eines erhöhten Alkoholkonsums oder problematischen Umgangs
mit Alkohol gegeben habe, gab der Untersuchte an: "Am Delikttag war das
Mißbrauch." Andere Zeiten eines erhöhten oder problematischen Umganges mit
Alkohol habe es für ihn nicht gegeben. Auf die Frage, wie er seine früheren
Alkoholkonsumgewohnheiten aus heutiger Sicht bewertet, antwortete Herr xxx:
"Das war viel zuviel und unkontrolliert und ohne nachzudenken."
Gutachterlicherseits nach persönlich erlebten Veränderungen, im psychischen,
physischen und sozialen Bereich, in Bezug auf seine alkoholabstinente
Lebensweise befragt, berichtete der Untersuchte: "Ich habe positive
Reaktionen von meinen Eltern und meiner Freundin erfahren und bin leistungsfähiger
geworden." Weitere Angaben waren ihm nicht möglich. Nach den Reaktionen
seiner Bekannten und Freunde zu seiner jetzigen alkoholabstinenten Lebensweise
befragt, schilderte der Untersuchte: "Ich habe ein paar Freunde verloren
und alle anderen waren sehr positiv davon angetan. Die haben meine Geschichte
gekannt und sagten: 'Endlich wirst du mal schlau'." Danach befragt, ob Ihm
der abrupte Verzicht auf Alkohol schwergefallen ist, antwortete der
Untersuchte, daß er keine Schwierigkeiten oder Probleme bei der Veränderung
seiner Trinkgewohnheiten gehabt habe. Darauf angesprochen, ob er für seine
alkoholabstinente Lebensweise fremdunterstützende Hilfe in Anspruch genommen
habe, gab Herr xxx an, daß er dies nicht getan habe: "Nein, was soll ich
denn da? Ich bin doch nicht süchtig gewesen."
Wie er seine Alkoholproblematik mit eigenen Worten beschreiben würde? "Ich
war in Wochenend-Halodrie. Ich habe den Alkohol nicht gebraucht und wollte aber
gesellschaftlich nicht aus der Rolle fallen." Danach befragt, mit welchen
von ihm angewendeten Strategien er
seine Abstinenz beibehalten wolle, gab der Untersuchte an: "Konsequent
abstinent leben. In der Disko sage ich 'nein' und Schluß ist damit." Nach
seinen Zukunftsplanen befragt, gab der Untersuchte an, daß er sein Unternehmen
vergrößern wolle. Außerdem wolle er irgendwann heiraten, ein Haus bauen und ein
ordentlicher Familienvater sein. Laufende Verfahren wurden verneint.
Psychophysische Funktionsprüfung
Der Untersuchte hat Handlungsproben absolviert, die kraftfahrbedeutsame
Leistungsfunktionen erfassen. Alle verwendeten Testverfahren sind
standardisiert, d.h. reliabel, objektiv und normiert. Ihre Gültigkeit
(Validität) ist durch Forschungsergebnisse nachgewiesen. Die Testergebnisse
werden in Prozenträngen von 1 - 100 angegeben. Ein Prozentrang (PR) von 45
bedeutet z.B., daß 55 % der Bezugsgruppe 'Kraftfahrerpopulation"
Testergebnisse erzielen, die
über der erreichten Leistung liegen. Ein PR von 100 steht also für die
bestmögliche, ein PR von 1 für die geringste Leistung. Folgendes Testverfahren
wurde durchgeführt:
Test für reaktive Stress-Toleranz RST 3
Darbietungsform: Einzeltest am Wiener Determinationsgerät des Wiener
Testsystems PC/S.
Diagnostizierbare Bereiche: Reaktionskapazität, auch "reaktive
Dauerbelastbarkeit" bzw.
Stresstoleranz" genannt, bei Mehrfach-Wahlreaktionen.
Aufgabenbeschreibung: Der Test besteht aus drei Teilen, wobei in jedem Teil die
gleiche
Sequenz von 180 optischen und akustischen Signalen (5 Farbsignale, 2 weiße
Lichtsignale, 2 Töne) mit vorgegebener Frequenz dargeboten wird. Auf alle
Signale ist durch möglichst schnelle Betätigung der jeweils zugehörigen Taste
zu reagieren. Die Signalabfolge der drei
Testteile ist unterschiedlich, wodurch der langsame 1. Teil als
"Einübungsphase, der schnellere 2. Teil als "Belastungsphase"
und der wiederum etwas leichtere 3. Teil als "Erholungsphase"
gekennzeichnet ist.
Testresultate: Prozentrang (Gesamtnorm)
1. Phase:
Richtige Reaktionen: 8
Verzögerte Reaktionen: 20
Auslassungen : 4
Fehlreaktionen: 85
2. Phase:
Richtige Reaktionen: 1
Verzögerte Reaktionen: 34
Auslassungen : 1
Fehlreaktionen: 98
3. Phase:
Richtige Reaktionen: 1
Verzögerte Reaktionen: 53
Auslassungen : 1
Fehlreaktionen: 55
Verkehrserfahrung
Herr xxx gab an, daß er seit 1988 Führescheinbesitzer der Klasse -3- gewesen
sei. Insgesamt habe er etwa 500.000 km aktiv am Straßenverkehr teilgenommen. In
den letzten 12 Monaten des Führerscheinbesitzes habe er etwa 20.000 km
zurückgelegt. Die Verkehrserfahrung kann als überdurchschnittlich bezeichnet
werden.
Zusammenfassende Befundwürdigung
Herr xxx strebt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse -3- an. Wegen
der von ihm begangenen Delikte bestehen jedoch behördlicherseits Zweifel, ob er
die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzt. Die anlaßbezogene
medizinische Untersuchung hat Befundauffälligkeiten ergeben. Bei den
leberspezifischen Laborparametern sind die Transaminasenwerte GOT und GPT
gegenüber dem Normbereich erheblich erhöht. Aufgrund der längeren
Halbwertszeiten von GOT und GPT gegenüber der GGT muß bei der Konstellation
einer normalen GGT mit mäßiggradig erhöhten GOT- und/oder GPT Aktivitäten an
eine kurzdauernde Alkoholkarenz als Erklärung gedacht werden. Daher kann nicht
ausgeschlossen werden, daß dieser Befund durch einen noch nicht lange
zurückliegenden erhöhten Alkoholkonsum bedingt ist. Die Anamnese sowie die
Konstellation der übrigen bestimmten Laborparameter ergaben keinen
Anhaltspunkt, daß die Erhöhung durch nicht alkoholbedingte Erkrankungen, die
Einnahme von Medikamenten oder Belastung durch andere lebertoxische Stoffe
bedingt ist. Aus verkehrsmedizinischer Sicht beurteilen wir die Angaben zur
Abstinenz daher als nicht glaubhaft. Das dargestellte psychofunktionale
Leistungsprofil verweist auf das Vorliegen gravierender Leistungsminderungen.
Diese sind unter Berücksichtigung unserer sonstigen Befunde in ursächlichem
Zusammenhang mit vorangegangenem unkontrollierten Alkoholkonsum zu sehen und
stellen für sich genommen bereits ein sicheres Führen von Kraftfahrzeugen in
Frage (in dem schriftlich zu bearbeitenden Fragebögen zur Person hatte der
Untersuchte angegeben, daß er sich am Untersuchungstag gesund und
leistungsfähig gefühlt habe). Der weitere Schwerpunkt der Eignungsfrage liegt
neben dem medizinischen Teil auch im Persönlichkeitsbereich, hier besonders bei
der Frage, ob künftig ein ausreichend kritischer Umgang mit Alkohol beim Führen
von Kraftfahrzeugen erwartet werden kann. Die Frage der Selbstkontrolle und
Vorausschau zur Vermeidung von Fahrten unter Alkoholeinfluß gewinnt daher für
die Beurteilung der Fahreignung an Bedeutung. Die Vorgeschichtsanalyse macht
deutlich, daß Herr xxx in der Vergangenheit wiederholt in verkehrsrechtlicher
Hinsicht (mit 2 Trunkenheitsdelikten, l,3 Promille und 2,32 Promille) in
Erscheinung getreten ist. Es handelt sich dabei um Delikte, die auf eine
erhöhte Risikobereitschaft bzw. Uneinsichtigkeit gegenüber den Belangen der
Sicherheit des Straßenverkehrs hinweisen. Je häufiger ein Kraftfahrer zudem
durch Verstöße gegen die Vekehrsbestimmungen aufgefallen ist, desto größer ist
die Wahrscheinlichkeit, daß er erneut auffällig wird, weil von überdauernden
Anpassungsschwierigkeiten und Fehleinstellungen auszugehen ist. Als
prognostisch ungünstig für die zukünftige Fahrbewährung ist zu werten, daß die
Trunkenheitsfahrten in einem extrem kurzem zeitlichen Abstand voneinander
erfolgten (1995 und 1996). Darüber hinaus wurde von der 1. zur 2.
Trunkenheitsfahrt eine ansteigende Blutalkoholkonzentration festgestellt.
