Radfahrer  (Verkehrsverstösse durch Radfahrer)

 

 

Da sich die Polizei manchmal langweilt und so zu viel Zeit hat oder sonst meint für Recht und Ordnung zu sorgen kommen auch Radfahrer ins Visier der Grünen Truppe oder von sonstigen Ordnungshütern.

Teilweise lässt sich dies mit Geldnot von Gemeinden erklären, die gezielt auf Radfahrer jagt machen oder einfach weltverbesserische Polizisten. Meistens handelt es sich nur um Ärgernisse, die nur eine Verwarnung nach sich ziehen. Es gibt aber auch ernsthafte Dinge die man sich auch als Radfahrer nicht leisten sollte, wie betrunken rad zu fahren. bei 1,6  Promille ist der Führerschein weg, oder nach eine Unfall sollte man nicht so einfach abhauen, das ist dann genau so unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (142 StGB) auch hier ist mit dem Verlust des Führerschein zu rechnen.

 

Rotlicht und Radfahrer

Ein Zwischending bildet da der Rotlichtverstoss. Er kann ärgerlich sein, aber auch Punkte nach sich ziehen. Nach der neuen Bussgeldkatalog-Verordnung 2009 sind nach den Tatbestanden Nr.132 und 132.3 die nach § 3 Abs.6 dieser Verordnung für Radfahrer halbiert werden folgende Sätze fällig:

Rotlicht missachtet bis 1 Sekunde: 45 Euro + 1 Punkt (bis ende 2008 war es weniger als 40 Euro und kein Punkt)

Rotlicht missachtet länger als 1 Sekunde: 100 Euro + 1 Punkt 

 

Aber sind alle rote Ampeln gleich?

Sprich macht es einen Unterschied ob ich auf der Strasse, oder auf dem Bürgersteig wo ich mir den Wege mit Fussgänger teile bei rot über die Ampel fahre. Wenn man die grüne Truppe fragt, dann sagen die, das macht keinen Unterschied. Aber die haben nicht all zu viel Ahnung von der Sache. Das dürfte auch falsch sein, wenn man sich die gesetzlichen Regelungen ansieht und sie auch versteht.

1. man muss sich vor Augen halten, dass es im Straf und Ordnungswidrigkeitsrecht ein sogenanntes Analogieverbot zu lasten des Angeklagten gibt. Hergeleitet aus dem Grundrecht Artikel 103 II GG. Wenn die Strafbarkeit einer Handlung nicht vor ihrer Begehung strafbar war, darf sie nicht bestraft werden. Deshalb darf eine Straf- und Ordnungsnorm nicht auf ähnliche, sie nicht erfassende Sachverhalte ausgedehnt werden. -----> Einfach gesagt Nichtpassendes darf nicht passend gemacht werden.         

2. Schauen wir uns an was in der Bussgeldkatalog-Verordnung zum Tatbestand Nr.132 und Nr. 132.3 steht.

A. Er bezieht sich auf den Fahrzeugführer, der ein Rotlicht oder Dauerlicht nicht befolgt. Bei Nr. 132.3 kommt noch die zeitliche Dauer von mehr als 1 Sekunde dazu.

B. Dieses Nichtbeachten des Rot-oder Dauerlicht wird wiederum mit weiteren Tatbeständen verknüpft, wie § 37 Abs.2 Nr.1 Satz 7, 11 Nr.2. Strassenverkehrsordnung. Was ist daran wichtig? All diese Tatbestände beziehen sich auf den Verkehr auf den Strassenkörper, wo der normale motorisierte Verkehr (Autos) stattfindet!!! Und dieser Tatbestand, sprich das Missachten des Rotlichtes im Umfeldes des motorisierten Verkehrs ist der Anknüpfungspunkt, der nach § 3 Abs.6 der Bussgeldkatalog-Verordnung auf den Radfahrer zur hälfte herunter gerechnet wird. Wie oben geschehen auf 45 und 100 Euro.

 

Aber wenn ich nun auf dem Radweg (getrennt von der Strasse!!) fahre, den ich noch mehr oder weniger mit dem Fussgänger teile, kann man dann noch diesen oben besprochenen Tatbestand auf Radfahrer genau so herunter rechnen? Ich sage nein, das wäre gerade die genannte verbotene Analogie im Strafrecht, die zu Lasten des Angeklagten verboten ist.

1. Es fahren auf dem gemischten Gehsteig keine Autos oder sonst vergleichbar motorisierte Fahrzeuge, sprich die Gefahrensituation ist eine wesentlich geringere. Sprich Strafe muss auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren angemessen sein, was wenn man die Situation auf der Strasse bei rot fahren oder Fussgängerüberweg ist nicht gleich ist.

2. Der Gesetzgeber selbst schreibt in seinen Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 240 (Fuß + Radweg) in Abs.2 Nr.1:

"Ein gemeinsamer Fuß- und Radweg bewirkt eine Entmischung des Fahrzeugverkehrs und eine Mischung des Radverkehrs mit den Fußgängern auf einer gemeinsamen Verkehrsfläche". Sprich es ist gerade der Wille des Normgebers, Fahrradfahrer und den restlichen Verkehr auf der normalen Strasse zu trennen.

 

--->Sprich den Tatbestand Nr. 132 + 132.3 des Bussgeldkatalogs auf Radfahrer, die auf dem Gehsteig fahren anzuwenden verstösst gegen den Willen des Normgebers und ist rechtswidrig.

 

----> Das sind meines Erachtens gute Argumente, die jeder Radfahrer vor Gericht vorbringen kann und die hoffentlich einen Richter überzeugen.