Radfahrer (Verkehrsverstösse durch Radfahrer)
Da sich die
Polizei manchmal langweilt und so zu viel Zeit hat oder sonst meint für Recht
und Ordnung zu sorgen kommen auch Radfahrer ins Visier der Grünen Truppe oder
von sonstigen Ordnungshütern.
Teilweise
lässt sich dies mit Geldnot von Gemeinden erklären, die gezielt auf Radfahrer
jagt machen oder einfach weltverbesserische Polizisten. Meistens handelt es
sich nur um Ärgernisse, die nur eine Verwarnung nach sich ziehen. Es gibt aber
auch ernsthafte Dinge die man sich auch als Radfahrer nicht leisten sollte, wie
betrunken rad zu fahren. bei 1,6
Promille ist der Führerschein weg, oder nach eine Unfall sollte man
nicht so einfach abhauen, das ist dann genau so unerlaubtes Entfernen vom
Unfallort (142 StGB) auch hier ist mit dem Verlust des Führerschein zu rechnen.
Rotlicht und Radfahrer
Ein
Zwischending bildet da der Rotlichtverstoss. Er kann ärgerlich sein, aber auch
Punkte nach sich ziehen. Nach der neuen Bussgeldkatalog-Verordnung 2009 sind
nach den Tatbestanden Nr.132 und 132.3 die nach § 3 Abs.6 dieser Verordnung für
Radfahrer halbiert werden folgende Sätze fällig:
Rotlicht missachtet bis 1
Sekunde: 45 Euro + 1 Punkt (bis ende 2008 war es weniger als 40 Euro und kein Punkt)
Rotlicht missachtet länger
als 1 Sekunde: 100 Euro + 1 Punkt
Aber sind alle rote
Ampeln gleich?
Sprich macht
es einen Unterschied ob ich auf der Strasse, oder auf dem Bürgersteig wo ich
mir den Wege mit Fussgänger teile bei rot über die Ampel fahre. Wenn man die
grüne Truppe fragt, dann sagen die, das macht keinen Unterschied. Aber die
haben nicht all zu viel Ahnung von der Sache. Das dürfte auch falsch sein, wenn
man sich die gesetzlichen Regelungen ansieht und sie auch versteht.
1. man muss
sich vor Augen halten, dass es im Straf und Ordnungswidrigkeitsrecht ein
sogenanntes Analogieverbot zu lasten des Angeklagten gibt. Hergeleitet aus dem
Grundrecht Artikel 103 II GG. Wenn die Strafbarkeit einer Handlung nicht vor
ihrer Begehung strafbar war, darf sie nicht bestraft werden. Deshalb darf eine
Straf- und Ordnungsnorm nicht auf ähnliche, sie nicht erfassende Sachverhalte
ausgedehnt werden. -----> Einfach
gesagt Nichtpassendes darf nicht passend gemacht werden.
2. Schauen
wir uns an was in der Bussgeldkatalog-Verordnung zum Tatbestand Nr.132 und Nr.
132.3 steht.
A. Er
bezieht sich auf den Fahrzeugführer, der ein Rotlicht oder Dauerlicht nicht
befolgt. Bei Nr. 132.3 kommt noch die zeitliche Dauer von mehr als 1 Sekunde
dazu.
B. Dieses
Nichtbeachten des Rot-oder Dauerlicht wird wiederum mit weiteren Tatbeständen
verknüpft, wie § 37 Abs.2 Nr.1 Satz 7, 11 Nr.2. Strassenverkehrsordnung. Was
ist daran wichtig? All diese Tatbestände beziehen sich auf den Verkehr auf den
Strassenkörper, wo der normale motorisierte Verkehr (Autos) stattfindet!!! Und
dieser Tatbestand, sprich das Missachten des Rotlichtes im Umfeldes des
motorisierten Verkehrs ist der Anknüpfungspunkt, der nach § 3 Abs.6 der
Bussgeldkatalog-Verordnung auf den Radfahrer zur hälfte herunter gerechnet
wird. Wie oben geschehen auf 45 und 100 Euro.
Aber wenn
ich nun auf dem Radweg (getrennt von der Strasse!!) fahre, den ich noch mehr
oder weniger mit dem Fussgänger teile, kann man dann noch diesen oben
besprochenen Tatbestand auf Radfahrer genau so herunter rechnen? Ich sage nein,
das wäre gerade die genannte verbotene Analogie im Strafrecht, die zu Lasten
des Angeklagten verboten ist.
1. Es fahren
auf dem gemischten Gehsteig keine Autos oder sonst vergleichbar motorisierte
Fahrzeuge, sprich die Gefahrensituation ist eine wesentlich geringere. Sprich
Strafe muss auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren angemessen sein, was wenn man
die Situation auf der Strasse bei rot fahren oder Fussgängerüberweg ist nicht
gleich ist.
2. Der Gesetzgeber selbst schreibt in seinen Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 240 (Fuß + Radweg) in Abs.2 Nr.1:
"Ein
gemeinsamer Fuß- und Radweg bewirkt eine Entmischung des Fahrzeugverkehrs und
eine Mischung des Radverkehrs mit den Fußgängern auf einer gemeinsamen
Verkehrsfläche". Sprich es ist gerade der Wille des Normgebers,
Fahrradfahrer und den restlichen Verkehr auf der normalen Strasse zu trennen.
--->Sprich
den Tatbestand Nr. 132 + 132.3 des Bussgeldkatalogs auf Radfahrer, die auf dem
Gehsteig fahren anzuwenden verstösst gegen den Willen des Normgebers und ist
rechtswidrig.
----> Das
sind meines Erachtens gute Argumente, die jeder Radfahrer vor Gericht
vorbringen kann und die hoffentlich einen Richter überzeugen.