Gestiegene Blutalkoholkonzentrationen sind jedoch Kennzeichen für einen in
dieser Zeit sich verfestigenden Hang zu übermäßigem Alkoholkonsum. Aus der
Analyse dieser objektiven Rahmendaten muß daher geschlossen werden, daß Herr
xxx nicht in der Lage war, die vorausgegangene Trunkenheitsfahrt und alle
dazugehörigen Umstände konstruktiv zu verarbeiten und sein Verhalten in
entsprechenden Situationen zu verändern. Die Höhe des Blutalkoholgehaltes bei
einer Trunkenheitsfahrt kann als Indiz für die Alkoholgewöhnung und damit auch
für Trinkgewohnheiten angesehen werden. Es muß damit gerechnet werden, daß
Personen, bei denen hohe Blutalkoholkonzentrationen festgestellt wurden, in
höherem Maße zum Alkoholabusus neigen als Personen mit relativ niedrigen
Alkoholkonzentrationen. Entgegen der verbreiteten Meinung, die Daten der
Vorgeschichte gaben keine Auskunft über das zukünftige Verhalten eines
Kraftfahrers, ist eine eingehende Analyse der Vorgeschichte erforderlich, wenn
eine angemessene Beurteilung der Fahrtauglichkeit erfolgen soll.
Wissenschaftliche Untersuchungen zur Bedeutung von objektiven
Vorgeschichtsdaten haben immer wieder gezeigt, daß Art und Häufigkeit früherer
Verkehrsdelikte auf die Qualität der zukünftigen Verkehrsbewährung schließen
lassen.
Die Blutalkoholkonzentration (BAK), die nach einem Trunkenheitsdelikt gemessen
wird, kann als Hinweis auf die Art und den Umfang des jeweiligen
Alkoholgenusses interpretiert werden. Trinkversuche haben gezeigt, wie sehr man
die gesellschaftsübliche Alkoholgewöhnung und Trinkmenge überschreiten muß, um
die bei Trunkenheitsdelikten in der Regel vorliegende Blutalkoholkonzentration
von 1,3 Promille und mehr erreichen zu können. Personen, die gewohnt sind, im
sozial üblichen Rahmen Alkohol zu konsumieren, erreichen meist nur eine
Blutalkoholkonzentration unter 0,8 Promille. Darüber hinaus muß festgestellt
werden, daß man in der Regel ganz erhebliche Mengen Alkohol zu sich nehmen muß,
um eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr zu erreichen. Bei
solchen Mengen kann man durchaus von exzessivem Trinken sprechen. Gleichzeitig
muß von einer überdurchschnittlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden. Bei
der Analyse des 2. Trunkenheitsdeliktes fällt daher der außergewöhnlich hohe
Blutalkoholkonzentrationswert (2,32 Promille) auf, der bei einer kontrollierten
Trinkweise nicht erreicht wird. Diese verkehrspsychologische Sicht findet auch
in die Rechtsprechung ihren Eingang. So hat das Bundesverwaltungsgericht zur
diagnostischen Bedeutung von BAK-Werten im Urteil vom 15.01.1~988 (7 C 46.87)
auf den Seiten 6/7 ausgeführt, daß verkehrsmedizinische Untersuchungen darauf
hindeuten, daß der sog. 'Geselligkeitstrinker' alkoholische Getränke allenfalls
bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1 oder maximal etwa 1,3 Promille verträgt
und zu
sich nehmen kann und daß Personen, die Blutalkoholwerte über etwa 1,6 Promille
erreichen, regelmäßig bereits an einer dauerhaften ausgeprägten
Alkoholproblematik leiden (vgl. dazu KUNKEL, Blutalkohol, 1985, S. 341, und DAR
1987, 38, S. 41 ff.; STEPHAN, ZVS
1986, S. 2; SCHNEIDER, in: Deutsche Akademie für Verkehrswissenschaft, 24.
Deutscher Verkehrsgerichtstag 1986, S. 326 f., S. 338 f.) In diesem
Zusammenhang ist auch auf das Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts
Minden (3 K 1444/83) vom 11. Juli 1984 hinzuweisen, in welchem auf Seite 18
ausgeführt wird, daß die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach
Trunkenheitsfahrten mit BAK-Werten von 2,0 Promille und mehr nur dann in
Betracht kommt, wenn die im Urteil des OLG Münster (19 A 1110/82) vom
09.12.1983 auf Seite 12 festgelegten Anforderungen erfüllt sind: Entweder
Nachweis einer alkoholabstinenten Lebensweise ("volle Umkehr") oder
Teilnahme an einem Nachschulungskurs ("verhaltensändernde
Maßnahmen"): "Das gleiche gilt für Kraftfahrer, die bei der ersten
Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille und mehr
aufweisen."
Grundsätzlich ist bei alkoholauffälligen Kraftfahrern die Rückfallgefahr zudem
um so größer, je höher bei ihnen die Blutalkoholkonzentration war. Wenn bei
dieser gravierenden Verkehrsvorgeschichte eine positive Prognose überhaupt noch
als möglich in Erwägung gezogen werden soll, dann müssen sehr eindeutige und
überzeugende Hinweise für eine wirklich grundlegende Wandlung von Haltung,
Einstellung und Alkoholkonsumgewohnheiten vorliegen, welche gewährleisten, daß
die gruppenspezifische statistische Rückfallwahrscheinlichkeit seiner
Tätergruppe für ihn nicht gilt. Kunkel (1987/1988) hat darüber hinaus
nachgewiesen, daß die Ursache der hohen Rückfallzahlen (fast 50 % bei
Ersttätern im Zeitraum von 10 Jahren) in erster Linie in dem unveränderten
Trinkverhalten zu sehen ist. Der durchaus glaubhafte und ernst gemeinte
Vorsatz, so zitiert Kunkel u.a. 1 Fall "Ich fahre nicht mehr betrunken mit
dem Auto!" ist zwangsläufig wirkungslos, wenn nicht ein kontrolliertes Trinken
praktiziert wird. Im Verlaufe des verkehrspsychologischen
Untersuchungsgesprächs hatte der Untersuchte Gelegenheit, die von ihm begangene
Delikte aus seiner Sicht darzustellen und seine gegenwärtige Lebenssituation zu
schildern. Seine ehemaligen und jetzigen Alkoholkonsumgewohnheiten wurden
eingehend erörtert. Einen entsprechenden Wandel seiner Einstellung und Haltung,
zum Problemkreis Alkohol, konnte der Untersuchte in der Exploration jedoch
nicht glaubhaft machen. Herr xxx machte in der Exploration geltend, abstinent
zu leben. Bei der Angabe abstinenten Verhaltens wird jedoch Skepsis immer dann
geboten sein, wenn dafür keine tragfähigen und überzeugenden Motive ("Weil
ich gesunder leben will. 1. Ich lebe ruhiger und andere leben ruhiger") benannt
werden können. Einen Bezug zu einem erhöhten oder problematischen Umgang mit
alkoholischen Getränken stellte er bei der Erörterung dieses Themenbereiches
nicht dar. Die Dauerhaftigkeit abstinenter Lebensführung ist wesentlich
abhängig vom Grad der Einsicht, die dem abstinenten Verhalten zugrunde liegt.
Hierzu gehört in erster Linie, daß die eigenen normabweichend starken
Trinkgewohnheiten als solche erkannt worden sind. Das ist - wie das Ergebnis
der Exploration zeigt - bei dem Untersuchten nicht hinreichend der Fall. In der
Einschätzung seiner Alkoholproblematik ergaben sich Widersprüche, wenn der
Untersuchte einerseits behauptet, daß er früher zu viel und unkontrolliert
getrunken habe und auf der anderen Seite aber angab, daß es für ihn praktisch
keine Zeiten eines erhöhten oder problematischen Umganges mit Alkohol gegeben
habe ("Am Delikttag war das Mißbrauch." Andere Zeiten eines erhöhten
oder problematischen Umganges mit Alkohol habe es für ihn nicht gegeben). Die
behauptete einschneidende Änderung seines Trinkverhaltens ist auch insofern
unglaubwürdig, als charakteristische Begleitsymptome und Folgeerscheinungen,
die dann erfahrungsgemäß erlebt ("Ich habe positive Reaktionen von meinen
Eltern und meiner Freundin erfahren und bin leistungsfähiger geworden") und
auch bemerkt werden, nicht hinreichend differenziert geschildert werden
konnten. Die Angabe, daß seit 31.07.1996 Alkoholabstinenz eingehalten werde,
ist auch deshalb zu bezweifeln, da die Umstellung im Trinkverhalten gänzlich
problemlos verlaufen sei. Dies steht im Widerspruch zu jenen ganz erheblichen
Schwierigkeiten, welche erfahrungsgemäß Personen berichten, die früher
Alkoholmißbrauch betrieben haben. Eine Änderung des Alkoholkonsums stellt in
unserer Gesellschaft - insbesondere wenn sie zur völligen Alkoholabstinenz
führt - einen weitreichenden Eingriff in das gesamte Lebensgefüge dar, der
nicht nur zu "intrapsychischen Konflikten", sondern auch zu
"sozialen Reibungen" führt. Hieraus resultiert, daß nur bei einer
entsprechend starken Motivation eine grundlegende Verhaltensänderung möglich
ist. Von solchen Konflikten wußte Herr xxx nichts zu berichten ("Ich habe
ein paar Freunde verloren und alle anderen waren sehr positiv davon angetan.
Die haben meine Geschichte gekannt und sagten: 'Endlich wirst du mal
schlau"). Bis auf die - nicht glaubhafte - Angabe der Alkoholabstinenz war
im Untersuchungsgespräch keine nachvollziehbare selbstkritische
Auseinandersetzung mit dem alkoholbedingten Fehlverhalten erkennbar. Vor dem
Hintergrund der auffälligen medizinischen Befundlage vom Untersuchungstag und
den teilweise stereotyp vorgetragenen Angaben zu seiner Alkoholproblematik
steht daher zu befürchten, daß der Untersuchte seine Aussagen aufgrund einer
intensiven Vorbereitung auf diese Untersuchung mehr im Rahmen vermeintlicher
Zweckdienlichkeit getätigt hat und daß er nur in geringerem Maße seine
lebenswirklichen Erfahrungen schilderte. Angesichts der gravierenden
Vorgeschichtstatsachen wäre eine tatsächliche alkoholabstinente
Lebensweise (!) als wünschenswert und
unabdingbar anzusehen, damit ein Rückfall in ehemals gepflegte
Alkoholkonsumgewohnheiten vermieden werden kann. Ein Betroffener, bei dem
angesichts der Höhe der Blutalkoholkonzentration anläßlich nicht nur einer
Trunkenheitsfahrt in der Vergangenheit von einer pathologischen
Alkoholgewöhnung auszugehen ist, muß in Anlehnung an die Darlegungen von
STEPHAN (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht,
Aktenzeichen
4 L 229/91 (3A 150/91), ein realistisches und selbstkritisches
Problembewußtsein hinsichtlich seines früheren Alkoholmißbrauches aufweisen.
Der Untersuchte muß auf dem Hintergrund einer realistischen Analyse glaubhaft
zu einem Abstinenzentschluß, gekommen und in der Lage sein, diesen Entschluß
auch zu realisieren, was - wie das Ergebnis der Exploration zeigt, noch nicht
der Fall ist. Herr xxx kann seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur
dann wiedergewinnen, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner
Einstellung zum Alkohol überhaupt - und nicht nur zu dem Komplex Alkohol im
Straßenverkehr - vollzieht. Bei einem unter Berücksichtigung der erreichten
Blutalkoholkonzentrationen zu charakterisierenden Gewohnheitstrinker schließt
nur eine absolute Abstinenz das zukünftige Fuhren eines Kraftfahrzeuges unter
Alkoholeinfluß aus. Die gutachterlicherseits dringend gebotene Abstinenz muß
auf einer unabhängig von der Frage der Erlangung der Fahrerlaubnis bestehenden
Motivation beruhen.
Abschließende Stellungnahme
Im medizinischen Bereich ergaben die Laborbefunde Hinweise auf einen erhöhten
Alkoholkonsum vor kurzer Zeit. Daher ist die angeführte Alkoholabstinenz als
nicht glaubhaft zu bezeichnen. Im psychologischen Bereich liegen vom
Leistungsaspekt her bereits gravierende Beeinträchtigungen vor, die das sichere
Führen eines Kraftfahrzeuges der beantragten Klasse für sich genommen bereits
in Frage stellen. Da die behauptete Alkoholabstinenz nicht glaubhaft ist,
ergeben sich insgesamt Befunde, nach denen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zu erwarten ist, daß der Untersuchte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter
Alkoholeinfluß führen wird. Nachschulungsmaßnahmen sind im vorliegenden Fall
aus methodischen Gründen nicht möglich, da diese die in dem vorliegenden
Einzelfall unbedingt erforderliche Alkoholabstinenz nicht vermitteln können. Es
ergaben sich derzeit keine Hinweise, die die Erwartung rechtfertigen würden,
daß es sich bei der verbal dargestellten Veränderung des Trinkverhaltens
(Alkoholabstinenz) um mehr als eine, nicht glaubhafte, Verhaltensangabe mit dem
Ziel der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis handelt. Gutachterlicherseits wird
eine erneute Begutachtung in einem medizinisch-psychologischen Institut nicht
vor Ablauf von weiteren 12 Monaten unter der Voraussetzung empfohlen, daß der
Untersuchte eine Alkoholabstinenz glaubhaft machen kann.
Zweites Alkoholgutachten (negativ) Dokumentbeginn
Ausgangssituation: Frau M, Tochter eines alkoholkranken Vaters, wurde 1992
geschieden, als ihre beiden Kinder noch relativ klein waren. Die Ehescheidung
hat sie als problematisch erlebt, zumindest anlässlich der Scheidung zeigte sie
ein problematisches Trinkverhalten. An genaue Trinkmengen kann (oder will) sie
sich nicht mehr erinnern.
In Anbetracht der Kinder konnte sie zunächst nicht arbeiten und war zum Teil
auf Unterhaltszahlungen angewiesen. Bis etwa 1999 erlegte sie sich selbst
Alkoholabstinenz auf, nachdem die Scheidungsfolgen überwunden waren.
Verkehrsauffälligkeiten gab es bis zum Tattag nie.
Am 16.3. 2000 erhielt Frau M. die Mitteilung, sie habe eine Stellung
erhalten, die sie selbst als "Traumjob" begreift. Jetzt kann sie ihr
Leben wieder selbst in die Hand nehmen. Am selben Abend ist sie bei einer
Geburtstagsparty eingeladen, an dem sie das Ereignis erheblich zu heftig
feiert. Es wird eine Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille festgestellt.
Die auf Veranlassung von Frau M noch am Tattag erhobenen Leberwerte liegen im
Normbereich, die bis zur ersten Begutachtung im November monatlich
durchgeführten Leberchecks zeigen dennoch eine Verbesserung der Werte. Frau M
sieht sich seit dem Tattag als "zufriedene Abstinenzlerin". Keinen Alkohol
zu trinken empfindet sie leichter als "kontrolliertes Trinken".
Die neue Arbeitsstelle liegt zwar nur wenige km entfernt, ist aber mit
öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer zu erreichen. Dennoch beißt sich Frau M
durch. Sie schlägt so gut ein, dass ihr der Chef nach einem halben Jahr
vorschlägt, eine Weiterbildungsmaßnahme zu besuchen. Trotz der Doppelbelastung
Haushalt Beruf und trotz erheblicher finanzieller Aufwendungen meistert Frau M
auch das. Soweit unsere Feststellungen, nunmehr das Gutachten.
Medizinisch Psychologisches Gutachten
für Frau ---- geboren: ------ Aktenführende Stelle: Landratsamt XXX
Gutachterliche Fragestellung
Ist zu erwarten, daß Frau Muster auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter
Alkoholeinfluß führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten
Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines
Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 / 2 (FE Klassen ABE) in Frage stellen? Es handelt
sich um eine Nachuntersuchung.
Das vorliegende Gutachten soll der Verwaltungsbehörde als Entscheidungshilfe
für die eigene Urteilsbildung dienen. Anforderungen, die sich aus der
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
(Fahrerlaubnisverordnung) und den Begutachtungs Leitlinien zur
Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin ergeben, wurden
bei der Begutachtung berücksichtigt.
"Da alle aufgeführten Beurteilungsleitsätze und Begründungen sehr
eingehende Beratungen unter Einbeziehung aktueller Stellungnahmen aller
relevanten medizinischen und psychologischen Fachgesellschaften und
gutachtliche Erfahrungen zur Grundlage haben, kann sich der Gutachter im
Einzelfall auf diese Begutachtungs Leitlinien beziehen und muss nicht jede
gutachtliche Schlussfolgerung eingehend erläutern." (Begutachtungs
Leitlinien zur Kraftfahrereignung Seite 16, Berichte der Bundesanstalt für
Straßenwesen Heft M 115, 2000)
Aktenanalyse
Als Grundlage der Untersuchung wurde uns die Führerscheinakte zur Verfügung
gestellt. Diese haben wir eingesehen. Folgende Daten sind für den
Untersuchungszusammenhang bedeutsam:
17.03.00 Trunkenheit im Verkehr gegen 01.30 Uhr. Die um 01.47 Uhr erfolgte
Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkon zentration (BAK) von 1,77 Promille
22.11.00 Medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) bei ... mit bedingt
positiver Prognose bei Nachuntersuchungsempfehlung nach einem Jahr und der
Erfüllung bestimmter Auflagen
Weiterhin legte uns Frau Muster am Untersuchungstag noch folgende relevante
Unterlage vor:
Bescheinigung von Herrn P. bei der Psychosozialen Kontakt und
Beratungsstelle für Suchtgefährdete bei der ...vom 05.12.01, über die Teilnahme
von Frau Muster an der Selbsthilfegruppe für unmittelbar und indirekt
betroffene Frauen mit Suchtproblemen seit dem 16.01.01 (Termine in 14 tägigen
Abständen).
MPU vom 22.11.00
Bedeutung der Vorgeschichtsdaten
Frau Muster hat sich bereits am 22.11.00 einer medizinisch psychologischen
Begutachtung unterzogen. Die Gutachterin kam damals zu einer bedingt positiven
Prognose. Das Vorliegen einer früheren Alkoholmißbrauchsproblematik sei Frau
Muster inzwischen bewußt geworden. Nachvollziehbare Abstinenz liege seit März
2000 vor. Beginn einer Auseinandersetzung mit der Alkoholmißbrauchsproblematik
mit psychologischen Einzelgesprächen (Vorlage von 10 Einzelgespräche bei einem
Psychologen in ...., Herrn H., zwischen Juli und Oktober '00). Frau Muster
nehme eigene Bedürfnisse verstärkt wahr und sorge für ihr eigenes Wohlbefinden,
so daß eine innere Zufriedenheit erkennbar sei. Defizite wurden deutlich im
Bereich der Auseinandersetzung mit dem eigenen Suchtgefährdungsaspekt, den
persönlichkeitsspezifischen Ursachen ihres früheren Problemverhaltens sowie im
Bereich der Darlegung der früheren Trinkmengen (fehlende Offenheit). Aufgrund
dieser noch bestehenden Defizite empfahl die Gutachterin bis zu der
Nachuntersuchung die Vorlage regelmäßig erhobener Laborbefunde, die Fortsetzung
der begonnenen therapeutischen Aufarbeitung sowie den Anschluß an eine
Selbsthilfegruppe für alkoholabstinent lebende Personen.
Voraussetzungen für eine positive Prognose
In der vorliegenden Untersuchung war daher die Frage zu klären, ob Frau
Muster den Empfehlungen aus dem Vorgutachten Folge geleistet hat und es ihr in
diesem Rahmen gelungen ist, die dort noch festgestellten Defizite aufzuarbeiten
und ihre Abstinenz weiter zu stabilisieren. Außerdem dürfen sich keine
medizinischen Hinweise auf aktuellen Alkoholmißbrauch ergeben.
Untersuchungsbefunde
Die im folgenden dargelegten Befunde stützen sich auf die in der
Führerscheinakte enthaltenen Angaben, schriftlich erhobene Fragebogendaten,
computergestützte Aufzeichnungen während des psychologischen
Untersuchungsgespräches sowie auf die medizinische Untersuchung in unserer
Begutachtungsstelle für Fahreignung.
Medizinische Untersuchung
Die ärztliche Untersuchung erfolgte anlassspezifisch und unter spezieller
Berücksichtigung der von der Verwaltungsbehörde mitgeteilten Zweifel an der
Eignung. Die Vorgeschichte wurde aufgenommen, und es wurden gezielte
anamnestische Erhebungen zur Ermittlung von Krankheiten und Symptomen
durchgeführt, die mit den anlassgebenden Tatsachen in Zusammenhang stehen
können. Die körperliche Untersuchung hat die anamnestische Erhebung
abgesichert. Sie diente ferner zur Feststellung eventuell vorhandener alkoholbedingter
Symptome und Syndrome. Insbesondere wurde nach Störung der Leberfunktion, nach
Schädigungen weiterer alkoholempfindlicher innerer Organe, des Vegetativums,
des zentralen und des peripheren Nervensystems und nach Veränderungen der Haut
gesucht. Anhand von laborchemischen Blutuntersuchungen wurde abgeklärt, ob eine
alkoholtoxische Leberschädigung vorliegt. Nachfolgend werden auch solche
Befunde dargestellt, die der Anlage 4 FeV Rechnung tragen, im Sinne der
Fragestellung für die Beurteilung der Fahreignung aus medizinischer Sicht
jedoch nicht von Bedeutung sind.
Frau Muster erklärte am Untersuchungstag schriftlich, sie fühle sich gesund
und leistungsfähig.
Bei Frau Muster (44 Jahre, 170 cm groß, bei 61 kg) maßen wir einen Blutdruck
von 130/80 mm Hg und eine Pulsfrequenz von 100 Schlägen/Minute.
Kein Anhalt für das Vorliegen einer Farbsinnstörung
Bei der körperlichen Untersuchung ergab sich folgende Befundlage:
Allgemeinzustand unauffällig
Ernährungszustand unauffällig
kein Alkoholgeruch in der Atemluft
neurologischer Befund unauffällig
Laboruntersuchung: Gamma GT 10 U/I (Norm bis 18 U/I)
GOT 09 U/I (Norm bis 15 U/l)
GPT 11 U/I (Norm bis 19 U/l)
Es lagen uns vor Laborwerte vom 08.02.01, 18.05.01, 25.10.01 und vom
12.12.01, die alle ohne Befund waren.
Untersuchungszeit: 13.45 bis 14.00 Uhr
Psychologische Exploration
Das verkehrspsychologische Untersuchungsgespräch orientiert sich nach
Inhalt, Ablauf und Zielsetzung an dem vorgegebenen Untersuchungsanlass. Frau
Muster wurde zu Beginn das Vorgehen erklärt sowie das Ziel erläutert,
Anhaltspunkte und Befunde zu erheben, welche eine positive Prognose zukünftigen
Verhaltens gestatten.
Frau Muster machte folgende Angaben zu ihrer Person:
Sie arbeite als ..... Sie sei seit 1992 geschieden und habe 2 Kinder (12 und
15 Jahren), die bei ihr leben würden.
Ob sie den Empfehlungen des Vorgutachtens nachgekommen sei?
Sie habe an einer Frauengruppe einer Anti Alkoholikergruppe teilgenommen.
Die Frau ......von der Führerscheinstelle habe ihr damals gesagt, daß das
ausreiche. Sie habe nicht die finanziellen Möglichkeiten gehabt, die Therapie
weiter zu machen. Sie habe zwar eine Arbeit gehabt, aber habe selbst die
Weiterbildung finanzieren müssen und sie habe ja noch ihre 2 Kinder. Und
dadurch, daß ihr die Führerscheinstelle zugesichert habe, daß das reiche...
Anmerkung: Es ist nachgerade ein Wunder, wie Frau M das auf die Reihe
brachte. Fortbildung an 1-2 Abenden die Woche, volle Berufstätigkeit, Haushalt
und zwei Kinder. Die Psychologin "darf" das nicht interessieren.
Wie oft sie die Selbsthilfegruppe besucht habe?
Seit dem 16.01.01, 14 tägig, so gut es eben gegangen sei. Es sei immer
dienstags gewesen und sie habe von der Weiterbildung her auch dienstags einen
Kurs gehabt.
Wie oft sie durchschnittlich im Monat dort gewesen sei?
Sie sei letztendlich 1- 2 Mal im Monat hin.
Ob sie die Leberwerte mitgebracht habe?
Ja.
Aus welchen Gründen war letztes Gutachten nur bedingt positiv geworden sei?
Da sie keinen konkreten Grund habe nennen können, warum sie so viel Alkohol
getrunken habe und nach ihrer ersten Abstinenz vor 5 6 Jahren (halbes Jahr)
wieder angefangen habe.
Ob sie heute mehr zu den Gründen sagen könne?
Ja. Durchaus. Sie habe in der Gruppe darüber gesprochen. Sie habe sich erst
nicht öffnen können. Dann sei die Frage an sie gekommen, warum sie da sei. Dann
sei die Frage an sie direkt gerichtet worden. Sie habe einen Vater gehabt, der
Alkoholiker gewesen sei. Und habe da ständig den Kontakt gehabt. Sie habe das
wohl eingebaut in die Normalität des Alltags.
Was sie dazu über sich selbst sagen könne?
Sie würde sagen, daß sie das in ihre Normalität eingebaut habe.
Das erkläre noch nicht alles. Warum sie das übernommen habe?
Das sei auch ihr Bekanntenkreis gewesen. Das sei wohl auch so ein
Gruppenverhalten gewesen.
Was ihr an den anderen gefallen habe?
Daß man was zusammen unternommen habe.
Zur Hintergrundproblematik Was ihre eigenen Gründe gewesen seien?
Direkt darüber, warum sie das von dem Vater so übernommen habe, so
tiefgehend habe sie nicht darüber gesprochen. Sie wolle aber auf jeden Fall
noch weitere Gespräche bei Herrn H. machen, auch Einzelgespräche, bisher habe
sie nur eines gehabt.
Das ist einer der "Knackpunkte" des Gutachtens. Die
Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung fordern u.a.:
Eine den Alkoholmissbrauch eventuell bedingende Persönlichkeitsproblematik
wurde erkannt und entscheidend korrigiert.
Zur Persönlichkeitsproblematik macht Frau M tatsächlich wenig Angaben.
Frau Muster wird nun damit konfrontiert, daß es Auflage gewesen sei, diese
therapeutischen Gespräche in der Zeit vor der Nachuntersuchung zu machen und
nicht erst danach. Bei der letzten Begutachtung sei es um die Feststellung
eines positiven Prozesses in die richtige Richtung gegangen, in der
Nachuntersuchung müsse es um das weitgehende Ergebnis des Prozesses gehen.
Das Problem sei gewesen, daß sie habe Prioritäten setzen müssen. Zum einen
die Weiterbildung. Und dann die Kinder. Für sie sei die Weiterbildung sehr
wichtig gewesen. Sie sei auf jeden Fall dabei und wolle weiter an sich
arbeiten. Ihr sei doch auch gesagt worden bei der Führerscheinstelle, daß das
mit der Gruppe so reiche.
Ob sie in der Gruppe noch anderes besprochen habe?
Sie habe gesagt, daß sie nur in Gesellschaft was getrunken hätte. Es sei
besprochen worden, daß das auf jeden Fall ein Alkoholproblem sei, das sie zu
bearbeiten hätte. Sie trinke seit dem 17.03.00 gar keinen Alkohol mehr.
Warum sie sich damals sofort für eine Abstinenz entschieden habe?
Sie habe das als Chance gesehen, vom Alkohol weg zu kommen.
Ob sie vorher schon das Gefühl gehabt habe, daß es zu viel geworden sei?
Ja.
Ob sie vorher schon schlechtes Gewissen gehabt habe?
Ja.
Wie ihr Alkoholkonsum in 1999 bis zur Trunkenheitsfahrt ausgesehen habe?
Das sei immer in Gesellschaft gewesen, sie hätten unter der Woche einen
Kartenabend gehabt, den habe sie heute noch. Und da habe sie so 2 4 Gläser Sekt
(ä 0,1 I). Das sei unter der Woche gewesen, weil sie am nächsten Tag habe fit
sein müssen, habe sie nicht so viel getrunken.
Wie sonst der Alkoholkonsum '99 bis zur Trunkenheitsfahrt ausgesehen habe?
Wenn sie auf Festen, Geburtstagen oder Partys gewesen sei, da habe sie
durchaus auch ja sie habe unterschiedliche Mengen getrunken und habe das nicht
kontrolliert.
Wieviel sie dann getrunken habe?
Das sei unterschiedlich, zwischen 4 und 6 Bier a 0,3 oder dann unter
Umständen 9 bis 10 Gläser Sekt a 0,1 I. (Trinkzeit?) Vielleicht 5 6 Stunden.
Wie oft das vorgekommen sei, daß ?
Das sei jetzt schwierig festzulegen. Wenn sie einen Durchschnitt nehmen
soll, dann 1 Mal im Monat.
Auch hier wieder so ein Punkt, an dem das Gutachten schief läuft, ohne
richtige Vorbereitung schief laufen muss. Die Gutachterin geht zunächst einmal
davon aus, dass ein "normaler" Mensch mit 1,77 Promille in der
Intensivstation des Krankenhauses und nicht am Steuer eines Autos landen würde.
Frau M muss jahrelang "geübt" haben, um eine solche Giftfestigkeit
aufzubauen. Nachdem Frau M Abstinenz zwischen 1992 und etwa 1999 angegeben hat,
muss das Üben nach Vorstellung der Gutachterin sehr heftig mit ständig sich
steigernden Dosen verlaufen sein. Leider wird die Frage, ob die Giftfestigkeit
nicht schon 1992 und früher aufgebaut wurde, noch nicht einmal thematisiert.
Wahrscheinlich hat Frau M auch ab 1999 bis zum Tattag erheblich mehr
konsumiert, als sie der Gutachterin (oder sich selbst) gegenüber zugibt. Hierzu
die Begutachtungsleitlinien: Die Änderung erfolgte aus einem angemessenen
Problembewusstsein heraus; das bedeutet auch, dass ein angemessenes Wissen zum
Bereich des Alkoholtrinkens und Fahrens nachgewiesen werden muss, wenn das Änderungsziel
kontrollierter Alkoholkonsum ist. Der Änderungsprozess kann nachvollziehbar
aufgezeigt werden. Das Ziel von Frau M war aber nicht kontrollierter
Alkoholkonsum, sondern Abstinenz. Damit kann man die späteren Ausführungen des
Gutachtens zumindest in Zweifel ziehen.
Merke: Unrealistische Trinkmengenangaben zum Tattag oder zur vorangegangenen
Zeit sind auch nicht besser als problematische Werte am Untersuchungstag.
Und am Trunkenheitsfahrttag?
Das sei so gewesen, dass sie an dem Tag erfahren habe, dass sie eine neue
Stelle bekomme und darüber habe sie sich so gefreut.
Sie sei nicht mit dem Vorsicht dort hin, sich zu betrinken, sonst wäre sie
ohne Auto hin. Da habe sie 12 Gläser Sekt ä 0,1 I getrunken.
Die angegebene Trinkmenge erklärt nicht annähernd die erreichte
Promillezahl.
Warum sie dann doch so viel getrunken habe?
Man hat geredet und es sei spät geworden. Es wurde dann immer wieder
nachgeschenkt. Sie sei lang dort geblieben und habe sich mit Leuten
unterhalten. Sie habe sich mehrmals eingeschenkt. Sie habe sich dann gesagt, es
ist noch früh und sie lasse das Auto da und trinke weiter.
Warum?
Weil sie sich da noch keine Gedanken über den Alkoholkonsum gemacht habe.
Wie sie danach gezwungen gewesen wäre, das zu tun.
Erläuterung und Konfrontation zu ihren Trinkmengenangaben und
Trinkhäufigkeiten, die nicht völlig geeignet seien, ihre aktenkundige
Trinkfestigkeit im März 2000 zu erklären
Aber was solle sie sagen, sie wolle nicht lügen, das sei nicht in ihrem
Interesse.
Ob sie die Trinkmengen in der Gruppe besprochen habe?
Eigentlich nicht.
Und da habe niemand gesagt, daß das nicht ganz passe?
Nein, da könne sie sich nicht daran erinnern.
Was die Nachteile vom Trinken für sie gewesen sei?
Die Kopfschmerzen am nächsten Tag. Daß es ihr schlecht gegangen sei. Daß die
Kinder das gemerkt hätten und das sei ihr auch peinlich gewesen. Die hätten sie
auch noch bemitleidet. Da habe sie als Mutter Schuldgefühle gehabt.
Warum sie abstinent lebe?
Weil sie das vorteilhaft für ihre Lebensqualität fände. Sie sei agiler,
fitter, sei ansprechbar morgens. Es gehe ihr gut. Und sie genieße es.
Was sich konkret verändert habe durch die Abstinenz?
Ihre Gewohnheiten habe sie beibehalten. Sie treffe sich nach wie vor mit
ihren freunden zum Kartenspielen, zum Stammtisch. Sie gehe ins Kino.
Wie es ihr damit ging?
Am Anfang sei es ihr wohl etwas schwer gefallen. Sie sei auch angesprochen
worden darauf. Wieso. Da habe sie das erzählen müssen. Das habe sie auch offen
erzählt. Es habe ihr von Anfang an nichts ausgemacht, sie habe nur ihre Person
gesehen und es sei ihr wichtig gewesen, daß es für sie in Ordnung ist, daß sie
nichts trinkt. Das sei mit einem Schlag weg gewesen, das Bedürfnis zu trinken
sei nur ganz am Anfang noch da gewesen. Mit der Zeit sei es ihr besser
gegangen.
Hier sind die Äußerungen zu stereotyp, wie auswendig gelernt.
Wann bei ihr das Problem mit dem Alkohol angefangen habe?
Eigentlich schon, als sie mit 16 Jahren angefangen habe Alkohol zu trinken.
Das sei eine Regelmäßigkeit da gewesen.
Und dann Steigerung?
Ja.
Frau Muster wird eine Rückmeldung zu den bei ihr noch festzustellenden
Defiziten gegeben.
Ob sie noch etwas Wichtiges hinzufügen wolle?
Sie sei der Meinung, daß ihre Abstinenz sich insofern stabilisiert habe, daß
sie weiter abstinent lebe und daß sie jetzt noch weiter mit Herrn H. sprechen
wolle. Sie habe das als Auflage, als Chance gesehen. Sie wolle auch mit den
Kindern eine Beratung nehmen. Sie gehe jetzt auch wieder zur Kineosologin, sie
wolle was aufarbeiten. Sie sehe sich nicht in der Lage alles auf einmal zu tun.
Sie müsse alles nacheinander machen. Und es sei viel, was sie auf einmal habe
machen müssen, Kinder, Weiterbildung und die Auflagen.
Frau Muster wurde das voraussichtliche Ergebnis der Untersuchung mitgeteilt
und begründet.
Explorationszeit: 14.45 bis 15.45 Uhr
Aus der schriftlichen Befragung:
Die Frage nach laufenden Verfahren, welche im Untersuchungszusammenhang von
Bedeutung sein könnten, wurde von Frau Muster verneint.
Zusammenfassende Befundwürdigung
Bei der durchgeführten körperlichen Untersuchung ergaben sich keine
relevanten Befunde.
Die Ergebnisse der funktionspsychologischen Überprüfung zeigen, daß ein
ausreichendes Maß psychophysischer Leistungsfähigkeit zum Führen von
Kraftfahrzeugen vorliegt.
Im Vorgutachten vom 06.11.2000 waren bei Frau Muster Defizite festgestellt
worden, die einer weiteren Aufarbeitung bedurften. So war v.a. eine wenig
nachvollziehbare Darstellung ihrer früheren Trinkgewohnheiten sowie eine
unzureichende Aufarbeitung ihrer persönlichen Hintergrundproblematik
festgestellt worden. Frau Muster erhielt dennoch die Chance, sich als
Verkehrsteilnehmerin zu bewähren und in einer Nachuntersuchung die Aufarbeitung
der verbliebenen Defizite sowie die Erfüllung konkreter formaler Auflagen
(Laborwerte zum Beleg einer fortgesetzten Alkoholabstinenz, Besuch einer
Selbsthilfegruppe für alkoholabstinent lebende Personen sowie Fortsetzung einer
psychotherapeutischen Behandlung) nachzuweisen.
Frau Muster hat nach eigener Angabe die im März 2000 begonnene
Alkoholabstinenz fortgesetzt. Sie hat weiterhin Laborwerte vorgelegt, die
geeignet sind, diese Angabe zu stützen. Weiterhin hat sie sich einer
Selbsthilfegruppe angeschlossen, die sie 1 2 Mal im Monat besucht habe. Eine
psychotherapeutischen Behandlung hat sie hingegen nicht wahrgenommen. Die
formalen Auflagen aus dem Vorgutachten hat Frau Muster somit nur teilweise
erfüllt.
Bezogen auf die wesentlichen Aspekte der im Vorgutachten noch festgestellten
defizitären inhaltlichen Aufarbeitung ließ sich keine wesentlich veränderte
Befundlage feststellen. Die von ihr geltend gemachten Alkoholtrinkgewohnheiten
für die Zeit vor ihrer Trunkenheitsfahrt sind nach wie vor nicht geeignet, ihre
dokumentierte Trinkfestigkeit zu erklären (1 Mal im Monat 4 bis 6 Bier ä 0,3
oder 9 bis 10 Gläser Sekt ä 0,1 I in 5 6 Stunden, sonst 2 4 Gläser Sekt). So
gibt Frau Muster selbst auch an, über Trinkmengen in ihrer Gruppe nicht gesprochen
zu haben. Frau Muster war somit weiterhin nicht bereit und/oder in der Lage,
sich eine realistische Sichtweise auf ihre Alkoholvorgeschichte zu erarbeiten,
was auf eine weiterhin bestehende mangelnde Distanzierung von früheren
Gewohnheitsbindungen im Alkoholtrinkbereich hinweist.
Gleichermaßen war Frau Muster nicht in der Lage, anschauliche und
nachvollziehbare Angaben zu ihrer persönlichen Hintergrundproblematik zu
machen. Sie verblieb hier weiterhin auf einer externalen Ebene: 'Sie habe einen
Vater gehabt, der Alkoholiker gewesen sei. Und habe da ständig den Kontakt
gehabt. Sie habe das wohl eingebaut in die ‚Normalität des Alltags.' Auf Fragen
nach der persönlichen Bedeutung dieses Umstandes für sie kann sie keine
weiteren Erläuterungen geben (Direkt darüber, warum sie das von dem Vater so
übernommen habe, so tiefgehend habe sie
nicht darüber gesprochen.'). Frau Muster ist es nach wie vor nicht gelungen,
erlebnisnahe und personimmanente Hintergründe ihres früher hohen Alkoholkonsums
zu benennen. In ihrem Verweis darauf, daß sie Beratungsgespräche für sich plane
wird deutlich, daß sie selbst die Notwendigkeit einer tiefergehenden
Aufarbeitung sieht.
Die im Vorgutachten benannten formalen und inhaltlichen Auflagen erfüllt
Frau Muster somit zum überwiegenden Teil nicht. Gegenüber dem Vorgutachten ist
keine wesentlich veränderte Befundlage festzustellen. An der Stabilität ihrer
Alkoholabstinenz muß daher aufgrund eines noch mangelnden Problembewußtseins
hinsichtlich des Ausmaßes ihrer früheren Alkoholmißbrauchsproblematik sowie
aufgrund eines noch defizitären Einblicks in ihre persönliche
Hintergrundproblematik gezweifelt werden. Auch die Tatsache an sich, daß es
Frau Muster trotz der Bedeutung der Fahrerlaubnis nicht gelungen ist, eine
entscheidend verbesserte Ausgangslage zu schaffen, läßt auf eine starke
Abwehrhaltung gegenüber einer tiefergehenden Auseinandersetzung schließen. Dies
ist prognostisch hinsichtlich eines möglichen Rückfalls in alte
Trinkgewohnheiten und damit einer erneuten Trunkenheitsfahrt, zumal bei Wegfall
des Führerscheinmotivs, als nicht unbedenklich zu werten.
Frau Muster erfüllt somit die an sie herangetragenen Bedingungen für eine
positive Prognose nicht.
Gutachtenergebnis
Es liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums keine körperlichen
Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der
Klassen ABE in Frage stellen. Es ist jedoch zu erwarten, daß Frau Muster auch
zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß führen wird.
Fazit: Es bleibt ein erhebliches Unbehagen. Über 2 Jahre hinweg hat Frau M
gezeigt, dass sie
Alkoholabstinenz einhält
damit angefangen hat, ihr Leben verantwortungsbewusst in die Hand zu nehmen.
Mein persönliches Fazit:
Den Begutachtungsleitlinien wird das Gutachten irgendwie schon gerecht. Aber
zeigt das Beispiel nicht mehr als deutlich, dass im Interesse einer scheinbar
gerechten Standartisierung der Begutachtung die Gerechtigkeit im Einzelfall auf
der Strecke bleibt? Genügend Geld und genügend Zeit vorausgesetzt hätte Frau M
das Gutachten glänzend bestanden. Es spricht aus meiner Sicht viel dafür, dass
gerade bei ihr eine psychologische Intervention allenfalls im Sinne einer
Verhaltensstabilisierung zweckmäßig aber nicht zwingend erforderlich wäre.
Man kann Probleme verdrängen oder als abgeschlossenen Lebensabschnitt ad
acta legen. Psychologisch kann man ein solches Verhalten sicher in Zweifel
ziehen, aber ist im konkreten Fall der Frau M die Rückfallwahrscheinlichkeit so
hoch, dass sie zwingend zum Entzug der Fahrerlaubnis führen muss?
Wir sind führerscheinrechtlich auf dem Weg zur Zweiklassengesellschaft.
Entweder man kann sich professionelle Hilfe leisten oder man bleibt mit hoher
Wahrscheinlichkeit auf der Strecke.
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Drogengutachten negativ Dokumentbeginn
I. ANLASS UND FRAGESTELLUNG DER UNTERSUCHUNG
Herr C. erteilte uns den Auftrag, ihn zu begutachten. Die zuständige
Straßenverkehrsbehörde hat ihn aufgefordert, das Gutachten einer
Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Die Fragestellung lautet:
,,Kann Herr C. trotz der Hinweise auf (früheren) Drogenmissbrauch ein
Kraftfahrzeug der Gruppe 1/2 (FE-Klasse 3 ) sicher führen? Ist insbesondere
nicht zu erwarten, dass er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von
Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen
führen wird?"
II.ÜBERBLICK ÜBER DIE VORGESCHICHTE
Oktober 1999: Ärztliches Attest Dr. R. Diesem zufolge leide Herr C. an
Phantomschmerzen, bedingt durch eine Unterschenkelamputation. Aus ärztlicher
Sicht sei gegen den gelegentlichen Konsum von THC aufgrund der Schmerzen und
Schlafstörungen nichts einzuwenden. Durch die Einnahme von THC könne auf
opiathaltige Mittel verzichtet werden.
Erläuterung der Eignungsbedenken und Voraussetzungen für eine günstige
Prognose
Nach § 11(1) FeV müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür
notwendigen körperlichen und geistigen Voraussetzungen erfüllen. Anlage 4 zu §
11 FeV führt näher aus, in welchen Fällen diese Anforderungen nicht erfüllt
sind. Hierzu zählt auch die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG
und die missbräuchliche Einnahme anderer psychoaktiv wirkender Stoffe.
Grundlage für die Beurteilung der Eignung im Einzelfall ist nach Anlage 4
jedoch das med. - psychologische Gutachten.
Die Begutachtungs-Leitlinien ,,Krankheit und Kraftverkehr" (in
Überarbeitung) führen aus, dass den gestellten Anforderungen zum Führen von
Kraftfahrzeugen aller Klassen derjenige nicht gerecht wird, der von
Rauschmitteln, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, abhängig ist, oder
der, ohne abhängig zu sein, regelmäßig derartige Rauschmittel nimmt. Dies gilt
auch für Personen, die missbräuchlich und regelmäßig andere in ihrer Wirkung
vergleichbare Stoffe bzw. deren Kombinationen zu sich nehmen. Die
Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen können in diesen Fällen nur dann
wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein
Konsum mehr besteht.
Epidemiologische Untersuchungen weisen darauf hin, dass sich bei einem nicht
unerheblichen Teil der Drogenkonsumenten ein regelmäßiges oder abhängiges
Konsummuster entwickelt (Hurrelmann, K., Hesse, 5. (1991). Drogenkonsum als
problematische Form der Lebensbewältigung im Jugendalter. Sucht, 37, 240-253;
Geschwinde, Th. (1990). Rauschdrogen. Marktformen und Wirkungsweisen. Berlin:
Springer).
Die aktenkundige Vorgeschichte lässt die Schlussfolgerung zu, dass sich bei
Herrn C. eine Drogenabhängigkeit entwickelt hat. Hierbei ist es im Hinblick auf
eine Prognose zukünftigen Verhaltens zu berücksichtigen, dass Untersuchungen zu
Suchtverläufen und Therapieerfolgen bei Drogenabhängigkeit eine hohe
Rückfallwahrscheinlichkeit ausweisen (z.B.Ladewig, D. (1987). Katamnesen bei
Opiatabhängigkeit. In: D. Kleiner (Hrsg.) Langzeitverlauf bei Suchtkranken,
Berlin: Springer).
Nach den Begutachtungs-Leitlinien ,,Krankheit und Kraftverkehr" kann
die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei einer
Rauschmittel-Abhängigkeitserkrankung nur dann wieder als gegeben angesehen
werden, wenn durch Tatsachen der Nachweis geführt wird, dass keine Abhängigkeit
mehr besteht. Als Tatsache zu werten ist in der Regel eine erfolgreiche
Entwöhnungsbehandlung, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für
Suchtkranke erfolgen kann. In der Regel muss nach der Entgiftungs- und
Entwöhnungszeit einjährige Abstinenz nachgewiesen werden.
Folglich können wir die Frage der Verwaltungsbehörde nur dann in einem für
Herrn C. günstigen Sinne beantworten, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Hinblick auf die hohe Rückfallgefährdung kann eine stabile Abstinenz dann
angenommen werden, wenn eine nachvollziehbare Motivation für einen stabilen
Verzicht auf Drogen besteht und die Abstinenz durch günstige Faktoren im
Sozialverhalten und im sozialen Umfeld gestützt wird.
Es dürfen sich schließlich keine Hinweise für organische, psychische und l
oder generelle Anpassungsstörungen und Leistungsbeeinträchtigungen finden, die
die Fahreignung ausschließen."
Die üblichen Textbausteine, ohne besonderen Bezug zur aktuellen Problematik.
III. UNTERSUCHUNGSBEFUNDE
Hier wurde stark gekürzt, da bereits im Ausgangssachverhalt wiedergegeben.
Zur Prüfung der psychologischen Eignungsvoraussetzungen wurden die im
folgenden beschriebenen Methoden mit den genannten Ergebnissen angewandt.
Leistungsdiagnostik
Anmerkung: Weil offensichtlich unsinnig, haben wir diesen Teil des
Gutachtens weggelassen. Die Gutachter waren offensichtlich mit der Auswertung
ihrer Ergebnisse überfordert. Jedenfalls erschien uns eine gleichzeitige
Erfolgsquote und Misserfolgsquote von jeweils 100% eher dubios. Aufklären
ließen sich diese Widersprüche auch später nicht.
Psychologisches Untersuchungsgespräch (Dauer: 60 Minuten)
Herr C. wurde zu Gesprächsbeginn über den Sinn, die Zielsetzung und die
wesentlichen lnhaltsbereiche der psychologischen Exploration informiert. Es
wurden die Fragestellung/en der Behörde, die dahinterstehenden Annahmen und die
Voraussetzungen einer günstigen Beurteilung der Fahreignungsfragen dargestellt.
Dabei wurde Herr C. auch auf die Bedeutung unrealistischer, widersprüchlicher
Angaben für das Ergebnis der Begutachtung hingewiesen.
Im weiteren Gesprächsverlauf hatte er sodann Gelegenheit, sich zu seiner
Vorgeschichte zu äußern, aber auch seine gegenwärtige Situation zu schildern
und Vorsätze sowie Zukunftspläne darzustellen. Diese Angaben wurden während der
Exploration mitprotokolliert, soweit sie für die Beantwortung der
Fragestellung/en bedeutsam waren.
Um Missverständnisse zu vermeiden und Ergebnisse abzusichern, wurden
Rückfragen gestellt und Rückmeldungen über gutachterliche Schlussfolgerungen
mitgeteilt.
Aus den Gesprächen mit den Gutachtern geben wir diejenigen Passagen
sinngemäß oder wörtlich wieder, die für die Beantwortung der Eignungsfrage von
wesentlicher Bedeutung sind. Wörtliche Zitate stehen in Anführungszeichen.
Die Exploration schloss mit einer individuellen Ergebnis- bzw.
Sachstandsmitteilung, soweit dies zu diesem Zeitpunkt der Befunderhebung
möglich war.
Zur Biographie
Zur zweiten Therapie sei er eher wegen dem Gericht, wegen der
Strafaussetzung. Dort habe er sich mit seiner Behinderung auseinandergesetzt,
später die Nachsorge gemacht. Er habe noch Freunde von dort, dort auch die
Partnerin kennengelernt.
Der Hintergrund für die Problematik sei, so auf Frage, dass er bereits mit
17 Morphin im Krankenhaus bekommen habe, da sei der Schmerz weggegangen. Die
Umgebung habe sich nach der Amputation von ihm abgewendet. So sei er ins
Dilemma reingerutscht. Zum einen sei er durch das Rauschmittel schmerzfrei, zum
andern euphorisch geworden.
Im Frühjahr 1998 habe er wieder etwas genommen. Durch einen EDV-Kurs habe er
jemanden kennengelernt, der in....... regen Handel betreibe. Er habe die Person
betreut, einmal sei er versetzt worden und habe als Ausgleich ein Stück zum
rauchen geschenkt bekommen. Irgendwann sei er in Versuchung geraten, wie weit
es ihm helfe, mit seinen Phantomschmerzen umzugehen Bis zu diesem Zeitpunkt
habe er eigentlich nur opiathaltige Schmerzmittel genommen, die er bekommen
habe.
Das eine Stück habe er dann geraucht, es habe geholfen. Bedenken habe er
keine gehabt. Er habe gewusst, dass nichts passieren werde.
Früher sei es eben das Regelmäßige und die Menge gewesen, morgens schon mal.
Nun sei er eben froh gewesen, dass es wirke. Er habe ja viel durchprobiert
gehabt. Er habe es dann wieder geholt.
Im Dezember 1998 habe er mit dem Anbau begonnen. Gerade durch den sei er
draufgekommen, über einen Versandshop habe er das Material bekommen. Herr C.
sei eh Pflanzenfreund, es sei quasi zum Hobby geworden.
Durch die Kontakte zu dem einen Herrn und eine Telefonabhöraktion sei die
Polizei auf ihn gekommen.
Normalerweise habe er 2 mal im Monat bei Phantomschmerzen etwas genommen.
Ca. 0,2 Gramm. Probleme mit dem Bein bekomme er je nachdem, ca. 10 mal pro
Monat. Aber so oft seien es keine Probleme.
Befragt, wie er Verkehr und Konsum getrennt habe: Er sei arbeitslos gewesen.
2 Uhr nachts habe er geraucht, morgens um 9 Uhr sei es wieder vorbei gewesen.
Die Phantomschmerzen kämen sowieso eher nachts. Wenn er eine Entzündung habe,
dann seien häufig die Schmerzen nachts.
Das letzte Mal geraucht habe er nach der Verhaftung, wegen dem Führerschein
habe er aufgehört. Seither halte er die Schmerzen eben aus.
In der Zukunft wolle er, wenn es gehe, Marinol nehmen, das sei ein
Cannabispräparat.
Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Gutachter ziemlich
phantasielos einen Fragenkatalog herunterbetet, den er dann gewissenhaft
protokolliert. Das Interesse am Betroffenen tendiert gegen Null.
Fragebogenverfahren
Fragebogenverfahren haben im Vergleich zum persönlichen Gespräch den Vorteil
der besseren Standardisierung und der Möglichkeit des Gruppenvergleichs.
Bei der Interpretation muss jedoch immer die fehlende Individualität und
Situationsbezogenheit der Fragen und die Möglichkeit der Befundverfälschung
durch unbewusste Antwortstrategien (z. B. im Sinne der sozialen Erwünschtheit)
oder gar gezielter Verfälschung gesehen werden. Fragebogenbefunde können also
nur im Zusammenhang mit dem Befund aus der Exploration interpretiert werden und
haben den Charakter einer Ergänzung oder Befundabsicherung.
Folgende(s) Verfahren wurde(n) bei der Untersuchung von Herrn C. eingesetzt,
um ergänzend zur psychologischen Exploration zusätzliche Informationen zu den
Inhalten des Untersuchungsgesprächs oder über verkehrsrelevante Einstellungen
und Haltungen zu gewinnen:
Fragebogen zum Lebenslauf und zur Fahrpraxis:
Dieser Fragebogen enthält Angaben zur Biographie und derzeitigen
Lebenssituation von Herrn C. sowie zur bisherigen Fahrpraxis und Verkehrsauffälligkeit.
Der Inhalt des Bogens ist auch Gegenstand des Explorationsgesprächs und die
wesentlichen Angaben sind in Abschnitt III des Gutachtens wiedergegeben.
Die im Teil II des Gutachtens dargestellten Voraussetzungen für eine
günstige Prognose wurden anhand der oben dargestellten Methoden überprüft. Nach
den Ergebnissen der durchgeführten Verfahren ergibt sich folgendes Bild:
Die Überprüfung der geistigen bzw. psychisch-funktionalen Voraussetzungen
erbrachte gegenwärtig keine verkehrsrelevanten Beeinträchtigungen. Weder die
eingesetzten Leistungsprüfverfahren, noch die Analyse der Vorgeschichte oder
die Verhaltensbeobachtung während der Untersuchung ergaben Hinweise auf
überdauernde, verkehrsrelevante Leistungsbeeinträchtigungen. Herr C wäre also
von seiner psychisch-funktionalen Leistungsfähigkeit hinlänglich in der Lage,
ein Kraftfahrzeug hinreichend sicher zu führen, wenn Drogeneinwirkung als
Gefahrenquelle ausscheidet.
Damit liegt der Schwerpunkt auf der Verhaltensprognose bzw. der Frage, ob
Herr C zukünftig Drogen konsumieren wird . Eine günstige Beurteilung der
Kraftfahreignung kann erst erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine stabile
Drogenabstinenz vorliegen.
Bei Herrn C liegen im Zusammenhang mit dem früheren Drogenkonsum keine
organischen, psychiatrischen oder Anpassungsstörungen vor, die die Fahreignung
ausschließen. Bei der ärztlichen Untersuchung sind keine körperlichen Anzeichen
für aktuellen Drogenkonsum festgestellt worden.
Allerdings war Herr C. im Rahmen der Untersuchung nicht in der Lage,
verwertbaren Urin abzugeben. Zwei weiteren, kurzfristigen Einbestellungen im
Verlaufe von zwei Monaten konnte er nicht Folge leisten. Die von ihm angegebene
Drogenfreiheit seit Ende 1999 ist damit nicht zu objektivieren.
Um die im Fall von Herrn C. notwendigen Bedingungen für einen dauerhaften
Drogenverzicht beurteilen zu können, ist es erforderlich, das Ausmaß der bei
ihm vorliegenden Drogenproblematik abzuschätzen.
Die Angaben zum Drogenkonsum können nur dann verwertet werden, wenn sie
glaubhaft sind.
Die Angaben von Herrn C. zur früheren Drogenvorgeschichte sind zwar nicht
frei von leichten Beschönigungstendenzen, stimmen aber im wesentlichen mit der
Akten- und Befundlage überein.
Gewisse Zweifel müssen allerdings hinsichtlich der Verwertbarkeit des
neuerlichen Drogenkonsums, der die jetzigen Bedenken der Behörde auslöste,
angemeldet werden. Herr C. berichtet, er habe in dieser Konsumphase im Schnitt
vielleicht 2 mal pro Monat geraucht. Demgegenüber wurden in seinem Besitz eine
erhebliche Menge an Cannabiszubereitungen gefunden, sowie eine stattliche
Anzahl zur Ernte geplanter Cannabispflanzen. Der gesamte Besitz solle dem
Eigenkonsum zugedacht gewesen sein. Es muss also ein bedeutend umfangreicheres
Gebrauchsmuster als das berichtete abgeleitet werden.
Hier sehen Sie das an anderer Stelle schon erläuterte Dilemma. Als
Verteidiger handelte der Anwalt des C folgerichtig, wenn er mit Eigenkonsum
argumentierte. Jetzt erweist sich, dass diese Verteidigung
führerscheinrechtlich problematisch ist.
Unter Berücksichtigung der im folgenden dargestellten Befunde ist eine
Drogenabhängigkeit zu diagnostizieren.
Bereits nach der Aktenlage muss hierauf geschlossen werden (es wird über
zwei absolvierte Entwöhnungstherapien berichtet, zuletzt bis 1993 in ...).
Ein polytoxikomanes Konsummuster von zumindest Cannabis, Kokain und Heroin.
ist bekannt.
Der Neukonsum von Cannabis muss als Rückfallgeschehen bezeichnet werden.
Es fällt schwer, auf diese Äußerungen des Gutachters nicht mit heftiger
Polemik zu reagieren. C suchte nach einem nicht suchterzeugenden Schmerzmittel,
das wird als Rückfall diagnostiziert. Die auf Grund der Vorgeschichte
nachvollziehbare austherapierte Drogenabhängigkeit und der Versuch des C, sich
durch Cannabis gegen erneut suchterzeugende Medikamente zu substituieren, als
Rückfallgeschehen zu diagnostizieren, lässt jedenfalls an der Kompetenz und
Objektivität des Gutachters erhebliche Zweifel aufkommen.
Bei Herrn C. kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch eine neuerliche
Therapiemaßnahme die persönlichen Voraussetzungen für eine stabile Abstinenz
geschaffen wurden. Im Gegenteil, Herr C. erlangte eine ärztliche Bescheinigung,
welche ihn zum weiteren Konsum von Cannabis auffordert.
Oh heilige Einfalt. Ist es zuviel verlangt, auf die Argumente des Arztes
zumindest einzugehen? Und unterstellt, diese seien angreifbar, kann man C einen
Vorwurf daraus machen, dass er den Angaben eines Arztes Glauben schenkte? Die
Argumentation des Gutachters ähnelt mehr dem Glaubensstreit miteinander
verfeindeter kirchlicher Splittergruppen, als einer ernsthaften
wissenschaftlichen Auseinandersetzung.
Die Angaben zur Drogenabstinenz seit der Gerichtsverhandlung im Oktober
vergangenen Jahres können zudem nicht durch Urinkontrollen belegt werden.
Ungünstig zu bewerten ist, dass die Rückfallgefährdung von Herrn C. nicht
gesehen wird und sich derzeit auch keine Hinweise dafür finden lassen, dass
Verhaltensstrategien zur Vermeidung eines Rückfalls entwickelt worden sind.
Dies deswegen, da Herr C. den neuerlichen Konsum nicht als Rückfallgeschehen
bewertet, sondern als positive Entwicklung begrüßt.
Das ist eine durch nichts gestützte und nicht nachvollziehbare Behauptung.
Die stationären Therapien werden nicht gewürdigt und inhaltlich nicht
abgefragt. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Therapie die
Rückfallproblematik therapeutisch bearbeitet worden ist.
Es finden sich insgesamt wenig Hinweise darauf, dass Herr C. aktive und
problemorientierte Bewältigungsmechanismen entwickeln konnte. Nach wie vor
werden in der Auseinandersetzung mit der Gesamtproblematik erhebliche
Abwehrhaltungen deutlich, die einer tieferreichenden Aufarbeitung und stabilen
Umorientierung entgegenstehen. Herr C. selbst betrachtet sich nicht als
abhängig. Demgegenüber fanden in der Vergangenheit zwei Entwöhnungstherapien
statt.
Die positiven Wirkungen werden idealisiert wahrgenommen, die negativen
Auswirkungen des früheren Drogenkonsums weitgehend ausgeblendet.
Die angegebene Drogenfreiheit wirkt dementsprechend vordergründig motiviert.
Die Motive für den Verzicht auf Drogen, insbesondere Cannabis, sind nicht ohne
weiteres nachvollziehbar.
Zusammenfassend ist derzeit nicht davon auszugehen, dass Herr C. die
persönlichen Voraussetzungen für eine stabile Abstinenz geschaffen hat. Eine
günstige Beurteilung der Kraftfahreignung kann demnach derzeit nicht erfolgen.
Es kann aus gutachterlicher Sicht nicht hinreichend sicher ausgeschlossen
werden, dass bei Wiederkonsum von Cannabis Verkehrsteilnahme und Drogenwirkung
oder - nachwirkung zusammenfällt.
Zum einen ist eine Dosissteigerung mit zunehmender Entgleisung der
Fahreignungskontrolle nicht ausgeschlossen. In diesem Falle wären zwangsläufig
direkte oder indirekte Auswirkungen auf den Verkehr zu erwarten.
Zum andern setzte sich Herr C. bei den zuletzt vorhandenen Konsumbedingungen
(Verwendung von Cannabis aus Eigenanbau) nicht vorhersehbaren Wirkungsverläufen
aus. Ohnehin muss, wie oben stehend bereits beschrieben, das zuletzt berichtete
Konsummuster mit sporadischem Konsum von 2 mal pro Monat in Frage gestellt
werden.
Bei zusammenfassender Bewertung der vorliegenden Befunde sehen wir uns aus
gutachterlicher Sicht auch bei hohem Wohlwollen unter der Berücksichtigung der
schwierigen sozialen und beruflichen Lebensumstände von Herrn C. nicht in der
Lage, die von der Behörde formulierten Eignungszweifel hinreichend sicher
auszuräumen.
V. BEANTWORTUNG DER FRAGESTELLUNG (und Empfehlung)
Bei zusammenfassender Wertung der Untersuchungsergebnisse können wir die
behördliche Eignungsfrage wie folgt beantworten:
Überdauernde Beeinträchtigungen, die das sichere Führen eines
Kraftfahrzeugs. auch unabhängig von akutem Drogeneinfluss in Frage stellen,
liegen zwar nicht vor; es ist jedoch zu erwarten, dass Herr C. zukünftig mit
erhöhter Wahrscheinlichkeit ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss führen wird.
Um die Voraussetzungen für eine günstigere Beurteilung der Eignungsfrage bei
einer eventuellen späteren Begutachtung zu schaffen, möchten wir Herrn C. über
die behördliche Fragestellung hinaus empfehlen:
- Kontaktaufnahme zu einer Suchtberatungsstelle, wo die Möglichkeit
spezifisch suchttherapeutischer Maßnahmen besprochen werden könnten. Hierbei
ist nach den Befunden jedoch bereits erkennbar, dass eine zeitlich begrenzte
Informations- und Motivationsgruppe alleine zur Aufarbeitung der
Drogenproblematik nicht ausreichen kann.
- Vorlage von vier unauffälligen forensisch gesicherten polytoxikologischen
Urinscreenings (d.h. unter Einbeziehung szeneüblicher Ausweichmittel) zur
Dokumentation der Drogenabstinenz innerhalb eines Jahres.
Thema verfehlt, um es sehr vorsichtig auszudrücken! Bei C lag vor Jahren
eine erhebliche Drogenproblematik vor, die in zwei Langzeitbehandlungen
therapiert wurde. C erkannte die Problematik der ihm verordneten Medikamente
und suchte eine vergleichsweise harmlose Alternative. Nicht ein einziges Mal in
seinem Leben war C mit dem KfZ auffällig geworden. Grund genug, um ihm seine
Fahrerlaubnis zu entziehen?